Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2017, Az. I ZB 41/17

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 8536

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:050717BIZB41.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 41/17
vom
5. Juli
2017
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 5. Juli 2017 durch den [X.] Prof. Dr.
Koch als Einzelrichter

beschlossen:

Die Erinnerung des Beschwerdeführers
gegen den Kostenansatz des [X.] vom 9. Juni
2017
-
Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780017129124
-
wird zurückgewiesen.

Gründe:
[X.] Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers
durch Beschluss vom 1. Oktober 2017
als unzulässig verworfen. Der [X.] wendet sich mit seiner Eingabe vom 15. Juni 2017 gegen die
[X.] vom 9.
Juni
2017
(Kassenzeichen 780017129124), mit der ihm Kosten für die Verwerfung der

estellte worden sind.

I[X.] Die Eingabe des Beschwerdeführers
vom 15. Juni 2017 ist als Erinne-rung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim [X.] gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätz-lich der Einzelrichter ([X.], Beschluss vom 23. April 2015 -
I ZB
73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.).
II[X.] Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG statthafte
hat keinen Erfolg. Der Be-schwerdeführer
macht nicht geltend, dass die Kostenrechnung sachlich oder 1
2
3
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3
-
rechnerisch unrichtig ist. Das ist auch nicht ersichtlich. Durch die Verwerfung der Rechtsbeschwerde ist die Gebühr nach Nr. 2124 des [X.] (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 60

Die Form der [X.] entspricht den Anforderungen des § 25 Abs. 2 Satz 4 [X.].
Die Kos-tenrechnung wurde manuell erstellt und ist in der in der Akte befindlichen [X.] unterschrieben. Die dem Beschwerdeführer übersandte Zweitschrift der Kostenrechnung bedurfte keiner Unterschrift, sondern lediglich des Abdrucks des Dienstsiegels ([X.], NJW 2015, 2194 Rn. 9 f.).
IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Koch
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom
21.12.2016 -
4 C 759/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 14.03.2017 -
3 T 6/17 -

4

Meta

I ZB 41/17

05.07.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2017, Az. I ZB 41/17 (REWIS RS 2017, 8536)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8536

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