Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31.07.2012, Az. 4 A 5000/10, 4 A 5001/10, 4 A 5002/10, 4 A 7000/11, 4 A 5000/10, 4 A 5001/10, 4 A 5002/10, 4 A 7000/11

4. Senat | REWIS RS 2012, 4143

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Gegenstand

Auslöser für die Anstoßwirkung bei der Zustellfiktion; zur Rechtsinhaberschaft des Rechts auf fehlerfreie Abwägung; zu den Anforderungen an die prognostische Flugroutenplanung; Wirkung der Klarstellung von tragenden Erwägungen des Planfeststellungsbeschlusses durch die Planfeststellungsbehörde


Leitsatz

1. Die für die Zustellfiktion des § 75 Abs. 5 Satz 3 VwVfG maßgebende Anstoßwirkung geht von der Bekanntmachung des verfügenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses aus.

2. Das Recht auf fehlerfreie Abwägung der eigenen Belange steht nicht nur demjenigen zu, dessen Belange ausgehend von der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Flugroutenprognose abwägungserheblich betroffen wären, sondern jedem, der abwägungserheblich betroffen werden kann, weil sein Grundstück innerhalb des Einwirkungsbereichs des Flughafens liegt und weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen auszuschließen ist, dass ein zu seiner Betroffenheit führendes Flugverfahren festgelegt wird.

3. Die prognostische Flugroutenplanung muss Art und Ausmaß der zu erwartenden Betroffenheiten in der für die Abwägung relevanten Größenordnung realistisch abbilden.

4. Lässt sich die Zulassung des Flughafenausbaus nach dem Abwägungskonzept der Planfeststellungsbehörde nur rechtfertigen, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch Fluglärm verschont bleiben, kann die Planfeststellungsbehörde klarstellen, dass der Schutz dieser Gebiete zu den tragenden Erwägungen des Planfeststellungsbeschlusses gehört, zu denen sich das BAF bei der nachfolgenden Festlegung der Flugverfahren nicht in Widerspruch setzen darf.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses "Ausbau [X.]" vom 13. August 2004 ([X.]) i.d.F. des [X.]es "[X.]" vom 20. Oktober 2009 ([X.]) und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Klagefrist.

2

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sieht den Ausbau des [X.] zum [X.] mit zwei parallelen Start- und Landebahnen vor. Im Verfahren [X.] 5000.10 ist die Klägerin zu 1 eine [X.], deren südöstliche Grenze rund 18 km nordwestlich der Mitte der [X.] des neuen Flughafens liegt. Die Klägerin zu 1, die übrigen Kläger des Verfahrens [X.] 5000.10 sowie die Klägerin des Verfahrens [X.] 5001.10 sind Eigentümer von [X.] im [X.]gebiet; der Klägerin zu 2 im Verfahren [X.] 5000.10 gehören zusätzlich Wohnungen in der südlichen Nachbargemeinde [X.]. Der Kläger des Verfahrens [X.] 5002.10 ist Eigentümer eines selbstgenutzten Wohngrundstücks in der [X.] [X.]. Das Grundstück liegt ca. 8 km südwestlich der Mitte der südlichen Start- und Landebahn des ausgebauten Flughafens (ca. 6 km ab [X.]). Die Kläger zu 1 bis 5 des Verfahrens [X.] 7000.11 sind Eigentümer von selbstgenutzten [X.] in [X.], die Klägerin zu 6 ist Miteigentümerin eines selbstgenutzten Wohngrundstücks in [X.] - Siedlung ... . Ihre Grundstücke liegen etwa 6 km nordwestlich der [X.] (ca. 4 - 5 km ab [X.]).

3

Im Rahmen der Vorbereitungen zur Stellung des [X.] für den Flughafenausbau richtete der Beklagte eine Arbeitsgruppe "An- und Abflugverfahren" ein, an der u.a. die [X.] ([X.]) und die Projektplanungsgesellschaft ([X.]) als Rechtsvorgängerin der [X.], der Beigeladenen zu 1, beteiligt waren. Die Arbeitsgruppe sollte die [X.] - beginnend mit der Erstellung der Antragsunterlagen - mit der erst kurz vor Inbetriebnahme des Flugplatzes erfolgenden Festlegung der An- und Abflugverfahren koordinieren. In dieser Arbeitsgruppe legte die [X.] in der Sitzung vom 30. März 1998 eine Grobplanung der [X.] vor. Danach sollten die [X.] in beiden [X.] zunächst mehrere Kilometer parallel in gerader Verlängerung der Bahnen verlaufen. Die [X.] ging bei dieser Grobplanung, ohne hierauf ausdrücklich hinzuweisen, davon aus, dass die beiden Bahnen nicht unabhängig voneinander genutzt werden sollten. In der Folgezeit berechnete die [X.] auf der Grundlage der vorgelegten Grobplanung die Streckengeometrie für das Datenerfassungssystem (DES). Mit Schreiben vom 20. August 1998 kam die [X.] auf eine Prüfbitte der Arbeitsgruppe zurück und erklärte, dass der vorgesehene Achsabstand und Schwellenversatz keine nachteiligen Auswirkungen auf die gleichzeitige unabhängige Durchführung des Flugverkehrs hätten. Weiter heißt es:

"In diesem Zusammenhang möchte ich jedoch auch deutlich darauf hinweisen, dass die gleichzeitige unabhängige Durchführung von [X.] von beiden Pisten unmittelbar nach dem Start eine Divergenz der Abflugkurse von mindestens [X.] erfordert. Ebenso müssen die Abflugkurse um mindestens 30Grad von den [X.] der jeweils anderen Piste abweichen. Da derartige Präzisierungen in der übergebenen Grobplanung für die künftigen [X.] nicht berücksichtigt wurden, ist bei der weiteren Verwendung dieser Unterlagen ein entsprechender Toleranzbereich zu berücksichtigen."

4

Mit Schreiben vom 26. August 1998 bestätigte die [X.], dass die von der [X.] übermittelten Streckengeometriedaten mit ihrer Grobplanung übereinstimmten. Der Beklagte übermittelte beide [X.]-Schreiben der [X.] und bat, die Vorgaben der [X.] bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen. Die [X.] erwiderte mit Schreiben vom 10. September 1998, dass sie die Forderung der [X.] bei der Konstruktion der Standard Instrument Departures (SID) nicht berücksichtigt habe. Sie gehe davon aus, dass die Hinweise der [X.] nicht zu einer Veränderung der Streckengeometrie führten; anderenfalls müsste kurzfristig ein Klärungsgespräch mit der [X.] herbeigeführt werden. Ein solches Gespräch fand am 29. September 1998 bei der [X.] in [X.] statt. Ein Ergebnisprotokoll liegt nicht vor. Es gibt allerdings das Protokoll einer Koordinierungssitzung der [X.] vom 5. Oktober 1998, in der ein Mitarbeiter - Herr Sch. - über die Besprechung vom 29. September berichtet. In dem Protokoll heißt es:

"Sollte dies (gemeint ist eine Divergenz der Abflugkurse um mindestens [X.]) nicht erfolgen, ist mit Kapazitätseinschränkungen in Spitzenzeiten zu rechnen. Diese Einschränkungen konnten jedoch nicht quantifiziert werden. Deshalb ist auf eine grundsätzliche Vorgabe für alle Abflüge hinzuwirken und in die Grobplanung aufzunehmen. ... Die [X.] erarbeitet innerhalb von 14 Tagen eine neue Grobplanung. Man konnte sich dem Wunsch nach ausschließlicher Plausibilitätsaussage nicht anschließen. Festlegung: Es ist ein entsprechendes Schreiben an [X.], [X.], zu richten mit der Bitte um Unterstützung und Einflussnahme im Sinne der [X.]-Zielstellung auf die [X.]." (Klammerzusatz nicht im Original)

5

Unter dem 7. Oktober 1998 richtete der Geschäftsführer der [X.], Herr Dr. H., ein Schreiben an den [X.] [X.] im [X.] (im Folgenden: H.-Schreiben). Er berichtete über die Forderung der [X.] nach einer grundsätzlichen Vorgabe der Divergenz von [X.] für alle Abflüge. Weiter heißt es:

"Als Konsequenz ergibt sich die Notwendigkeit der generellen Überarbeitung des DES, insbesondere durch die geänderten Streckengeometrien. Ein geändertes DES macht die Überarbeitung aller bisher im Vertrauen auf die Verbindlichkeit der Grobplanung der [X.] erarbeiteten lärmphysikalischen, lärmmedizinischen und humantoxikologischen Gutachten erforderlich. Es muss mit erheblichen finanziellen Mehraufwendungen und einer zeitlichen Verzögerung im Planungsablauf von ca. 3 Monaten gerechnet werden. ... Das [X.] wird gebeten, Einfluss auf die [X.] dahingehend zu nehmen, dass die [X.] ihre Stellungnahme zum vorliegenden DES modifiziert. Die Stellungnahme der [X.] ist für das Planfeststellungsverfahren wichtig. Sie sollte zum Ausdruck bringen, dass die dargestellte Streckengeometrie grundsätzlich akzeptiert wird. Es kann durchaus dargestellt werden, dass es zu einem zusätzlichen Koordinierungserfordernis von Abflügen seitens der [X.] führt, was wiederum bei unterstellten unveränderten technischen und technologischen Bedingungen bei Erreichen der Kapazitätsgrenzen des Pistensystems zu Bewegungsbeschränkungen in Spitzenzeiten führen kann. Diese Situation würde der des [X.] entsprechen und könnte vom Antragsteller akzeptiert werden. Zu beachten ist auch, dass die endgültige Festlegung der Flugrouten durch die [X.] erst bei Inbetriebnahme des [X.] erfolgt und die dann geltenden technischen und technologischen Voraussetzungen berücksichtigt werden."

6

In einer E-Mail vom 9. Oktober 1998 schrieb der Mitarbeiter der [X.], Herr S., an einen Kollegen:

"Möglicherweise haben Sie schon das Fax von [X.] an [X.] gelesen. ... Auch [X.] hat zwischenzeitlich in einem Telefonat mit [X.] um eine im Sinne der [X.] liegende Bearbeitung gebeten. Entgegen unserer Vereinbarung vom [X.] und den darauf von uns bereits eingeleiteten Schritten ist in einem Telefonat zwischen [X.] und [X.] ... mit diesen Hintergründen folgendes vereinbart worden:

Es soll kein neues Verfahrenskonzept vorgelegt werden, aber in einem Schreiben an [X.] müssen einige Punkte deutlich zum Ausdruck gebracht werden ..., wie z.B.:

- Hinweis auf mögliche Kapazitätsengpässe,

- Hinweis auf mögliche Änderungen aufgrund neuer Navigations- und Verfahrensgrundlagen

- deutlicher Hinweis, dass es sich hierbei nur um Grobplanung handelt und mit Inbetriebnahme Verfahrensänderungen, insbesondere die Divergenz-SIDs möglich sind.

Diese Punkte sollen dann auch in der Planfeststellung festgeschrieben werden! ... Ich persönlich denke, dass wir vor dem zugespitzten politischen Hintergrund mit dieser Lösung leben können, unsere Bedenken sind dann festgeschrieben und die neuen Verfahren behalten wir in der Hinterhand."

7

Mit Schreiben vom 26. Oktober 1998 teilte die [X.] dem Beklagten unter Bezugnahme auf die Besprechungen vom 30. März und 29. September 1998 Folgendes mit:

"Die dort (von der [X.]) dargestellte Streckengeometrie entspricht grundsätzlich den derzeitigen Planungen der [X.] (Klammerzusatz nicht im Original).

In o. Besprechung kündigte die [X.] eine zusätzliche Prüfung im Hinblick auf eine gleichzeitige unabhängige Durchführung von [X.] auf beiden Pisten an.

Als Ergebnis dieser Prüfung ergab sich, dass bei dem geplanten Bahnabstand IFR-Anflüge unabhängig voneinander auf beide Pisten durchgeführt werden können. Um allerdings auch parallele IFR-Abflüge gleichzeitig von beiden Pisten gewährleisten zu können, wäre generell eine Divergenz der Abflugwege von [X.] erforderlich. Dies bedeutet, dass es bei den vorliegenden Abflugverfahren während [X.] zu [X.] kommen könnte.

Es wird darauf hingewiesen, dass die nach § 27a [X.] vom [X.] per Rechtsverordnung festzulegenden [X.] nicht Gegenstand einer Planfeststellung oder Flugplatzgenehmigung sein können. ...

Die Festlegung der für die Inbetriebnahme des neuen [X.] notwendigen [X.] wird demzufolge erst kurz vor Betriebsaufnahme unter Berücksichtigung obiger Gesichtspunkte und in enger Zusammenarbeit mit allen Betroffenen erfolgen."

8

In der Folgezeit erstellte die [X.] die Planunterlagen auf der Grundlage der von der [X.] erstellten Grobplanung der Flugrouten; den Gutachten zu den flugroutenabhängigen Auswirkungen des Flugbetriebs liegt ebenfalls diese Grobplanung zugrunde.

9

Im Anhörungsverfahren gab die [X.] am 3. Juli 2000 eine Stellungnahme als Trägerin öffentlicher Belange ab. Sie wiederholte fast wortgleich den Inhalt ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 1998.

Im Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 legte der Beklagte dar, dass die Herstellung eines unabhängig benutzbaren Parallelbahnsystems ein wesentlicher Grund für den Ausbau des Flughafens sei. Um das den Planungen zugrunde liegende Verkehrsaufkommen von 360 000 Flugbewegungen bewältigen zu können, sei es erforderlich, dass die beiden Bahnen unabhängig voneinander betrieben werden könnten ([X.] S. 336 Abs. 1, 409 Abs. 5). Er wies darauf hin, dass die Flugrouten in einem separaten Verfahren festgelegt würden. Die dem DES zugrunde gelegten Flugrouten bezeichnete er als "durchaus plausible und auch hinreichend konkrete Grundlage für die Ermittlung der Auswirkungen des Ausbauvorhabens" ([X.] S. 414). Auch die Schutz- und Entschädigungsgebiete legte er auf der Grundlage dieser Flugrouten fest. Bei geänderten An- und Abflugverfahren behielt er sich vor, die festgelegten Schutz- und Entschädigungsgebiete neu auszuweisen, wenn sich der Dauerschallpegel an der äußeren Grenze des Schutzgebiets an den Schnittpunkten mit den An- und [X.] um mehr als 2 dB(A) ändert ([X.] Nr. 1 [X.]).

Am 6. September 2010 stellte die [X.] der Fluglärmkommission eine neue Flugroutenplanung vor; danach sollten die von der [X.] startenden Flugzeuge in [X.] Westen um erheblich mehr als [X.] abknicken und [X.], [X.] und [X.] überfliegen. Die Abflüge von der [X.] sollten in beiden [X.] um etwa [X.] nach Süden abknicken.

