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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 284/05 vom 9. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] am 9. Juli 2008 gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen: Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 24. November 2005 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden [X.] aufgehoben. Streitwert: 7.509 •
Gründe: Die Revisionen waren zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision weggefallen sind und die Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 19. Februar 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). 1 Soweit der Kläger eine besondere Härte darin sieht, dass er die Zugehörigkeit zur Gruppe der rentennahen Versicherten nur um wenige 2 - 3 -
Tage verfehlt und nur in dem für die Systemumstellung maßgeblichen Zeitpunkt vorübergehend kurze Zeit nicht verheiratet gewesen ist, liegt ein Verfassungsverstoß nicht vor (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - [X.]/06 - [X.]. 78 ff. veröffentlicht in juris). Terno [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.06.2004 - 6 O 114/03 - [X.], Entscheidung vom 24.11.2005 - 12 U 260/04 -
Meta
09.07.2008
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2008, Az. IV ZR 284/05 (REWIS RS 2008, 2904)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2904
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