Am 10. Dezember 2010 wurde das H.-Schreiben in der Presse veröffentlicht. Am 16. Dezember 2010 gab der Staatssekretär des Beklagten [X.]. ein Radiointerview, in dem er u.a. erklärte, der Beklagte habe "natürlich von den abknickenden Flugrouten gewusst." Allerdings habe man die Prognosen nicht anpassen können, da man nicht gewusst habe, in welche Richtung die endgültigen Flugrouten später abknicken würden.

Im Verfahren [X.] 7000.11 beantragten die Kläger mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 beim Beklagten, das Planfeststellungsverfahren wiederaufzugreifen. Zur Begründung führten sie aus, der am 6. September 2010 vorgestellten Planung der [X.] sei zu entnehmen, dass ihre Grundstücke entgegen den im [X.] und im [X.] aufgezeichneten Flugrouten von Flugzeugen des künftigen [X.] überflogen würden. Dies sei im Rahmen des damaligen Verfahrens für sie nicht erkennbar gewesen. Das Verfahren sei wieder aufzugreifen und in diesem Rahmen seien Unterlagen auszulegen, die die tatsächliche Planung der [X.] mit abknickenden Flugrouten berücksichtigten. Nur dadurch würden sie in die Lage versetzt, Einwendungen zu erheben. Der Beklagte lehnte die Anträge mit Bescheid vom 21. Februar 2011 ab.

Die Kläger des Verfahrens [X.] 5000.10 und 5001.10 haben am 23. Dezember 2010, der Kläger des Verfahrens [X.] 5002.10 am 24. Dezember 2010 und die Kläger des Verfahrens [X.] 7000.11 am 9. März 2011 Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss i.d.F. des [X.]es erhoben. Alle Kläger haben zugleich Wiedereinsetzung in die Klagefrist beantragt.

In den Verfahren [X.] 5000.10 bis 5002.10 machen die Kläger zur Begründung ihrer Wiedereinsetzungsanträge geltend: Sie seien schuldlos an einer rechtzeitigen Klageerhebung gehindert gewesen, da sie ihre mögliche Betroffenheit durch den Planfeststellungsbeschluss und den [X.] nicht hätten erkennen können. Die einjährige Ausschlussfrist des § 60 Abs. 3 VwGO stehe der Wiedereinsetzung nicht entgegen, denn es liege ein Fall höherer Gewalt vor. Sie seien vom Beklagten vorsätzlich über die Auswirkungen von Fluglärm auf ihr Grundstück getäuscht worden. Ausgehend von den der Planung zugrunde gelegten geradlinigen [X.] habe es keinen Hinweis dafür gegeben, dass sie abwägungsrelevant von Fluglärm betroffen sein würden. Die geradlinigen [X.] hätten nicht den Anforderungen an den unabhängigen Parallelbetrieb beider Bahnen entsprochen; dieser erfordere um mindestens [X.] divergierende [X.]. Der Beklagte habe wider besseres Wissen an den geradlinigen [X.] festgehalten und sie dadurch absichtlich und bewusst von der Geltendmachung ihrer Rechte abgehalten. Die Kenntnis des [X.]-Erfordernisses habe der damalige Leiter der Planfeststellungsbehörde, Herr Staatssekretär [X.]., erstmals in seinem Radiointerview vom 16. Dezember 2010 eingeräumt. Dass die [X.] sachwidrig auf die Flugroutenplanung eingewirkt habe, hätten sie erst durch die Veröffentlichung des H.-Schreibens am 10. Dezember 2010 in der Presse erfahren. Der Grund, der sie gehindert habe, Klage zu erheben, sei nicht nach Kenntnis der Flugroutenplanung der [X.] vom 6. September 2010 entfallen, sondern erst nachdem sie Kenntnis der vorsätzlichen Täuschung erlangt hätten. Hilfsweise stützen die Kläger ihr Wiedereinsetzungsbegehren auf die ihnen am 18. April 2011 aus der Presse bekannt gewordene E-Mail des Mitarbeiters der [X.], [X.], vom 9. Oktober 1998. Aus ihr gehe hervor, dass die [X.] stets abknickende Flugrouten gewollt und [X.] in Kenntnis dieses Umstandes auf die Abgabe einer gezielt irreführenden Stellungnahme hingewirkt habe. Aus Vermerken des Beklagten vom 28. Februar 1995, 21. August 1995 und 4. September 1995 und einer [X.]-Präsentation, so die Kläger in den Verfahren [X.] 5001.10 und 5002.10, gehe im Zusammenhang mit den Verwaltungsvorgängen des Planfeststellungsverfahrens zudem hervor, dass der Beklagte bereits 1995 das Erfordernis einer Flugroutengrobplanung durch die [X.] gesehen, aber nicht gewollt und daher in gemeinsamen Wirken mit der Beigeladenen hinausgezögert habe, weil er ansonsten das Erfordernis einer neuen Standortwahl befürchtete.

Die Kläger des Verfahrens [X.] 7000.11 machen zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags geltend, die Versäumung der Klagefrist sei gemäß § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 45 Abs. 3 VwVfG nicht verschuldet, weil sie vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht in der erforderlichen Weise angehört worden seien. Da ordnungsgemäße Planunterlagen noch immer nicht ausgelegt worden seien, sei die zweiwöchige [X.] gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 VwVfG bislang nicht in Lauf gesetzt worden. Vorsorglich stützen auch sie den Antrag auf die E-Mail des [X.]-Mitarbeiters [X.] und weitere E-Mails und Berichte, von denen sie durch Akteneinsicht bei der [X.] Kenntnis erlangt haben (E-Mail des [X.]-Mitarbeiters [X.] vom 3. Februar 2006; undatierte Stellungnahme der [X.] aus dem [X.]; [X.] - Ergebnispräsentation vom 23. September 2010; [X.] über neue [X.] und Luftraumstrukturen der [X.] vom 11. Dezember 2007; [X.] der [X.] vom 12. November 2009; Schnellzeitsimulation der [X.] vom 7. Dezember 2009; [X.] Simulation - Bericht [X.] der [X.] vom 28. August 2009). Die Klagen seien auch im Übrigen zulässig. Auch angesichts der inzwischen vom [X.] ([X.]) festgelegten Flugrouten bestehe für alle Kläger noch die Möglichkeit, dass sie von abwägungserheblichem Fluglärm betroffen sein könnten.

Die Klagen seien auch begründet. Der Planfeststellungsbeschluss und der [X.] seien wegen der fehlerhaften bzw. unterbliebenen Anhörung der Kläger verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ausgelegten Antragsunterlagen hätten ihnen gegenüber keine Anstoßfunktion entfaltet. Aus den Planunterlagen sei eine rechtlich erhebliche Belastung ihrer Grundstücke mit Fluglärm nicht zu erkennen gewesen.

Der Planfeststellungsbeschluss sei auch materiell rechtswidrig. Die Zugrundelegung der erkannt unrealistischen Flugroutenplanung bei der Ermittlung der [X.] begründe ein Abwägungsdefizit. Dies habe das [X.] beeinflusst, denn abknickende Flugrouten würden über dicht besiedelte Gebiete unmittelbar an der Südgrenze [X.] führen. Wären die hierdurch hervorgerufenen zusätzlichen [X.] berücksichtigt worden, so wäre eine Entscheidung für einen stadtnahen Flughafen und gegen den Standort [X.] nicht mehr vertretbar gewesen, jedenfalls bestehe die konkrete Möglichkeit einer anderen Standortentscheidung. Auch die Auswahl der Bahnkonfiguration und das Flugsicherheitsgutachten beruhten auf der rechtswidrigen Flugroutenprognose. Selbst wenn man von einer ungefähr gleichbleibenden Zahl Lärmbetroffener ausgehe, sei die Abwägung fehlerhaft; die tatsächlich Lärmbetroffenen durch eine vergleichbare Zahl hypothetisch - unter unrealistischen Flugrouten - Lärmbetroffener zu "ersetzen", degradiere den Einzelnen zu einer reinen Zählgröße in der Abwägung und verletze die [X.] in Art. 1 Abs. 1 GG, zumal den tatsächlich Betroffenen hierdurch Rechtsschutzmöglichkeiten genommen würden.

Die Kläger des Verfahrens [X.] 5000.10 beantragen,

den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 in der Fassung des [X.]es vom 20. Oktober 2009 aufzuheben.

Die Kläger der Verfahren [X.] 5001.10 und 5002.10 beantragen,

den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 in der Fassung des [X.]es vom 20. Oktober 2009 aufzuheben,

hilfsweise

die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses in der Gestalt des [X.]es auszusetzen und den Beklagten zu verpflichten, ein ergebnisoffenes Fehlerbehebungsverfahren durchzuführen.

Die Kläger im Verfahren [X.] 7000.11 beantragen,

den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 in der derzeit gültigen Fassung aufzuheben,

hilfsweise hierzu

1. den Beklagten zu verpflichten, über eine weitergehende Einschränkung des Nachtflugbetriebs in Teil [X.] Ziff. 5.1.1 Abs. 1, Abs. 3 c), Abs. 4 bis 6 und Abs. 9 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 in der Fassung des [X.]es vom 20. Oktober 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,

weiter hilfsweise hierzu

den Beklagten zu verpflichten, über weitergehende Einschränkungen des Nachtflugbetriebs in der [X.] zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr Ortszeit in Teil [X.] Ziff. 5.1.1 Abs. 1, Abs. 3 c), Abs. 4 bis 6 und Abs. 9 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 in der Fassung des [X.]es vom 20. Oktober 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Soweit die Klagen im Verfahren [X.] 7000.11 ursprünglich auch auf weitergehenden passiven Schallschutz gerichtet waren, haben die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die übrigen Beteiligten haben sich dieser Erklärung angeschlossen.

Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 beantragen jeweils,

die Klagen abzuweisen.

Die Beigeladenen zu 2 und 3 stellen keine Anträge.

Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 halten die Klagen für unzulässig. Die Klagefrist sei für alle Kläger verstrichen, da der Planfeststellungsbeschluss ihnen gegenüber gemäß § 74 Abs. 4 und 5 VwVfG mit Ablauf der Auslegungsfrist wirksam bekannt gemacht worden sei. Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren. Die Kläger hätten die Forderung der [X.] nach Einhaltung einer [X.]-Divergenz aus den Verwaltungsakten entnehmen können; sie sei auch im Erörterungstermin zur Sprache gekommen. Auf die Vorläufigkeit und Unverbindlichkeit der Flugroutenprognose sei im Planfeststellungsbeschluss hingewiesen worden. Erst recht liege kein Fall höherer Gewalt vor. Der Beklagte habe über das [X.]-Erfordernis nicht getäuscht. Zudem habe ein etwaiger Irrtum hierüber die Kläger nicht an der Klageerhebung gehindert, da das [X.]-Erfordernis die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht berühre. Jedenfalls sei der Wiedereinsetzungsantrag verspätet gestellt worden; ein unterstelltes unverschuldetes bzw. auf höherer Gewalt beruhendes Klagehindernis sei nicht erst mit Kenntnis vom H.-Schreiben oder vom [X.].-Interview, sondern bereits nach den Presseberichten über die Flugroutenplanungen im September/Oktober 2010 entfallen.

Die Klagen seien auch unbegründet. Eine Auslegung in [X.] sei nicht erforderlich gewesen, da eine Betroffenheit auf Grundlage der eingereichten, auf der zur Abschätzung der Betroffenheiten ausreichenden Grobplanung beruhenden Unterlagen nicht erkennbar gewesen sei. Es sei zudem nichts für die Kausalität zwischen einem unterstellten Auslegungsfehler und dem [X.] ersichtlich. Die Ausführungen des Senats zur Unerheblichkeit des [X.]-Erfordernisses für das [X.] gälten erst recht für die Standortentscheidung. Die fehlende Realisierungschance der Grobplanung sei auch ohne Auswirkungen auf die Konfigurationsanalyse und das Flugsicherheitsgutachten gewesen.

Entscheidungsgründe

Soweit die [X.]eteiligten des Verfahrens [X.] 7000.11 den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen sind die Klagen unzulässig. Die Kläger haben die Klagefrist versäumt. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann ihnen nicht gewährt werden.

A. Klagefrist

Ist - wie hier (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 70 [X.][X.]bg i.d.F. der [X.]ekanntmachung vom 9. März 2004, im Folgenden: [X.]) - ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, muss die Klage innerhalb eines Monats nach [X.]ekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Der Planfeststellungsbeschluss wurde gemäß § 74 Abs. 5 [X.] mit Wirkung gegenüber allen Klägern öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche [X.]ekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach § 74 Abs. 4 Satz 2 [X.] im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen [X.]ehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem [X.]ereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen (§ 74 Abs. 5 Satz 2 [X.]); mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der [X.]eschluss den [X.]etroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der [X.]ekanntmachung hinzuweisen (§ 74 Abs. 5 Satz 3 [X.]).

Der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 wurde im Amtlichen Anzeiger vom 18. August 2004 - [X.]eilage zum [X.] (S. 1517) - bekannt gemacht. Die [X.]ekanntmachung enthielt den Hinweis darauf, dass Ausfertigungen des Planfeststellungsbeschlusses einschließlich aller ausgefertigten Pläne vom 6. bis 20. September 2004 für das [X.] in einzeln genannten amtsfreien [X.]n, Städten und Ämtern und für das [X.] in den [X.]ezirksämtern [X.], [X.] und [X.] ausgelegt würden, den Hinweis auf die Zustellfiktion und die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung. Dieser Text wurde auch in den örtlichen, im Einwirkungsbereich des [X.]s verbreiteten Tageszeitungen [X.], [X.], [X.], [X.] Neueste Nachrichten, jeweils vom 14./15. August 2004, und [X.], [X.] und [X.], jeweils vom 20. August 2004, bekannt gemacht.

Die Zustellfiktion gemäß § 75 Abs. 5 Satz 3 [X.] ist auch gegenüber den Klägern aus [X.] eingetreten. Dass der Planfeststellungsbeschluss dort nicht ausgelegt war, steht der Zustellfiktion nicht entgegen. Die öffentliche [X.]ekanntmachung des verfügenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses ersetzt zwar nicht die öffentliche Auslegung in den [X.]n, in denen sich das Vorhaben auswirkt ([X.]/[X.], in: [X.], [X.], 3. Aufl. 1999, § 74 Rn. 140; [X.], in: [X.][X.], [X.], 9. Aufl. 2010, § 74 Rn. 46, 50); die maßgebende Anstoßwirkung geht jedoch von der [X.]ekanntmachung des verfügenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses aus (Grabherr/[X.]/Wysk, [X.], Stand Juli 2012, § 10 Rn. 102; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl. 2012, § 74 Rn. 152; vgl. Urteil vom 27. Mai 1983 - [X.] 4 [X.] 40.81 u.a. - [X.]E 67, 206 <214>). Insoweit unterscheidet sich die öffentliche [X.]ekanntmachung nach § 74 Abs. 5 [X.] von der ortsüblichen, je nach Landes- und Ortsrecht nicht notwendigerweise in den örtlichen Tageszeitungen erfolgenden [X.]ekanntmachung nach § 74 Abs. 4 [X.]. [X.]ei dieser werden nur Ort und [X.] der Auslegung bekannt gemacht. [X.]ei der öffentlichen [X.]ekanntmachung müssen darüber hinaus das Vorhaben mit seinen wesentlichen Maßnahmen und den hierzu getroffenen Regelungen inhaltlich so bezeichnet werden, dass die möglicherweise in ihren Rechten [X.]etroffenen die Möglichkeit ihrer [X.]etroffenheit erkennen können und veranlasst werden, weitere Informationen einzuholen (Urteil vom 27. Mai 1983 a.a.[X.] <213 ff.>; [X.], in: [X.]/[X.]onk/Sachs, [X.], 7. Aufl. 2008, § 74 Rn. 217). Der Hinweis auf die Auslegung nach § 74 Abs. 4 Satz 2 [X.] gibt lediglich Auskunft, wo die Adressaten der öffentlichen [X.]ekanntmachung die weiteren Informationen einholen können.

Im vorliegenden Fall musste die Anstoßwirkung der öffentlichen [X.]ekanntmachung auch die [X.]er Kläger erreichen. Jedenfalls die [X.] Neuesten Nachrichten und die [X.] sind in [X.] verbreitet; sie haben [X.] für die Region. Der [X.] enthielt eine Aufzählung der [X.]aumaßnahmen an den Start- und Landebahnen, Rollbahnen und Vorfeldern, den Hinweis auf die Ausweisung von Flächen für [X.] und Angaben zur Anbindung des [X.]s an das Straßen- und Schienennetz sowie zur Anlegung eines [X.]bahnhofs; er ließ keinen Zweifel daran, dass der [X.] zu einem neuen Großflughafen ausgebaut werden sollte. Angesichts der Größe des Vorhabens und der Entfernung ihrer Grundstücke zum [X.] mussten die [X.]er Kläger die Möglichkeit in [X.]etracht ziehen, durch den zu erwartenden Flugbetrieb betroffen zu werden. Da die An- und [X.] nicht Gegenstand der Planfeststellung sind, mussten die Kläger insbesondere in [X.]etracht ziehen, dass die Flugrouten anders festgelegt werden als für die Planfeststellung angenommen. Insoweit gilt für die [X.]er Kläger nichts anderes als für die [X.]etroffenen, in deren [X.] der Planfeststellungsbeschluss ausgelegt war. Wegen der relativ großen Entfernung vom [X.] konnten die [X.]er Kläger zwar nicht sicher davon ausgehen, dass ihre mögliche [X.]etroffenheit noch als erheblich bewertet werden würde; auch sie konnten der [X.]ekanntmachung jedoch entnehmen, dass sie eine Klage jedenfalls nur innerhalb eines Monats nach dem Ende der Auslegungsfrist erheben konnten.

Dass bereits die Planunterlagen in [X.] nicht ausgelegt worden waren, steht der Anstoßwirkung ebenfalls nicht entgegen. Die öffentliche [X.]ekanntmachung eines Planfeststellungsbeschlusses für den Ausbau eines [X.]s zu einem neuen Großflughafen trifft auf ein vorinformiertes aufmerksames Publikum. Planfeststellungsbedürftige Großvorhaben werden stets über einen längeren [X.]raum vorbereitet, währenddessen ihr [X.]ekanntheitsgrad auch ohne amtliche Publikation auf mannigfache Weise (z.[X.]. durch Presseveröffentlichungen, Rundfunk, Fernsehen und zumeist auch durch Verlautbarungen von [X.]ürgerinitiativen) zunimmt (Urteil vom 27. Mai 1983 a.a.[X.] <211>). So war es auch hier. Aufgrund dieser Vorinformationen wurden die [X.]er Kläger von der öffentlichen [X.]ekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses nicht unvorbereitet getroffen. Sollte die Auslegung der Planunterlagen in [X.] zu Unrecht unterblieben sein, hätte dies möglicherweise gemäß § 60 Abs. 2 VwGO, § 1 Abs. 1 [X.][X.]bg in der für die [X.]eurteilung des [X.] maßgeblichen Fassung vom 7. Juli 2009 [X.]. § 45 Abs. 3 [X.] eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist rechtfertigen können; das ist indes eine Frage der [X.]egründetheit des [X.]. Weitergehende Rechtsfolgen für den [X.] der Frist ergeben sich hieraus nicht.

Die Klagefrist wurde mithin durch die gemäß § 74 Abs. 5 Satz 3 [X.] eingetretene Zustellfiktion mit Ende des 20. September 2004 in [X.] gesetzt. Sie endete am 20. Oktober 2004 (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 2 Satz 1, § 188 Abs. 2 [X.]G[X.]). Die am 23. Dezember 2010 ([X.] 5000.10 und 5001.10), 24. Dezember 2010 ([X.] 5002.10) bzw. 8. März 2011 ([X.] 7000.11) erhobenen Klagen sind verspätet.

[X.]. Wiedereinsetzung

Die beantragte Wiedereinsetzung in die Klagefrist kann den Klägern nicht gewährt werden.

I. Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war (§ 60 Abs. 3 VwGO).

Hier ist seit dem Ende der Klagefrist mehr als ein Jahr verstrichen. Eine Wiedereinsetzung ist mithin nur unter den erschwerten Voraussetzungen des § 60 Abs. 3 VwGO möglich. [X.]ereits deshalb kann § 1 [X.][X.]bg [X.]. § 45 Abs. 3 [X.] dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Nach dieser Vorschrift gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet, wenn die erforderliche Anhörung eines [X.]eteiligten vor Erlass des Verwaltungsakts unterblieben und dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsakts versäumt worden ist. § 45 Abs. 3 [X.] fingiert nur das mangelnde Verschulden, nicht die Unmöglichkeit der Fristwahrung infolge höherer Gewalt ([X.], [X.], 2. Aufl. 2010, § 45 Rn. 24; [X.]/[X.], a.a.[X.] § 45 Rn. 48; [X.], in: [X.][X.], [X.], 9. Aufl. 2010, § 45 Rn. 52). Das ist nach dem Wortlaut der Vorschrift eindeutig. Eine erweiternde Auslegung des § 45 Abs. 3 [X.] kommt nicht in [X.]etracht; abgesehen von dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die Folgen von Verfahrensfehlern begrenzt (vgl. § 45 Abs. 2 und 3, § 46, § 75 Abs. 1a [X.]; § 10 Abs. 8 Satz 2 [X.]).

Unter höhere Gewalt fallen nicht nur Naturereignisse und vergleichbare der menschlichen Steuerung entzogene Umstände. Nach ständiger Rechtsprechung ist unter höherer Gewalt ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des konkreten Falles vernünftigerweise von dem [X.]etroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - namentlich unter [X.]erücksichtigung seiner Lage, [X.]ildung und Erfahrung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (Urteile vom 13. Januar 1987 - [X.] 9 [X.] - [X.] 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 6 - juris Rn. 15, vom 18. April 1997 - [X.] 8 [X.] 38.95 - [X.] 454.71 § 27 2. [X.] Nr. 2 - juris Rn. 16 und vom 30. Oktober 1997 - [X.] 3 [X.] 35.96 - [X.]E 105, 288 <300>; [X.], [X.]eschluss vom 16. Oktober 2007 - 2 [X.]vR 51/05 - juris Rn. 11). Dies ist aus Gründen der Rechtssicherheit eine hohe Hürde. Ist die rechtzeitige Vornahme einer fristgebundenen Handlung unzumutbar, ist dies aus verfassungsrechtlichen Gründen allerdings immer ein Ereignis aus dem [X.]ereich der höheren Gewalt ([X.], [X.]eschluss vom 18. Dezember 1985 - 2 [X.]vR 1167/84 u.a. - [X.]E 71, 305 <348>). Auch ein rechts- oder treuwidriges Verhalten der [X.]ehörde kann einen Fall höherer Gewalt begründen ([X.], Urteil vom 18. April 1997 a.a.[X.]). Hierfür genügt jedoch nicht jede Irreführung durch eine [X.]ehörde. [X.]ei einer Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss ist ein Fall höherer Gewalt allenfalls dann gegeben, wenn der [X.] bei den Klägern einen Irrtum über die Möglichkeit der eigenen [X.]etroffenheit und damit ihre Klagebefugnis (II.) oder die hinreichenden Erfolgsaussichten einer Klage (III.) erregt oder arglistig über einen für den Erfolg der Klage relevanten Umstand getäuscht hat (IV.). Die Erregung von Irrtümern über Umstände, die für den Erfolg der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss nicht relevant sind, kann einen Fall höherer Gewalt nicht begründen.

Gemessen hieran waren die Kläger nicht infolge höherer Gewalt gehindert, jedenfalls innerhalb eines Jahres seit dem Ende der Klagefrist Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 zu erheben.

II. Keine Irrtumserregung über die Klagebefugnis

Einen Irrtum über ihre Klagebefugnis hat der [X.] bei den Klägern nicht erregt. Zur [X.]egründung ihrer Klagebefugnis hätten die Kläger - nicht anders als mit den vorliegenden Klagen - geltend machen können, durch den Planfeststellungsbeschluss in ihrem Recht auf fehlerfreie Abwägung ihrer eigenen [X.]elange (§ 8 Abs. 1 [X.]) verletzt zu sein. Die Möglichkeit einer Verletzung dieses Rechts i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO bestand unabhängig davon, ob die Auswirkungen des Flugbetriebs im Planfeststellungsverfahren ausgehend von divergierenden [X.] hätten ermittelt werden müssen oder nicht.

1. Rechtliche Voraussetzungen der Klagebefugnis

Das Recht auf fehlerfreie Abwägung der eigenen [X.]elange steht nicht nur demjenigen zu, dessen [X.]elange ausgehend von der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Flugroutenprognose abwägungserheblich betroffen wären, sondern jedem, der abwägungserheblich betroffen werden kann, weil sein Grundstück innerhalb des [X.] des [X.]s liegt und weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen auszuschließen ist, dass ein zu seiner [X.]etroffenheit führendes [X.] festgelegt wird. Das gilt unabhängig davon, ob die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Flugroutenprognose rechtmäßig oder rechtswidrig ist.

Die [X.] werden nicht zusammen mit der Entscheidung über die Anlegung oder den Ausbau des [X.]s im Planfeststellungsverfahren, sondern in einem gesonderten Verfahren vom [X.] auf der Grundlage von Vorarbeiten der [X.] durch Rechtsverordnung festgelegt (§ 32 Abs. 4 Nr. 8, Abs. 4c [X.], § 27a Abs. 2 Satz 1 LuftVO). Müssen die [X.] für ein neues [X.]ahnsystem festgelegt werden, kann dies erst nach der Planfeststellung der neuen [X.]ahnen geschehen; auch nach Inbetriebnahme des [X.] können die [X.] geändert werden. Die Ermittlung der [X.] und anderer Auswirkungen des Flugbetriebs im Planfeststellungsverfahren ist deshalb systemimmanent mit der Unsicherheit behaftet, dass die Flugrouten für die An- und Abflüge nicht feststehen (Urteil vom 13. Oktober 2011 - [X.] 4001.10 - [X.]E 141, 1 Rn. 147). In einer solchen Situation muss jeder Klage gegen die Anlegung oder den Ausbau eines [X.]s erheben können, der durch Fluglärm abwägungserheblich betroffen werden kann.

Effektiver Rechtsschutz gegen die Anlegung oder den Ausbau eines [X.]s und die damit verbundenen [X.]eeinträchtigungen durch den Flugbetrieb kann nur im Planfeststellungsverfahren gewährleistet werden. Die Festlegung der Flugrouten unterliegt zwar ebenfalls gerichtlicher Überprüfung; die eigentliche Störquelle - die Anlegung oder der Ausbau des [X.]s - lässt sich in diesem Verfahren jedoch nicht mehr beseitigen (Urteile vom 28. Juni 2000 - [X.] 11 [X.] 13.99 - [X.]E 111, 276 <283>, vom 24. Juni 2004 - [X.] 4 [X.] 11.03 - [X.]E 121, 152 <157> und vom 4. Mai 2005 - [X.] 4 [X.] 6.04 - [X.]E 123, 322 <329>). Das [X.] ist bei der Festlegung der Flugrouten auch nicht an die der Planfeststellung zugrunde gelegte Grobplanung der Flugrouten gebunden, selbst wenn diese mit der [X.] abgestimmt war. Es muss unter [X.]eteiligung der Fluglärmkommission (§ 32b Abs. 2 und 3 [X.]; vgl. Urteil vom 24. Juni 2004 a.a.[X.] <169>) und gegebenenfalls des [X.] (§ 32 Abs. 4c Satz 2 [X.]) in [X.]etracht kommende Routenalternativen prüfen und sodann eine eigene Abwägungsentscheidung treffen. Die in der Planfeststellung und der luftrechtlichen Genehmigung getroffenen Entscheidungen hat es hierbei zu beachten; deren Ausnutzung darf es nicht vereiteln (Urteil vom 4. Mai 2005 a.a.[X.] <330 f.>). Auch tragende Erwägungen des Planfeststellungsbeschlusses können bei der Festlegung der Flugrouten zu beachten sein. Wenn es - wie hier - [X.] ist, durch die Schließung der innerstädtischen Flughäfen [X.] und [X.] und den Ausbau des [X.]s [X.] zum einzigen Verkehrsflughafen der [X.] die Zahl der schwer [X.] wesentlich zu senken, darf dieses Ziel nicht konterkariert werden, indem stark belegte [X.] über dicht besiedeltes Stadtgebiet geführt werden. Die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die Erwartung der Anwohner und [X.]n, die Festlegung der Flugrouten werde von der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Grobplanung jedenfalls nicht wesentlich abweichen, bei der Entscheidung des [X.] in die Abwägung einzustellen ist, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden. Jedenfalls wäre dieser [X.]elang in der Abwägung nicht unüberwindbar. Die Entstehung anderer als der prognostizierten [X.]etroffenheiten kann im Verfahren zur Festlegung der Flugrouten nicht ausgeschlossen werden.

Die Klagebefugnis eines nicht sicher, sondern nur möglicherweise [X.]etroffenen ergibt sich aus seiner materiellen Rechtsposition in der fachplanerischen Abwägung; er hat in der Abwägung nicht - wie der [X.] in der mündlichen Verhandlung gemeint hat - eine bloße "[X.]". Wird der Standort des [X.]s - wie hier - durch die Landesplanung zielförmig festgelegt, sind auf [X.] der Landesplanung die weiträumigen Auswirkungen der Standortwahl auf die Siedlungs- und Freiraumstruktur des [X.] in den [X.]lick zu nehmen (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - [X.] 1075.04 - [X.]E 125, 116 Rn. 72). [X.]ereits der Träger der Landesplanung muss berücksichtigen, dass die [X.] nicht feststehen. Die Standortwahl muss grundsätzlich auch dann abgewogen sein, wenn andere als die prognostizierten Flugrouten festgelegt werden (vgl. Urteil vom 13. Oktober 2011 a.a.[X.] Rn. 150). Der Träger der Landesplanung muss prüfen, ob dies in den nachfolgenden Verfahren gewährleistet werden kann oder ob die Umsetzung seiner Standortentscheidung im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren [X.]. dem Verfahren zur Festlegung der [X.] aus Gründen des Lärmschutzes auf unüberwindbare tatsächliche oder rechtliche Hindernisse stoßen würde (vgl. Urteil vom 16. März 2006 a.a.[X.] Rn. 154). Die Anforderungen an die insoweit erforderliche Ermittlungstiefe und Abwägungsdichte werden durch die Aufgabenstellung der Raumordnung, den Detaillierungsgrad der Zielaussage und die planerische Konzeption des Trägers der Landesplanung bestimmt (Urteil vom 16. März 2006 a.a.[X.] Rn. 74, 153). Im Planfeststellungsverfahren können die von der landesplanerischen Standortfestlegung betroffenen Anwohner ihre privaten [X.]elange verteidigen; fechten sie den Planfeststellungsbeschluss an, unterliegt die zielförmige Standortentscheidung der Landesplanung der gerichtlichen [X.] (Urteil vom 16. März 2006 a.a.[X.] Rn. 82 f.).

[X.]ei der Entscheidung über die Zulassung des konkreten Vorhabens an dem landesplanerisch festgelegten Standort muss die Planfeststellungsbehörde nach der Rechtsprechung des [X.] nicht alle realistischerweise in [X.]etracht kommenden Flugrouten auf die zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen untersuchen; sie kann sich auf die [X.]etrachtung bestimmter Flugrouten beschränken (Urteil vom 13. Oktober 2011 a.a.[X.] Rn. 147). Der Planfeststellungsbeschluss muss aber die von dem [X.] in seiner räumlichen Umgebung aufgeworfenen Probleme bewältigen (Urteil vom 13. Oktober 2011 a.a.[X.] Rn. 151 m.w.N.). Hierzu ist er nur in der Lage, wenn die prognostische Flugroutenplanung Art und Ausmaß der zu erwartenden [X.]etroffenheiten in der für die Abwägung relevanten Größenordnung realistisch abbildet. Die ausgehend von solchen exemplarischen Flugrouten ermittelten [X.]etroffenheiten stehen in der Abwägung stellvertretend für vergleichbare [X.]etroffenheiten, die bei anderen [X.] an ihre Stelle treten würden. Werden andere als die prognostizierten Flugrouten festgelegt, bleiben die [X.]etroffenheiten aber nach Art und Umfang im Wesentlichen unverändert, genügt es zur [X.]ewältigung der sich daraus ergebenden Konflikte in der Regel, die Schutz- und Entschädigungsgebiete neu auszuweisen. Soweit es um das subjektive Recht auf fehlerfreie Abwägung der eigenen [X.]elange geht, ist eine Repräsentation durch exemplarisch ermittelte andere [X.]etroffene hingegen nicht möglich. Das subjektive Recht steht jedem Einzelnen zu, dessen schutzwürdige [X.]elange mehr als geringfügig betroffen werden können. Der Einwand der Kläger, dass der Einzelne zu einer reinen Zählgröße in der Abwägung degradiert und dadurch in seiner Menschenwürde verletzt werde, geht schon aus diesem Grund fehl.

Durch später von der Grobplanung abweichende [X.] können jedoch auch [X.] entstehen, die nach Art und Umfang durch die prognostizierten [X.] nicht abgebildet werden. Der Planfeststellungsbeschluss muss auch die sich daraus ergebenden Konflikte vorab bewältigen, soweit dies nicht bereits auf [X.] der Landesplanung geschehen ist. Hierfür ist es erforderlich, die gesamte Umgebung des [X.]s, die von abwägungserheblichem Lärm betroffen werden könnte, in den [X.]lick zu nehmen. Eine von bestimmten Flugrouten ausgehende Ermittlung der [X.] ist allerdings in aller Regel nicht erforderlich. Denn für die Konfliktbewältigung genügt es sicherzustellen, dass die Festlegung der An- und [X.] die Zulassung des Vorhabens an dem vorgegebenen Standort mit der festgelegten [X.]ahnkonfiguration nicht nachträglich als unabgewogen erscheinen lässt. Wenn die Prognose der An- und [X.] mit dem [X.] oder der [X.] abgestimmt ist (vgl. Urteil vom 13. Oktober 2011 a.a.[X.] Rn. 151), darf die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich davon ausgehen, dass das [X.] [X.] festlegen wird, die Art und Ausmaß der im Planfeststellungsverfahren ermittelten [X.]etroffenheiten nicht wesentlich übersteigen. Vorkehrungen für den Fall, dass das [X.] das [X.] durch Festlegung von [X.] über dicht besiedeltes Stadtgebiet konterkariert, braucht sie nicht zu treffen; eine solche Flugroutenplanung wäre evident rechtswidrig. Ist nach dem planerischen Konzept der Planfeststellungsbehörde Grundlage für die Zulassung des Vorhabens an dem gewählten Standort, dass bestimmte Gebiete, die wegen ihrer dichten [X.]esiedlung oder aus anderen Gründen besonders schutzwürdig sind, von einer Verlärmung durch stark belegte [X.] verschont bleiben, kann sie auch dies im Planfeststellungsbeschluss feststellen. Das [X.] hat bei der Festlegung der [X.] dann auch diese Vorgabe zu beachten. Die [X.]enutzung des Luftraums kann im Planfeststellungsverfahren zwar nicht geregelt werden (Urteil vom 13. Oktober 2011 a.a.[X.] Rn. 147). Das Planfeststellungsverfahren für die Anlegung oder den Ausbau des [X.]s und das Verfahren zur Festlegung der Flugrouten stehen jedoch in einer Wechselbeziehung. Lässt sich die Zulassung des [X.]ausbaus nach dem Abwägungskonzept der Planfeststellungsbehörde nur rechtfertigen, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen [X.]eeinträchtigungen durch Fluglärm verschont bleiben, kann die Planfeststellungsbehörde klarstellen, dass der Schutz dieser Gebiete zu den tragenden Erwägungen des Planfeststellungsbeschlusses gehört, zu denen sich das [X.] bei der nachfolgenden Festlegung der [X.] nicht in Widerspruch setzen darf. Ist der Schutz bestimmter Gebiete Voraussetzung bereits für die zielförmige Festlegung des [X.]standorts in der Landesplanung, kann auch der Träger der Landesplanung die ihm zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen, um den Schutz dieser Gebiete in den nachfolgenden Verfahren zu sichern (vgl. Urteil vom 4. April 2012 - [X.] 4 [X.] 8.09 u.a. - NVwZ 2012, 1314 Rn. 301 - 308). Die Planfeststellungsbehörde kann sich zudem vorbehalten, die Regelungen über den Flugbetrieb zu ändern, wenn nur so mit dem Abwägungsgebot und dem Schutz der Nachtruhe unvereinbare [X.]eeinträchtigungen verhindert werden können. Mit einer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss können die Anwohner geltend machen, dass die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichend seien, um die Abgewogenheit der Standortentscheidung für den Fall ihrer [X.]etroffenheit durch von der Grobplanung abweichende [X.] sicherzustellen.

Veränderungen der [X.]etroffenheiten, die sich ergeben, wenn das [X.] [X.] festlegt, die von der für das Planfeststellungsverfahren erstellten Grobplanung abweichen, sind hiernach keine "nicht voraussehbare Wirkungen" des Vorhabens i.S.v. § 1 Abs. 1 [X.][X.]bg [X.]. § 75 Abs. 2 Satz 2 [X.] (vgl. hierzu Urteil vom 7. März 2007 - [X.] 9 [X.] 2.06 - [X.]E 128, 177 Rn. 19). Sie sind den von dieser Vorschrift erfassten Prognoserisiken - wie etwa einem stärkeren Wachstum der Verkehrsmenge als vorhergesehen (vgl. Urteil vom 26. Mai 2011 - [X.] 7 A 10.10 - juris Rn. 40) - auch nicht vergleichbar. Die Unsicherheiten bei der Ermittlung der Auswirkungen des Flugbetriebs, die sich aus den unterschiedlichen Verfahren für die Anlegung oder den Ausbau des [X.]s einerseits und die Festlegung der [X.] andererseits ergeben, sind vielmehr in der Rechtsordnung begründet; ihnen muss durch eine rechtliche Koordinierung der beiden Verfahren Rechnung getragen werden.

Dass das [X.] die Klagebefugnis unabhängig von der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Flugroutenprognose bejahen würde, war nicht unvorhersehbar. Einen gegenteiligen Rechtsstandpunkt hatte es in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht eingenommen. Dass der Erfolg einer Klage wegen einer ungeklärten Rechtsfrage ungewiss ist, stellt keinen Hinderungsgrund im Sinne der Wiedereinsetzungsvorschriften dar; Sinn einer Klage ist es auch, eine ungewisse Rechtslage klären zu lassen ([X.]eschlüsse vom 18. Juli 1988 - [X.] 3 [X.] 33.88 - [X.] 310 § 60 VwGO [X.]57 und vom 15. März 1989 - [X.] 7 [X.] 40.89 - [X.] 310 § 60 VwGO [X.]62). Eine Vielzahl anderer Kläger hat sich durch diese Ungewissheit im Übrigen nicht abhalten lassen, fristgerecht Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zu erheben. Auch Anwohner, die ausgehend von der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Grobplanung der Flugrouten nicht abwägungserheblich betroffen wären, haben in großer Zahl Klage erhoben. Die in [X.], Ortsteil [X.] und [X.] wohnhaften Restitutionskläger des Verfahrens [X.] 6001.11 bestätigen dies. Alle fristgerecht erhobenen Klagen hatten, soweit es um die Regelung des Nachtflugbetriebs und die Anordnung passiver Schallschutzmaßnahmen ging, teilweise Erfolg (vgl. Urteile vom 16. März 2006 - [X.] 1001.04, 1073.04, 1075.05 und 1078.04 § 93a VwGO>). Das [X.] hat keinem der etwa 4 000 Kläger die Klagebefugnis abgesprochen.

2. Keine Irrtumserregung

Einen Irrtum über die Möglichkeit der eigenen [X.]etroffenheit hat der [X.] bei den Klägern nicht erregt. Er hat zwar im Planfeststellungsbeschluss nicht offengelegt, dass die [X.] für einen unabhängigen [X.]ahnbetrieb nicht parallele, sondern aus Sicherheitsgründen um mindestens [X.] divergierende [X.] planen würde. Ohne einen solchen Hinweis konnten und mussten die Kläger dieses Erfordernis nicht erkennen. Sie mussten auch nicht "ins [X.]laue hinein" Klage erheben, um in die Verwaltungsvorgänge mit den darin enthaltenen Stellungnahmen der [X.] zur Grobplanung der Flugrouten Einsicht nehmen zu können. Die Festlegung anderer als der prognostizierten geradlinigen [X.] war aber unabhängig von dem [X.]-Erfordernis bereits wegen der dargelegten Trennung von [X.]planung einerseits und Flugroutenfestlegung andererseits möglich. Abknickende [X.] waren auch ohne dieses Erfordernis nicht nur eine theoretische Möglichkeit. Das [X.]-Erfordernis war für die Zulässigkeit einer Klage mithin nicht relevant. Die Rechtslage hat der [X.] im Planfeststellungsbeschluss zutreffend dargestellt. Er hat darauf hingewiesen, dass die An- und [X.] nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens seien und erst unmittelbar vor der Inbetriebnahme des ausgebauten [X.]s durch Rechtsverordnung festgelegt würden (PF[X.] S. 414 f., 584, 631, 995). Für den Fall geänderter An- und [X.] hat er sich die nachträgliche Festsetzung, Änderung und Ergänzung von Auflagen zum Schutz der [X.]evölkerung vor Fluglärm vorbehalten ([X.] [X.] PF[X.]). Ausgehend hiervon mussten die Kläger erkennen, dass andere, für sie ungünstigere Flugrouten festgelegt werden konnten.

Die Kläger konnten auch das Ausmaß der möglichen [X.]etroffenheit ihrer Grundstücke hinreichend abschätzen. Die aus dem Orientierungsplan [X.] 4-1 ([X.]eiakte 385) ersichtliche Lage ihrer Grundstücke im Verhältnis zu den Start- und Landebahnen und die für die Grobplanung der Flugrouten dargestellten [X.] bis hinab zu einem Leq(3), Tag = 55 d[X.](A) ([X.]eiakte 422, Plan M 4.1-7) waren hierfür ausreichend. Der Einwirkungsbereich des [X.]s ließ sich durch eine Verschwenkung der Lärmkonturen ohne Weiteres abschätzen. Ob auch [X.] innerhalb dieses [X.]ereichs liegt, weil der Fluglärm bei Festlegung einer für diese [X.] ungünstigen [X.] die Schwelle zur Abwägungserheblichkeit übersteigen würde, hängt davon ab, wo die Schwelle zur Abwägungserheblichkeit zu ziehen ist. Das wäre bei einer fristgerecht erhobenen Klage nicht ungewisser gewesen als bei den jetzt anhängigen Wiedereinsetzungsklagen. Dass der [X.] im Planfeststellungsverfahren für [X.] eine abwägungserhebliche [X.]etroffenheit ausschloss und deshalb die Planunterlagen dort nicht ausgelegt hatte, hätte die Wiedereinsetzung zwar möglicherweise innerhalb der Jahresfrist rechtfertigen können; eine Hinderung durch höhere Gewalt ergibt sich aber auch daraus nicht. Die Kläger der Verfahren [X.] 5000.10 und 5001.10 hätten das Ausmaß ihrer [X.]etroffenheit nicht anders als andere möglicherweise [X.]etroffene durch Einsichtnahme in den Planfeststellungsbeschluss abschätzen können.

III. Keine Irrtumserregung über hinreichende Erfolgsaussichten einer Klage

Eine Klage wäre auch in der Sache nicht ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg gewesen. Davon mussten die Kläger auch ohne Kenntnis des [X.]-Erfordernisses ausgehen. Wie die fristgerecht erhobenen Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss gezeigt haben, war die Entscheidung, den Ausbau des [X.]s am Standort [X.] zuzulassen, im Hinblick auf die Abwägung der [X.] unabhängig von dem [X.]-Erfordernis einer Vielzahl grundsätzlicher Einwendungen ausgesetzt (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - [X.] 1075.04 - [X.]E 125, 116). Diese Einwendungen hätten - wie dargelegt - auch die Kläger erheben können.

IV. Keine Täuschung über einen für den Erfolg der Klage relevanten Umstand

Der [X.] hat die Kläger nicht arglistig über einen für den Erfolg der Klage relevanten Umstand getäuscht. Der Planfeststellungsbeschluss leidet wegen der Nichtberücksichtigung des [X.]-Erfordernisses nicht an einem Abwägungsfehler, der zu einem Aufhebungsanspruch der Kläger geführt hätte, wenn sie diesen Umstand gekannt hätten. Unter [X.]erufung auf das [X.]-Erfordernis hätten sie auch bei rechtzeitiger Klageerhebung eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses weder hinsichtlich der Zulassung des Vorhabens am Standort [X.] (1.) noch hinsichtlich der [X.]ahnkonfiguration (2.) erreichen können. Die Verfahrensfehler, an denen der Planfeststellungsbeschluss leidet, beruhen nicht auf der Nichtberücksichtigung des [X.]-Erfordernisses (3.).

1. Zulassung des Vorhabens am Standort [X.]

Die für den abhängigen [X.]ahnbetrieb erstellte Grobplanung der [X.] war sowohl für die Wahl des [X.]standorts auf [X.] der Landesplanung (1.1) als auch für die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde über die Zulassung des Vorhabens am Standort [X.] (1.2) ausreichend, um die [X.] auch bei unabhängigem [X.]ahnbetrieb abzuschätzen. Das Festhalten an dieser Grobplanung beruhte auch nicht auf sachfremden Erwägungen (1.3).

1.1 [X.] 2003

Die Wahl des [X.]standorts [X.]erlin-[X.] war eine raumordnerische Entscheidung, die auf [X.] der Landesplanung im Ziel [X.] des Landesentwicklungsplans [X.]standortentwicklung ([X.]) vom 28. Oktober 2003 (GV[X.]l [X.]bg II S. 593) gefallen war. Die Planfeststellungsbehörde war an das Ergebnis des landesplanerischen Standortvergleichs gebunden (Urteil vom 16. März 2006 a.a.[X.] Rn. 54). Aus [X.] unterlag die zielförmige Standortentscheidung der Landesplanung bei Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses jedoch der gerichtlichen [X.] (Urteil vom 16. März 2006 a.a.[X.] Rn. 83).

Der Träger der Landesplanung musste sich zumindest Klarheit über die flächen- und zahlenmäßige Größenordnung der [X.] an den in die Vergleichsbetrachtung einbezogenen Standorten verschaffen. [X.]ereits auf der Grundlage einer Grobanalyse der Siedlungsstrukturen ins Auge fallende gravierende Unterschiede im Ausmaß der [X.] mussten in die Abwägung eingestellt werden. Der Träger der Landesplanung durfte jedoch von einer genauen numerisch-präzisen Ermittlung der Anzahl der jeweils von Fluglärm voraussichtlich betroffenen Anwohner absehen, wenn offenkundige Disparitäten im Ausmaß der Lärmbelastung nach seiner planerischen Konzeption in der Abwägung kein ausschlaggebendes Gewicht besaßen (Urteil vom 16. März 2006 a.a.[X.] Rn. 152 f.).

Ausgehend hiervon ist die Abwägung des Trägers der Landesplanung nicht zu beanstanden. Er hat für die Abwägung zwischen einer [X.]eibehaltung des bestehenden [X.]systems und dem Ausbau des [X.]s [X.] zum [X.] die Anzahl der [X.] innerhalb der 62 d[X.]([X.] ermittelt ([X.] und [X.] zu [X.] [X.] 2003), und zwar ausgehend von geradlinigen An- und [X.] und berechnet nach den [X.]erechnungsvorschriften des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm i.d.F. der [X.]ekanntmachung vom 30. März 1971 ([X.]G[X.]l I S. 282 mit späteren Änderungen, im Folgenden: [X.]; vgl. Urteil vom 16. März 2006 a.a.[X.] Rn. 110), d.h. mit einem [X.] q = 4 und einer Gewichtung für Tag- und Nachtflüge. In der [X.]egründung des [X.] 2003 wird dargelegt, dass über die drei bestehenden Flughäfen in 2001 insgesamt 12,59 Mio. Passagiere befördert worden seien; durch die damit verbundenen Lärmbelastungen seien in den gegenwärtig vorhandenen [X.] bis 62 d[X.](A) insgesamt ca. 136 000 Anwohner betroffen ([X.] zu [X.] [X.] 2003). [X.]ei Ausbau des [X.]s [X.] für 30 Mio. Passagiere würden 31 000 Anwohner innerhalb der 62 d[X.]([X.] betroffen (Tabelle in 5.4.4.3 zu [X.] [X.] 2003). Für den [X.] ergebe sich durch Um- und Ausbau des [X.]s [X.] eine "deutliche Verringerung der [X.] gemessen an der Anzahl der Anwohner". Das Ausbauvorhaben führe zu einer "Reduzierung der durch Fluglärm betroffenen Anwohner auf weniger als 30 % gegenüber der gegenwärtigen Situation - verglichen mit heute noch deutlich geringerem [X.]" ([X.] zu [X.] [X.] 2003). Ihre Zahl verringere sich um "rund 100 000" (Nr. 6 zu [X.] [X.] 2003).

Der Träger der Landesplanung hat mithin bei dem Vergleich der [X.] nicht auf die konkrete Anzahl, sondern auf die Größenordnung der innerhalb der 62 d[X.]([X.] [X.]etroffenen abgestellt. Er hat hierbei mit erheblichen Toleranzen gearbeitet. Insbesondere hat er darauf verzichtet, die im Jahr 2001 durch die drei bestehenden Flughäfen bei 12,59 Mio. Passagieren [X.]etroffenen auf einen Prognoseverkehr von 30 Mio. Passagieren hochzurechnen. Er hat die Zahl der im Jahr 2001 durch das bestehende [X.]system tatsächlich [X.]etroffenen mit der Zahl der [X.]etroffenen am "[X.]" [X.] im [X.] 20XX (30 Mio. Passagiere, 360 000 Flugbewegungen) verglichen. [X.]ei einer Hochrechnung hätte sich die [X.]ilanz wegen der dichteren [X.]esiedlung in der Umgebung der Flughäfen [X.] und [X.] noch deutlicher zu Gunsten des Standorts [X.] verschoben.

[X.]ei einer so groben Abschätzung der [X.]etroffenheiten brauchte der Träger der Landesplanung den unabhängigen [X.]ahnbetrieb mit um bis zu [X.] nach Norden oder nach Süden abknickenden [X.] nicht gesondert zu betrachten. [X.] in diesem Korridor würden zwar teilweise andere Gebiete betreffen als die der [X.]erechnung zugrunde gelegten parallelen [X.]; diese Gebiete wären jedoch nicht oder jedenfalls nicht erheblich dichter besiedelt als diejenigen, die von parallelen [X.] betroffen wären. Das ergibt sich bereits aus einer Grobanalyse der Siedlungsstruktur der [X.]umgebung. [X.]etroffen wäre im einen wie im anderen Fall der Randbereich der Metropole [X.]erlin; die dichter besiedelte Metropole selbst wäre nicht betroffen. Für den Nachtflugbetrieb und das insoweit maßgebende Nachtschutzgebiet hat der [X.] hierzu in seinem Urteil vom 13. Oktober 2011 ([X.] 4001.10 - [X.]E 141, 1 Rn. 159) dargelegt:

Abflüge in Richtung Westen - das sind etwa 2/3 aller Abflüge -, die um bis zu [X.] nach Norden oder Süden abknicken, ändern den Umfang der [X.]etroffenheiten in dem für den passiven Schallschutz relevanten [X.]ereich gegenüber geraden Abflügen allenfalls unerheblich. [X.]ei nach Norden abknickenden Abflügen von der [X.] würde [X.]lankenfelde-[X.] etwas weiter nördlich überflogen. Stärker als bei geraden Abflügen wäre [X.] betroffen; im Gegenzug würde [X.] entlastet. Um [X.] nach Süden abknickende Abflüge von der [X.] würden [X.]lankenfelde-[X.] eher entlasten. Auch eine [X.]erechnung der [X.] für die Fluglärmkommission mit dem [X.] hat ergeben, dass eine abknickende Route unter [X.] sogar günstiger wäre als gerade Abflüge (Präsentation "[X.]svorschläge der Fluglärmkommission für [X.][X.]I" vom 14. Februar 2011, http://www.mil.brandenburg.de/sixcms/de-tail.php/484669, Folien 25 ff.). Für Abflüge in Richtung Osten ist die Situation allerdings nicht in gleicher Weise eindeutig. Die Gebiete, die bei um [X.] nach Süden abknickenden Abflügen von der [X.] auf passiven Schallschutz angewiesen wären, dürften etwas dichter besiedelt sein als die von geraden [X.] betroffenen Gebiete. Der Norden von [X.] und [X.] würde entlastet; die Mitte von [X.], der Süden von [X.] und der Nordrand von [X.] wären neu auf passiven Schallschutz angewiesen; eine andere Größenordnung der [X.]etroffenheiten insgesamt würde aber hierdurch nicht erreicht. Ein Abknicken von der [X.] nach Nordosten würde zu [X.] von [X.]ohnsdorf in geringer Höhe und damit zu einer nicht unerheblichen Zunahme der besonders starken [X.]etroffenheiten führen. Dass diese unter [X.] ungünstigste Variante zur Umsetzung der [X.]-Divergenz gewählt werden würde, war jedoch von vornherein unwahrscheinlich. Diese Variante musste deshalb nicht betrachtet werden. Insgesamt bleiben damit die durch die [X.]erücksichtigung der [X.]-Toleranz möglichen Veränderungen der [X.] in einem Unsicherheitsbereich, der bei der prognostischen Flugroutenplanung für die Regelung des nächtlichen Flugbetriebs ohnehin mitgedacht werden muss.

Diese Erwägungen gelten für die Abwägung der Standortalternativen im Hinblick auf die [X.] innerhalb der 62 d[X.]([X.] entsprechend. Die von dieser Kontur umschlossene Fläche ist zwar kleiner als die Fläche des im [X.] (Anlage 2 "Schutzgebiete") festgelegten [X.]. Die 62 d[X.]([X.] ([X.]eiakte 421, Plan M 3-4) hat eine [X.] von etwa 27 km je [X.]ahn, das Nachtschutzgebiet von etwa 34 km. Die genannten Veränderungen der Überflugsituation sind aber bei [X.]etrachtung der 62 d[X.]([X.] in vergleichbarer Weise relevant.

Der Träger der Landesplanung war nicht verpflichtet, für um mehr als [X.] abknickende [X.] die Zahl der von einem Leq(4) = 62 d[X.](A) oder mehr [X.]etroffenen zu ermitteln. Ob die Schreiben der [X.] vom 20. August und 26. Oktober 1998 an die Planfeststellungsbehörde, in denen die [X.] an der bisherigen Grobplanung festgehalten und lediglich die [X.]erücksichtigung eines [X.] gefordert hatte (vgl. Urteil vom 13. Oktober 2011 a.a.[X.] Rn. 161), dem Träger der Landesplanung bekannt waren oder bekannt sein mussten, kann offen bleiben. Da [X.], die um bis zu [X.] nach Norden oder nach Süden abknicken, einen unabhängigen Parallelbetrieb ermöglichen, ohne Lärmbetroffenheiten auszulösen, die nach dem Abwägungskonzept des [X.] 2003 die Wahl des Standorts in Frage stellen würden, durfte der Träger der Landesplanung jedenfalls davon ausgehen, dass die Umsetzung seiner Standortentscheidung in dem nachfolgenden Planfeststellungsverfahren und dem Verfahren zur Festlegung der [X.] nicht auf unüberwindbare tatsächliche oder rechtliche Hindernisse stoßen würde (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - [X.] 1075.04 - [X.]E 125, 116 Rn. 154 f.).

Für den Vergleich zwischen dem Standort [X.] und den metropolenferneren Alternativstandorten [X.] und [X.] hat der Träger der Landesplanung darauf abgestellt, dass ein solcher Neubaustandort aufgrund der geringeren [X.]esiedlungsdichte des äußeren [X.] zu einer deutlich geringeren Anzahl der von Fluglärm betroffenen Anwohner würde führen können als ein Standort im dichter besiedelten engeren Verflechtungsraum (Nr. 5.2 zu [X.] [X.] 2003). [X.]eziffert hat er diese Unterschiede nicht. Der [X.] hat dies - anders als zuvor das Oberverwaltungsgericht für das [X.] im Normenkontrollverfahren gegen den [X.] 2003 (Urteil vom 10. Februar 2005 - OVG 3 D 104/[X.]) - nicht beanstandet (Urteil vom 16. März 2006 a.a.[X.] Rn. 156 ff.). Für diesen Vergleich war die Frage, ob die [X.] geradlinig verlaufen oder um bis zu [X.] abknicken, ohne Relevanz. Auch bei abknickenden [X.] wäre nur der engere Verflechtungsraum, nämlich der Randbereich der Metropole, betroffen; der Verdichtungsbereich, also die dichter besiedelte Metropole selbst, wäre nicht betroffen (vgl. Urteil vom 13. Oktober 2011 a.a.[X.] Rn. 159).

Die Kläger des Verfahrens [X.] 7000.11 (Schriftsatz vom 8. März 2011 S. 28 f.) meinen, dass auf der Grundlage der Planung der [X.] vom 6. September 2010 grob geschätzt 80 000 bis 100 000 zusätzliche Lärmbetroffene zu verzeichnen seien. Im Rahmen der Standortentscheidung habe der Träger der Landesplanung berücksichtigen müssen, dass tatsächlich ca. 150 000 Menschen und damit - wegen der größeren Verkehrsmenge - annähernd gleich viele Anwohner wie am Standort [X.] betroffen seien. Abgesehen davon, dass die Kläger insoweit von der um mehr als [X.] nach Norden abknickenden [X.] über [X.], [X.] und [X.] ausgehen, für die der Träger der Landesplanung - wie soeben dargelegt - die [X.] nicht ermitteln musste, sind diese Zahlen für die der Abwägung des Trägers der Landesplanung zugrunde liegende 62 d[X.]([X.] nicht plausibel. [X.], [X.] und [X.] lägen selbst dann nicht innerhalb der 62 d[X.]([X.], wenn sie direkt überflogen würden. Dass die [X.]etroffenheiten im Übrigen wesentlich geringer wären als von den Klägern angenommen, ergibt sich bereits aus den Einwohnerzahlen der durch abknickende Routen betroffenen [X.]n. Die Einwohnerzahlen wurden für die Umweltverträglichkeitsstudie ausgehend vom Stand Dezember 1997 [X.] des Potentials in genehmigten [X.]ebauungsplangebieten ermittelt ([X.]eiakte 429, N 5 Tabellenanhang, Tabelle 5.4.1-2). Am stärksten wären die Veränderungen bei nach Süden abknickenden Abflügen von der [X.] in Richtung Osten in den [X.]n [X.] (ca. 7 750 Einwohner), [X.] (ca. 5 410 Einwohner) und [X.] (ca. 8 170 Einwohner). Neu betroffen wären nicht die gesamten besiedelten Gebiete dieser [X.]n, sondern bei großzügiger Schätzung in [X.] 30 %, in [X.] 50 % und in [X.] 20 %, insgesamt also ungefähr 6 500 bis 7 000 Einwohner. Entlastet würde die Nordhälfte von [X.], also ca. 2 500 bis 3 000 Einwohner und im [X.] Ortsteil [X.] (ca. 2 850 Einwohner) der Süden der größten Siedlungsfläche [X.], also ca. 500 bis 1 000 Einwohner. Diese Gebiete blieben zwar wegen der [X.]elastung durch die Anflüge bei [X.]etriebsrichtung Westen voraussichtlich innerhalb der 62 d[X.]([X.]; das Ausmaß ihrer [X.]etroffenheit würde sich aber nicht nur rechnerisch, sondern bei [X.]etriebsrichtung Osten auch spürbar verringern. [X.] als gerade [X.] wären auch abknickende [X.] von der [X.] bei Starts in Richtung Westen. Neu belastet würden der Norden von [X.] und Teile von [X.]; diese zusätzlichen [X.]elastungen würden durch die Entlastung des Südens von [X.] und von [X.] nur zum Teil aufgewogen. Sie lassen sich jedoch durch von der [X.] abknickende [X.], die unter [X.] eher günstiger als gerade [X.] sind, vermeiden. Insgesamt sind die von den Klägern genannten Zahlen weit überhöht; ihre Einschätzung, dass das Abwägungsgefüge des [X.] 2003 durch das [X.]-Erfordernis aus dem Lot gerate, entbehrt einer tatsächlichen Grundlage.

Den [X.]eweisanträgen zur Zahl der [X.] bei um bis zu [X.] abknickenden [X.] brauchte der [X.] nicht nachzugehen. Die unter [X.]eweis gestellte Tatsache, dass es sich bei dem [X.] mit [X.]etriebsrichtung Westen, welches von der [X.] gleich nach dem Abheben um [X.] nach Norden abknickt und danach gerade in Richtung auf [X.]aputh zuläuft, nicht um ein realistisches Verfahren handelt, weil in diesem Fall der Ortsteil von [X.] zentral überflogen werde ([X.]eweisantrag Anlage 5 der Sitzungsniederschrift), ist nicht entscheidungserheblich. Für die Abwägung genügt es, wenn es innerhalb des hier bei den [X.] zu berücksichtigenden [X.] von bis zu [X.] Abknickung nach Norden und Süden eine realistische Kombination von um mindestens [X.] divergierenden [X.] oder mehrere solcher Kombinationen gibt; auf die Realisierbarkeit einer einzelnen Flugroute kommt es nicht an.

Die unter [X.]eweis gestellte Tatsache, dass sich - bei [X.]etrachtung von zum planfestgestellten Flugbetrieb, insbesondere zum unabhängigen Parallelbetrieb beider [X.]ahnen passenden und realistischen [X.] - die Anzahl der [X.] Einwohner gegenüber den Erwägungen und der Abwägung im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss und den dem [X.] 2003 zugrunde gelegten Zahlen signifikant erhöht ([X.]eweisantrag Anlage 6 der Sitzungsniederschrift), ist für eine [X.]eweiserhebung zu unbestimmt, weil sie einen nicht näher erläuterten rechtlichen Maßstab voraussetzt. Unterhalb der gravierenden, sich aus einer Grobanalyse der Siedlungsstrukturen ergebenden Unterschiede hängt die Frage, ob eine Erhöhung der Zahl der [X.] für die Abwägung erheblich ist, maßgebend von den betrachteten [X.]n und von dem jeweiligen Abwägungskonzept des Planungsträgers ab.

Im Übrigen fehlt dem [X.]eweisantrag nach Anlage 6 der Sitzungsniederschrift eine hinreichende Grundlage. Unter formalem [X.]eweisantritt aufgestellten [X.]ehauptungen, deren Wahrheitsgehalt nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben könnte, braucht ein Gericht nicht nachzugehen ([X.]eschlüsse vom 5. Oktober 1990 - [X.] 4 [X.] 249.89 - [X.] 442.40 § 9 [X.] Nr. 6 - juris Rn. 114 und vom 29. März 1995 - [X.] 11 [X.] 21.95 - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266 - juris Rn. 4; [X.], [X.] vom 18. Juni 1993 - 2 [X.]vR 1815/92 - NVw[X.]994, 60 - juris Rn. 40). Die Kläger berufen sich zur [X.]egründung des [X.]eweisantrags auf das "Gutachten zur [X.]eurteilung der erhöhten Lärmbelastung der Einwohner von [X.]erlin und [X.]randenburg durch die neuen Flugrouten der [X.] Deutsche Flugsicherung GmbH vom [X.] für den [X.] [X.]erlin [X.]randenburg International ([X.][X.]I)" von [X.]. vom 17. Januar 2011. Nach diesem Gutachten soll die Zahl der Anwohner innerhalb der Leq(3) = 55 d[X.]([X.] gegenüber den im [X.] i.d.F. vom 30. Mai 2006 (GV[X.]l [X.]bg II S. 154) ermittelten 59 600 auf 102 000 (+72 %), die Zahl der nur abwägungserheblich [X.]etroffenen (Leq(3) <55 d[X.]<A>, Höhe eines Flugzeugs der Gruppe [X.] oder größer < 3 000 m) von 30 500 auf 247 500 (+709 %) steigen. Das Gutachten ist zur [X.]egründung des [X.]eweisantrags schon deshalb ungeeignet, weil es bei der Ermittlung der Gesamtzahlen der [X.]etroffenen wiederum von der um mehr als [X.] nach Norden abknickenden [X.] über [X.], [X.] und [X.] ausgeht, die nach der dargelegten Rechtsauffassung des [X.] für die Abwägung nicht entscheidend ist. Unabhängig hiervon waren die von den Klägern betrachteten [X.]etroffenheiten innerhalb der Leq(3) = 55 d[X.]([X.] nicht Grundlage der Abwägung des Trägers der Landesplanung im für den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 maßgebenden [X.] vom 28. Oktober 2003. Schließlich hat das Gutachten auch methodische Mängel, die seiner Verwertbarkeit entgegenstehen. Die Gutachter haben die Konturen für geradlinige Flugrouten schlicht um Konturen für abknickende Flugrouten erweitert, ohne die ersten zu verkleinern. Dies wäre erforderlich gewesen, weil die Kontur für geradlinige Routen, soweit sie nur noch von den Anflügen bestimmt wird, deutlich schmaler ist als die Kontur von An- und Abflügen. Ebenso wenig haben sie berücksichtigt, dass für die [X.]etriebsrichtung Osten die durch die Abflüge bestimmte abknickende Kontur kürzer ist als die Kontur von An- und Abflügen (vgl. S. 5 und 7 des Gutachtens). Schließlich haben sie die Anzahl der neubetroffenen Einwohner sehr großzügig geschätzt. So gehen sie davon aus, dass in [X.] durch abknickende Flugrouten 50 % der Einwohner zusätzlich in die 55 d[X.]([X.] fallen würden, obwohl die Kontur bereits bei geradlinigen Routen fast zwei Drittel der Siedlungsfläche der [X.] einschließt (vgl. [X.]eiakte 422, Plan M 4.1-7). Auch die Annahme, dass 50 % der [X.]er Einwohner bei abknickenden Flugrouten in die 55 d[X.]([X.] fallen würden, ist angesichts der Siedlungsstruktur der [X.], die im betroffenen Norden überwiegend unbebaute Flächen aufweist, nicht plausibel. Die Zahl der nur abwägungserheblich [X.]etroffenen haben die Gutachter ausgehend von der Annahme ermittelt, dass unterhalb eines Leq(3) = 55 d[X.](A) jeder abwägungserheblich betroffen sei, dessen Grundstück von Flugzeugen der Gruppe [X.] ([X.], [X.]oeing [X.] 737) oder der Gruppe S 7 [X.] ([X.], [X.]oeing [X.] 747) in einer Höhe unter 3 000 m überflogen wird (Gutachten S. 13 f.). Diese Kriterien legt weder der [X.] 2003 noch der Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 zugrunde. Unabhängig hiervon dürften einzelne, durch den Überflug größerer Flugzeuge entstehende Spitzenpegel nicht geeignet sein, unabhängig vom erreichten Dauerschallpegel die Abwägungsrelevanz des Fluglärms zu begründen. Aus diesem Grund lässt sich eine Zunahme der [X.]etroffenheiten auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass Flugzeugen, die an bestimmten Navigationspunkten eine bestimmte Höhe erreicht haben, möglicherweise generell gestattet wird, von der festgelegten Route abzuweichen, und dass dies - wie die von den Klägern für die [X.] vorgelegte, von der [X.] erstellte Karte des sogenannten 3-Sigma-Gebiets zeigt ([X.] 5001.10, Anlage K 26 des Schriftsatzes vom 25. Juni 2012) - in größerer Entfernung vom [X.] zu einer erheblichen Auffächerung des Flugverkehrs führen kann. Dies hätte zum einen auch für die parallelen [X.] und die in der [X.]-Grobplanung enthaltene [X.] gegolten. Zum anderen ändert sich durch diese Auffächerung nicht die Zahl der Flüge, sondern lediglich die Verteilung des Lärms. Für das einzelne Grundstück vermindert sich die Zahl der Überflüge und damit auch der für die Schwelle zur Abwägungserheblichkeit in erster Linie relevante Dauerschallpegel.

Aus den bereits dargelegten Gründen waren auch die als Anlage 9, 10, 12 und 13 der Sitzungsniederschrift gestellten [X.]eweisanträge abzulehnen. Soweit mit der [X.]ehauptung, dass sich bei [X.]etrachtung von dem I[X.]AO-Erfordernis Rechnung tragenden [X.] mit mindestens [X.] Divergenz die Anzahl der [X.] gegenüber den im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss und den dem [X.] 2003 zugrunde gelegten Zahlen erhöhe ([X.]eweisanträge Anlage 9 und 10 der Sitzungsniederschrift), unter [X.]eweis gestellt werden soll, dass sich die [X.]etroffenheiten in einer für die Abwägung relevanten Größenordnung verändern, fehlt der [X.]eweisbehauptung eine hinreichende tatsächliche Grundlage; eine diese Größenordnung nicht erreichende Erhöhung der [X.]etroffenenzahl wäre rechtlich nicht erheblich. Das gilt auch, soweit die Kläger eine Erhöhung der Anzahl der [X.] ausgehend von einer Flugroute, wie sie sich aus Rn. 159 des Urteils des [X.] vom 13. Oktober 2011 ([X.] 4001.10 - [X.]E 141, 1) ergibt, nämlich unter [X.]erücksichtigung eines Mindestabknickwinkels von der [X.] in Richtung Westen von [X.] ([X.]eweisantrag Anlage 12 der Sitzungsniederschrift), und soweit sie eine Erhöhung der [X.] Einwohner um mindestens 64 000 ([X.]eweisantrag Anlage 13 der Sitzungsniederschrift) unter [X.]eweis stellen. Soweit sie in der [X.]egründung darlegen, die Zahl von 64 000 Einwohnern entspreche überschlägig der Einwohnerzahl der überflogenen [X.]n [X.] (7 000 Einwohner), [X.] (14 000 Einwohner), [X.] (23 000 Einwohner) und [X.] (20 000 Einwohner), legen sie wiederum die nach der Rechtsauffassung des [X.] nicht relevante, um mehr als [X.] nach Norden abknickende [X.] über [X.], [X.] und [X.] zugrunde. Unabhängig hiervon lassen sich [X.]etroffenenzahlen nur bei gleichen [X.]n vergleichen. Die Kläger geben nicht an, bezogen auf welche [X.] die Zahl der [X.]etroffenen um 64 000 ansteigen soll.

Der [X.] musste den Klägern auch keinen Schriftsatznachlass zur Darlegung von Anhaltspunkten dafür gewähren, dass sich die [X.] bei [X.]erücksichtigung der Anforderungen der I[X.]AO nach mindestens [X.] Divergenz in einer abwägungserheblichen Größenordnung erhöhen. Das Urteil des [X.] vom 13. Oktober 2011 - [X.] 4001.10 - wurde ihnen bereits im Januar 2012 mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. Dass der [X.] seine dort dargelegte Rechtsauffassung auf die hier zu entscheidenden Fälle übertragen würde, konnte die Kläger nicht überraschen. Sie hatten hinreichend Gelegenheit, ausgehend von dieser Rechtsauffassung weitere Tatsachen vorzutragen.

1.2 Planfeststellungsbeschluss

Die Entscheidung des [X.]n über die Zulassung des Vorhabens am Standort [X.] im Planfeststellungsbeschluss leidet ebenfalls nicht deswegen an einem Abwägungsfehler, weil er an der Grobplanung mit geraden [X.] festgehalten und das [X.]-Erfordernis nicht berücksichtigt hat.

Die Planfeststellungsbehörde trifft keine Rechtspflicht zur Zulassung eines [X.]vorhabens an dem von der Landesplanung zielförmig festgelegten Standort. Die schädlichen Immissionen eines Infrastrukturvorhabens können in der Regel erst abschließend ermittelt und eingeschätzt werden, wenn es im [X.] des [X.] konkretisiert worden ist. Die "raumordnungsexternen" [X.]elange können für sich betrachtet oder in ihrer Gesamtheit so gewichtig sein, dass sich die landesplanerische Standortwahl in der fachplanerischen Abwägung nicht durchsetzt. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die Zulassung des Vorhabens in unverhältnismäßiger Weise in private Schutzgüter, in den [X.]ereich der kommunalen Selbstverwaltung oder in allgemeine öffentliche [X.]elange eingreifen sollte (Urteil vom 16. März 2006 - [X.] 1075.04 - [X.]E 125, 116 Rn. 76 f.).

1.2.1 [X.]

Der [X.] hat die Lärmschutzbelange auf der Grundlage der Ermittlungen der [X.]eigeladenen zu 1 abgewogen. Diese hat für den [X.] 20XX - ausgehend von der Grobplanung der [X.] vom März 1998 mit geradlinigen An- und [X.] - die Fläche des von einer Leq(3) = 60 d[X.]([X.] umschlossenen Tagschutzgebiets (71,6 [X.]) und die Zahl der in diesem Gebiet lebenden Anwohner (24 630) ermittelt (PF[X.] S. 605). Für die Nacht hat sie die [X.]etroffenheiten innerhalb der Leq(3) = 50 d[X.]([X.] (117,68 [X.], 38 246 Anwohner) und der 6 × 70 LMax-Kontur (120,19 [X.], 41 836 Anwohner; PF[X.] S. 613) ermittelt.

Der [X.] durfte bei der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens zwar nicht davon ausgehen, dass die [X.] für den unabhängigen [X.]ahnbetrieb parallele [X.] planen würde; er durfte auch nicht von einem abhängigen [X.]ahnbetrieb ausgehen (Urteil vom 13. Oktober 2011 a.a.[X.] Rn. 155). Für die Frage, ob das Vorhaben am Standort [X.] zugelassen werden kann, war die für den abhängigen [X.]ahnbetrieb erstellte Grobplanung der An- und [X.] jedoch ausreichend, um die [X.] auch bei unabhängigem [X.]ahnbetrieb abzuschätzen. Die Darlegungen des [X.] zur Regelung des Nachtflugbetriebs gelten insoweit entsprechend (Urteil vom 13. Oktober 2011 a.a.[X.] Rn. 159 - 161). Die von um bis zu [X.] abknickenden [X.] betroffenen Gebiete wären nicht oder jedenfalls nicht erheblich dichter besiedelt als diejenigen Gebiete, die von parallelen [X.] betroffen wären. Innerhalb des [X.] divergierende [X.] lassen den Standort nicht in einem anderen Licht erscheinen als die der Abwägung der Standortalternativen im [X.] 2003 zugrunde gelegten geradlinigen [X.]. Die Verschiebung und auch die mögliche Ausweitung der [X.]etroffenheiten in der für die 62 d[X.]([X.] dargelegten Größenordnung bleiben vielmehr in einem Unsicherheitsbereich, der bei der landesplanerischen Festlegung des Standorts - wie dargelegt - mitgedacht worden ist und schon aus diesem Grund auch bei der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens im Planfeststellungsverfahren mitgedacht werden muss. Unabhängig von diesen landesplanerischen Vorgaben muss die Zulassung des Vorhabens an dem gewählten Standort grundsätzlich auch dann [X.]estand haben können, wenn andere An- und [X.] festgelegt werden als im Planfeststellungsverfahren angenommen wurde (vgl. Urteil vom 13. Oktober 2011 a.a.[X.] Rn. 150). Die Zulassungsentscheidung im Hinblick auf bestimmte [X.] und ohne Rücksicht auf nicht auszuschließende Veränderungen der [X.]etroffenheiten im Falle einer Änderung der [X.] zu treffen, wäre nicht sachgerecht.

Dass um mehr als [X.] abknickende [X.] festgelegt werden, musste der [X.] für die Ermittlung der [X.] auf der Grundlage der mit der [X.] abgestimmten Grobplanung der [X.] nicht in Erwägung ziehen. Dies hat der [X.] bereits in seinem Urteil vom 13. Oktober 2011 (a.a.[X.] Rn. 161) dargelegt. Hieran hält er fest.

Im Hinblick auf das Tagschutzgebiet und die nur abwägungserheblich [X.]etroffenen ergeben sich gegenüber den Erwägungen des [X.] zum Nachtflugbetrieb und dem insoweit maßgebenden Nachtschutzgebiet keine relevanten Abweichungen. Die [X.] des Tagschutzgebiets ist geringer als die des [X.]; eine Verschwenkung der [X.] wirkt sich weniger aus als bei den längeren Nachtkonturen. Ein Vergleich der von der [X.] ([X.]) im Auftrag des [X.]n für um [X.] nach Süden abknickende [X.] errechneten 60 d[X.]([X.] (jeweils Anlage [X.] 9 zu den [X.]nschriftsätzen vom 15. August, 2. August, 29. Juli bzw. 8. August 2011) mit der [X.]esiedlungskarte zeigt, dass durch die Divergenz im Osten keine neuen Teile von [X.] oder [X.] und allenfalls Randbereiche von [X.] zusätzlich in das Tagschutzgebiet fielen und dass im Westen sogar Teile von [X.]lankenfelde entlastet würden. Den mehr als geringfügig, aber auch ohne passiven Schallschutz nicht unzumutbar [X.]etroffenen hat der [X.] im Vergleich zu den schwereren [X.]etroffenheiten innerhalb des Tag- und des [X.] ein geringeres Gewicht beigemessen. Die Anzahl der nur abwägungserheblich [X.] und die Fläche des insoweit betroffenen Gebiets hat er nicht ermitteln lassen. Der [X.] hat dies in seinem Urteil vom 16. März 2006 nicht beanstandet. Dass eine [X.]erücksichtigung der [X.]-Divergenz die Größenordnung der nur abwägungserheblich [X.] verändert haben könnte, kann ebenfalls ausgeschlossen werden. In [X.]etriebsrichtung Westen ist das Gebiet unterhalb der abknickenden [X.] auch in größerer Entfernung vom [X.] eher weniger besiedelt als unter den geradlinigen Routen, die [X.] überqueren. In [X.]etriebsrichtung Osten quert die um [X.] nach Süden abknickende Route zwar [X.] und [X.]. Außerhalb des [X.] ist das Gebiet unterhalb der abknickenden Route allenfalls unwesentlich dichter besiedelt ([X.]) als das Gebiet unterhalb der nördlich von [X.] ebenfalls abknickenden und über [X.] und [X.] führenden [X.] vom März 1998.

Dass abknickende [X.] nicht - wie die Kläger der Verfahren [X.] 5001.10 und 5002.10 geltend machen - zu einer Verdoppelung der Lärmkorridore führen, hat der [X.] bereits in seinem Urteil vom 13. Oktober 2011 (a.a.[X.] Rn. 160) dargelegt.

Die Kläger dieser Verfahren machen außerdem geltend, dass [X.] bereits in Höhe von [X.] in Höhe von nur mehr 1 000 m stattfinden sollten. Grund hierfür sei die Neuplanung der [X.], die zur Überkreuzung der An- und Abflüge nördlich des [X.]s führe (Schriftsatz vom 3. Februar 2011 S. 13 im Verfahren [X.] 5001.10). Dieser Zusammenhang ist nicht plausibel. Wenn Flugzeuge in Richtung Osten, also über [X.], zur Landung anfliegen, wird auch in Richtung Osten gestartet. Wenn nach Osten startende Flugzeuge mit Zielen in Richtung Westen [X.] erreichen, haben sie angesichts der zurückgelegten Flugstrecke bereits eine erhebliche Höhe erreicht. Die Flughöhe dürfte bei Flugzeugen, die nach Norden [X.] sind, jedenfalls nicht erheblich geringer sein als bei Flugzeugen, die - wie in der Grobplanung vorgesehen - nach Süden [X.] sind. Wo im Westen die Warteräume für landende Flugzeuge eingerichtet werden, dürfte ebenfalls nicht davon abhängen, ob in Richtung Osten startende Flugzeuge mit Zielen im Westen nördlich oder südlich des [X.]s geführt werden. Die Warteräume für landende Flugzeuge waren im Übrigen nicht Gegenstand der Grobplanung; einen solchen Detaillierungsgrad hat die Grobplanung nicht erreicht.

Den [X.]eweisanträgen zur Zahl der [X.]etroffenen bei abknickenden Flugrouten (Anlagen 5, 6, 9, 10, 12 und 13 der Sitzungsniederschrift) brauchte der [X.] aus den bereits zur landesplanerischen Standortfestlegung dargelegten Gründen nicht zu entsprechen.

1.2.2 Flugsicherheitsgutachten

Zu den Auswirkungen des [X.]-Erfordernisses machen die Kläger der Verfahren [X.] 5001.10 und 5002.10 schließlich geltend, dass im Rahmen des [X.] bei [X.]erücksichtigung der [X.]-Divergenz das Risiko einer Gefährdung des Forschungsreaktors in [X.]erlin-Wannsee in die Abwägung hätte einbezogen werden müssen (Schriftsatz vom 2. April 2012 S. 20 f. im Verfahren [X.] 5001.10). Das trifft nicht zu. Das Risiko eines terroristischen Anschlags auf den Reaktor aus der Luft hängt nicht von den Flugrouten ab. Für das Risiko eines Flugzeugabsturzes bildet die Lage des [X.]s unabhängig von den Flugrouten keinen Zwangspunkt. Flugbeschränkungen zum Schutz des Reaktors können - soweit erforderlich - sowohl bei parallelen als auch bei divergierenden [X.] vorgesehen werden.

1.3 Keine sachfremden Erwägungen

Das Festhalten des [X.]n an der Grobplanung der [X.] vom März 1998 beruhte auch nicht auf sachfremden Erwägungen.

Zum damaligen [X.]punkt barg das Festhalten an der bisherigen Grobplanung zwar ein rechtliches Risiko. Der [X.] konnte nicht mit Sicherheit voraussehen, welche Anforderungen ein mit der Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses befasstes Gericht an die Genauigkeit einer Flugroutenprognose stellen würde. Zur Vermeidung dieses Risikos hätte es nahegelegen, die Grobplanung - wie von der [X.] angeregt - unter [X.]erücksichtigung der [X.]-Divergenz zu überarbeiten. Dass andere Flugrouten als prognostiziert festgelegt werden, hätte sich allerdings auch dadurch nicht ausschließen lassen. Zudem hatte die [X.] ein berechtigtes Interesse daran, ihr DES und die darauf aufbauenden Gutachten im [X.]e des [X.] nicht ohne wichtigen Grund - möglicherweise sogar mehrfach - einer geänderten Flugroutenprognose anpassen zu müssen. Dass sich die Grundlagen der Abwägung bei gleichbleibenden [X.], aber um mindestens [X.] divergierenden und bis zu [X.] abknickenden [X.] nicht wesentlich ändern würden, war aufgrund der Siedlungsstrukturen in der Umgebung des [X.]s bereits damals erkennbar. Ausgehend hiervon war es jedenfalls vertretbar, das Risiko einzugehen und an der bisherigen Grobplanung festzuhalten.

Die von den Klägern vorgelegten Urkunden führen nicht zu einer anderen [X.]eurteilung. Aus dem H.-Schreiben vom 7. Oktober 1998 und dem Protokoll der Koordinierungssitzung der [X.] vom 5. Oktober 1998 geht hervor, dass die [X.] in der [X.]esprechung vom 29. September 1998 die Einhaltung der [X.]-Divergenz für alle Abflüge im unabhängigen Parallelbetrieb gefordert und angekündigt hatte, ihre Grobplanung innerhalb von 14 Tagen zu überarbeiten. Die [X.] wandte sich daraufhin - wie dargelegt - an das [X.]undesverkehrsministerium mit der [X.]itte, Einfluss auf die [X.] dahingehend zu nehmen, dass diese ihre Stellungnahme zum DES modifiziere. Als Grund wurde genannt, dass anderenfalls alle im Vertrauen auf die Verbindlichkeit der [X.]-Grobplanung erarbeiteten Gutachten überarbeitet werden müssten und mit erheblichen finanziellen Mehraufwendungen und einer zeitlichen Verzögerung im Planungsablauf um ca. 3 Monate zu rechnen sei.

Diese Gründe konnten zwar für sich betrachtet das Festhalten an der bisherigen Grobplanung nicht rechtfertigen; die Entscheidung war jedoch auch sachlich vertretbar. Wie bereits dargelegt, war die für den abhängigen [X.]etrieb erstellte Grobplanung ausreichend, um die [X.] in der für die Abwägung relevanten Größenordnung auch bei unabhängigem [X.]ahnbetrieb abzuschätzen. Unter diesen Umständen durften die genannten verfahrensökonomischen Erwägungen bei der Entscheidung über das weitere Vorgehen berücksichtigt werden. Ob die Planfeststellungsbehörde, namentlich Herr Staatssekretär [X.]r. und Herr Ministerialrat [X.]., Kenntnis von dem H.-Schreiben hatte und dieses Vorgehen billigte und ob Herr Ministerialrat [X.]. nach Eingang des Schreibens bei der [X.] und vor Abfassung der E-Mail des [X.]-Mitarbeiters [X.] bei der [X.] angerufen und deutlich gemacht hat, dass die bisherige Grobplanung [X.]estand haben müsse und eine neue Grobplanung mit divergierenden [X.] nicht erfolgen solle ([X.]eweisanträge Nr. 4 und 5 der Anlage 4 der Sitzungsniederschrift), ist deshalb nicht entscheidungserheblich. Sollte der [X.] seine Position im [X.]e des Verfahrens geändert haben, würde auch dies an der Vertretbarkeit der Entscheidung, an der bisherigen Grobplanung festzuhalten, nichts ändern. Ob Herr Ministerialrat [X.]. für die Planfeststellungsbehörde die [X.] im Rahmen des [X.] gebeten hat, binnen 14 Tagen eine neue Grobplanung der An- und [X.] unter [X.]erücksichtigung der [X.]-Divergenz zu erarbeiten, ist deshalb ebenfalls nicht entscheidungserheblich ([X.]eweisantrag Nr. 2 der Anlage 4 der Sitzungsniederschrift). Gleiches gilt für die weitere [X.]ehauptung, dass die Planfeststellungsbehörde und die [X.] zwischen dem Treffen vom 29. September 1998 und dem Schreiben von [X.] vom 7. Oktober 1998 übereingekommen seien, dass trotz der Aussagen der [X.] an der bisherigen Grobplanung festgehalten werden solle und Grund hierfür die befürchtete Verzögerung des gesamten Vorhabens infolge der dann erforderlichen Überarbeitung des DES und der darauf aufbauenden Gutachten gewesen sei ([X.]eweisantrag Nr. 6 der Anlage 4 und Anlage 8 der Sitzungsniederschrift). Davon, dass der Planfeststellungsbehörde, namentlich Herrn Staatssekretär [X.]r. und Herrn Ministerialrat [X.]. bekannt war, dass das DES und alle darauf fußenden Untersuchungen über die Auswirkungen des geplanten Vorhabens von der Grobplanung der [X.] abhingen, geht der [X.] aus; diese Tatsache kann als wahr unterstellt werden ([X.]eweisantrag Nr. 7 der Anlage 4 der Sitzungsniederschrift).

Sachfremde Gründe für das Festhalten an der bisherigen Grobplanung ergeben sich auch nicht aus der E-Mail des [X.]-Mitarbeiters [X.] vom 9. Oktober 1998, der E-Mail des [X.]-Mitarbeiters [X.] vom 3. Februar 2006 und den weiteren Unterlagen, die die Kläger bei der [X.] aufgefunden haben. Der Mitarbeiter der [X.], Herr S., teilt in seiner nach Eingang des H.-Schreibens bei der [X.] verfassten E-Mail mit, dass "entgegen unserer Vereinbarung vom [X.]" ein neues Verfahrenskonzept nicht vorgelegt werden solle. Ob der [X.] in der [X.]esprechung vom 29. September 1998 mit der [X.] vereinbart hatte, dass die [X.] eine neue Grobplanung unter [X.]erücksichtigung des [X.]-Erfordernisses erarbeiten solle, ist - wie bereits dargelegt - nicht entscheidungserheblich. Die in der E-Mail verwendete Formulierung, dass die [X.] die neuen Verfahren "in der Hinterhand" behalte, wiederholt der Sache nach lediglich die bereits dargelegte, auch dem [X.]n und der [X.]eigeladenen zu 1 bekannte Tatsache, dass die [X.] an der vorgelegten Grobplanung nur mit der Maßgabe festhielt, für den unabhängigen Parallelbetrieb um bis zu [X.] abknickende [X.] zu planen. Der Mitarbeiter der [X.], [X.], berichtet in seiner kurz vor der ersten mündlichen Verhandlung des [X.]s im Jahr 2006 verfassten E-Mail über einen Anruf von Herrn Ministerialrat [X.]. zur Vorbereitung dieser Verhandlung. Zu der Frage, aus welchen Gründen im [X.] 1998 entschieden wurde, für das Planfeststellungsverfahren an der Grobplanung der [X.] vom März 1998 festzuhalten, gibt diese E-Mail nichts her. Gleiches gilt für die von den Klägern des Verfahrens [X.] 7000.11 vorgelegten [X.]-Schriftstücke aus den Jahren 2007 bis 2010.

Ausgehend hiervon ist der Vorwurf der Kläger, der [X.] habe "wider besseres Wissen" und "in [X.] Zusammenwirken" mit der [X.]eigeladenen zu 1 an den parallelen [X.] festgehalten, unbegründet. Das Festhalten an der bisherigen Grobplanung war - wie dargelegt - rechtlich nicht zu beanstanden. Unter [X.]erücksichtigung des von der [X.] geforderten [X.] von um bis zu [X.] nach Norden oder Süden abknickenden [X.] war die Grobplanung vom März 1998 realisierbar. Die parallelen [X.] waren auch geeignet, die innerhalb des [X.] möglichen [X.] in der für die Abwägung relevanten Größenordnung realistisch abzubilden. Da die Flugrouten im Planfeststellungsbeschluss nicht festgelegt wurden, sondern nur Grundlage für die Abschätzung der Auswirkungen des Flugbetriebs waren, kam es auf die Frage, ob der unabhängige Parallelbetrieb auf der Grundlage der [X.]-Grobplanung auch ohne [X.]erücksichtigung des [X.] möglich wäre, nicht entscheidend an. Dass der geplante unabhängige Parallelbetrieb nur mit um mindestens [X.] divergierenden [X.] realisiert werden kann und dass dem [X.]n dies in der [X.] zwischen 1998 und dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses am 13. August 2004 bekannt war - die Kläger haben dies mit ihren als Anlage 4 (dort unter [X.]), 7, 8 und 11 der Sitzungsniederschrift gestellten Anträgen unter [X.]eweis gestellt - kann deshalb als wahr unterstellt werden. Sollte die [X.]eweisbehauptung dahingehend zu verstehen sein, dass der geplante unabhängige Parallelbetrieb nicht nur - wie von der I[X.]AO (Dokument 4444 Nr. 6.7.2.2 [X.]uchst. b und Dokument 9643 Nr. 3.2 [X.]uchst. b) und der [X.] in ihren Schreiben vom 20. August und 26. Oktober 1998 sowie ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2000 gefordert - um mindestens [X.] divergierende, sondern von jeder [X.]ahn um mindestens [X.] abknickende, also um mindestens 30Grad divergierende [X.] erfordert, würde dieser [X.]ehauptung jegliche Grundlage fehlen. Sollte die [X.]ehauptung, dass der [X.] der Abwägung "unrealistische" gerade [X.] zugrunde gelegt hat ([X.]eweisanträge Anlagen 7, 8 und 11 der Sitzungsniederschrift), darauf gerichtet sein, zu beweisen, dass die Grobplanung nicht geeignet war, die Auswirkungen des Flugbetriebs realistisch abzubilden, wäre dies eine dem [X.]eweis nicht zugängliche Rechtsbehauptung. Dass die Vertreter der [X.] auf dem Treffen am 29. September 1998 nicht bereit waren, die bis zu diesem [X.]punkt vorliegende Grobplanung der [X.] mit parallel verlaufenden An- und [X.] als plausibel zu bezeichnen ([X.]eweisantrag Nr. 3 der Anlage 4 der Sitzungsniederschrift), kann ebenfalls als wahr unterstellt werden.

Der unter [X.]eweis gestellten [X.]ehauptung, man habe der Abwägung die geraden [X.] zugrunde gelegt, weil man befürchtete, dass sich der Standort [X.] bei Zugrundelegung abknickender [X.] nicht mehr durchsetzen lassen würde ([X.]eweisantrag Anlage 7 der Sitzungsniederschrift), musste der [X.] nicht nachgehen; sie ist nicht entscheidungserheblich. Gemäß § 10 Abs. 8 Satz 1 [X.] sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen [X.]elange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das [X.] von Einfluss gewesen sind. Als "offensichtlich" ist alles anzusehen, was zur "äußeren" Seite des [X.] derart gehört, dass es auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht, die sich etwa aus Akten, Protokollen, aus der Entwurfs- oder Planbegründung oder sonstigen Unterlagen ergeben. Offensichtlich ist dagegen nicht, was zur inneren Seite des [X.] gehört und etwa die Motive oder Vorstellungen der Entscheidungsbeteiligten betrifft (Urteil vom 21. August 1981 - [X.] 4 [X.] 57.80 - [X.]E 64, 33 <38>; [X.]eschluss vom 26. August 1998 - [X.] 11 VR 4.98 - [X.] 442.09 § 20 [X.] Nr. 22 - juris Rn. 27; [X.]onk/[X.], in: [X.]/[X.]onk/Sachs, [X.], 7. Aufl. 2008, § 75 Rn. 40).

Die von den Klägern unter [X.]eweis gestellte [X.]efürchtung beruht nicht auf objektiv erfassbaren Sachumständen. In den Verwaltungsvorgängen und in der [X.]egründung des Planfeststellungsbeschlusses können Hinweise auf sachfremde Gründe für eine bestimmte Verfahrensgestaltung zwar nicht erwartet werden; auch in den sonstigen von den Klägern vorgelegten Unterlagen finden sich für die behaupteten Erwägungen jedoch keine Anhaltspunkte. Das H.-Schreiben begründet das Festhalten an der Grobplanung damit, dass anderenfalls alle bereits erstellten Gutachten überarbeitet werden müssten und infolge dessen mit finanziellen Mehraufwendungen und einer zeitlichen Verzögerung im Planungsablauf gerechnet werden müsse. Auf die [X.]efürchtung, dass divergierende [X.] die Durchsetzbarkeit des Vorhabens am Standort [X.] erschweren könnten, lässt diese [X.]egründung nicht schließen. Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus der E-Mail des [X.]-Mitarbeiters [X.] Dessen Äußerung, "vor dem zugespitzten politischen Hintergrund" könne die [X.] mit dem Verzicht auf ein neues Verfahrenskonzept leben, bezieht sich allein auf die Intervention der [X.] beim [X.]undesverkehrsministerium und die in diesem Zusammenhang geführten Telefonate. Mit der Umsetzung der vom Träger der Landesplanung getroffenen Standortentscheidung war die [X.] nicht befasst. Die behaupteten Motive lagen in der damaligen [X.] im Übrigen nicht nahe. Der [X.] war noch nicht gestellt, die Planunterlagen waren noch nicht ausgelegt. Der [X.] hätte im Verfahren jeder von der [X.] vorgelegten Grobplanung Rechnung tragen können. Anhaltspunkte dafür, dass um mindestens [X.] divergierende und bis zu [X.] abknickende [X.] zu einer wesentlichen Veränderung der [X.]etroffenheiten führen würden, waren auch damals nicht ersichtlich. Am nächsten lag eine Planung mit geraden Abflügen von der [X.] und um [X.] abknickenden Abflügen von der [X.]. So sahen es im Übrigen auch die ersten Entwürfe der [X.] für eine Überarbeitung der Grobplanung vom Oktober 1998 vor. Die sogenannte [X.] war bereits in der ursprünglichen Grobplanung enthalten. Eine stärkere [X.]elegung der Route hätte die [X.]etroffenheiten jedenfalls nicht wesentlich verändert; insbesondere hätte sie nach den dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten Kriterien nicht zu einer abwägungserheblichen [X.]etroffenheit von [X.] geführt. Die [X.] ist keine zwingende Folge des [X.]-Erfordernisses. [X.]ei Abflügen in Richtung Osten von der [X.] kann auch nach längerem [X.] - östlich von [X.] - nach Norden abgedreht werden. So war es im Entwurf der [X.] für eine geänderte Grobplanung im Übrigen vorgesehen. Warum eine solche Planung aus damaliger Sicht die Durchsetzbarkeit des Vorhabens hätte in Frage stellen sollen, ist nicht ersichtlich. Angesichts dessen war der [X.]eweisantrag auch abzulehnen, weil der [X.]eweisbehauptung eine hinreichende tatsächliche Grundlage fehlte. Eine solche ergab sich auch nicht aus der [X.]egründung des [X.]eweisantrags. Die Kläger haben nicht vorgetragen, dass die [X.]efürchtung, der Standort [X.] werde sich bei abknickenden Routen nicht durchsetzen lassen, von einem der benannten Zeugen oder von einem Entscheidungsträger in Gegenwart eines Zeugen geäußert worden sei.

Schließlich ergeben sich auch aus den Vermerken des [X.]n aus dem [X.] zur [X.]eteiligung der [X.] an der Planung der An- und [X.] (Anlage [X.] des Schriftsatzes der Kläger der Verfahren [X.] 5001.10 und 5002.10 vom 2. April 2012) keine sachfremden Gründe für das Festhalten an der Grobplanung vom März 1998. Die Anforderungen an die [X.] bei unabhängigem [X.]ahnbetrieb waren nicht Gegenstand dieser Vermerke. Unabhängig hiervon bezog sich die Kritik der [X.] an den von der [X.] verwendeten [X.] auf die neuen Standorte [X.] und [X.], nicht auf den bestehenden Standort [X.] (Vermerk vom 28. Februar 1995 S. 1). Die Annahme der Kläger, der [X.] habe sich bei der Standortentscheidung von der sachfremden Erwägung leiten lassen, eine Wiederholung des Raumordnungsverfahrens zu vermeiden, ist nicht plausibel. Nach dem sogenannten Konsens-[X.]eschluss vom 28. Mai 1996, in dem sich der [X.]undesminister für Verkehr, der Regierende [X.]ürgermeister von [X.]erlin und der Ministerpräsident des Landes [X.]randenburg darauf verständigten, den Standort [X.] als "[X.]" zu entwickeln (Urteil vom 16. März 2006 - [X.] 1075.04 - juris Rn. 5), wurden im Landesentwicklungsprogramm i.d.F. vom 1. November 2003 und [X.] vom 28. Oktober 2003 neue Rechtsgrundlagen geschaffen, die die Durchführung eines neuen Raumordnungsverfahrens erübrigten (Urteil vom 16. März 2006 a.a.[X.] Rn. 59 f.).

2. [X.]ahnkonfiguration

Dass das [X.] für die Analyse der möglichen [X.]ahnkonfigurationen (Achsabstand zwischen 1 600 und 2 300 m, [X.]ahnversatz zwischen 800 und 1 800 m) bei [X.]erücksichtigung des [X.]-Erfordernisses auf Achsabstände so weit über 2 300 m hinaus erweitert worden wäre, dass ein unabhängiger [X.]ahnbetrieb ohne Einhaltung des [X.]-Erfordernisses möglich gewesen wäre, kann ausgeschlossen werden. Wie in der [X.] ([X.]eiakte 425, [X.] S. 12 - 14) und im Planfeststellungsbeschluss (PF[X.] S. 637) dargelegt, würden sich bei einem größeren Achsabstand als 2 300 m die Rollwege unter flugbetrieblichen Gesichtspunkten wesentlich erhöhen; die [X.] würden sich zunehmend als flugbetrieblich bedenkliches topographisches Hindernis erweisen. Vor allem würde eine weitere Verschiebung der [X.] nach Süden ihren Zweck auch unter fluglärmspezifischen Gesichtspunkten verfehlen. Die durch abknickende Abflüge stärker betroffene [X.] [X.] würde bei größeren Achsabständen als 2 300 m zunehmend in ihrer breitesten Ost-West-Ausdehnung überflogen und zwar, wenn der Achsabstand für parallele Abflüge ausreichend sein sollte, sowohl von An- als auch von Abflügen.

Ob die [X.] innerhalb des [X.]s wegen der Nichtberücksichtigung des [X.]-Erfordernisses an einem ergebnisrelevanten Abwägungsfehler leidet, kann offen bleiben. Jedenfalls wären die Kläger durch einen etwaigen Abwägungsmangel nicht in eigenen Rechten verletzt worden. Die Grundstücke der Kläger der Verfahren [X.] 5000.10, 5001.10 und 7000.11 liegen nördlich der bereits vorhandenen [X.]. Eine Parallelverschiebung dieser [X.]ahn war nicht Gegenstand der [X.]. Von einer Verschiebung der [X.] innerhalb des [X.]s hätten sie nicht profitiert. Die [X.]elange des in [X.] und damit südlich der [X.] wohnenden Klägers des Verfahrens [X.] 5002.10 waren für die [X.] ebenfalls nicht abwägungserheblich. Als abwägungserheblich wurden in der [X.] nur [X.]etroffenheiten bis hinab zu einem Dauerschallpegel von Leq(3), Tag = 62 d[X.](A) angesehen (PF[X.] S. 635 f. und [X.]eiakte 425, [X.] S. 19). Diese Werte werden bei um bis zu [X.] abknickenden [X.] bei dem Kläger des Verfahrens [X.] 5002.10 nicht erreicht (vgl. [X.]eiakte 425, Karte [X.]-16). Die [X.]ahnkonfiguration stellt für seine [X.]etroffenheit keinen Zwangspunkt mehr dar.

3. Verfahren

Der Planfeststellungsbeschluss leidet allerdings an einem Fehler bei der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Umweltverträglichkeitsprüfung. Wie der [X.] im Urteil vom gleichen Tage in den Verfahren [X.] 7001.11 bis 7003.11 dargelegt hat, hätte der [X.] weder das Gebiet, in dem die Planunterlagen gemäß § 73 Abs. 2 und 3 [X.] auszulegen sind, noch den Untersuchungsraum Mensch der Umweltverträglichkeitsprüfung auf der Grundlage der prognostischen Flugroutenplanung abgrenzen dürfen. Er hätte die Planunterlagen in allen [X.]n auslegen müssen, die im Einwirkungsbereich des [X.]s liegen und bei denen jedenfalls für Teile des [X.]gebiets weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen auszuschließen ist, dass ein zu ihrer [X.]etroffenheit führendes [X.] festgelegt wird. Gleiches gilt für die Abgrenzung des Untersuchungsraums Mensch im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung.

Diese Fehler beruhen jedoch nicht auf der Nichtberücksichtigung des [X.]-Erfordernisses, sondern auf einem Irrtum des [X.]n über die Maßgeblichkeit der prognostischen Flugroutenplanung für die Abgrenzung des Auslegungsgebiets und den Untersuchungsumgriff der Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Kläger hätten diese Fehler auch ohne Kenntnis des [X.]-Erfordernisses rügen können. Unabhängig hiervon hätten die Planunterlagen auch ausgehend von der damaligen Rechtsauffassung des [X.]n bei [X.]erücksichtigung des [X.]-Erfordernisses jedenfalls in [X.] nicht ausgelegt werden müssen. Der auf der Grundlage der [X.]-Grobplanung vom März 1998 gebildete Untersuchungsraum Mensch, den der [X.] als maßgebend für die Abgrenzung des Auslegungsgebiets angesehen hat, hätte auch bei einer um [X.] nach Norden abknickenden [X.] nicht bis an die südliche Grenze der [X.] [X.] herangereicht (vgl. [X.]eiakte 430, N 4.4-1).

Die von den Klägern aufgeworfene Frage zur Auslegung des Art. 6 der [X.]/337/[X.] ist nicht entscheidungserheblich. Sie könnte sich nur stellen, wenn den Klägern Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren wäre; das ist nicht der Fall. Die Frage musste deshalb auch nicht - dem Antrag der Kläger folgend (Anlage 3 der Sitzungsniederschrift) - gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV dem [X.] zur Vorabentscheidung vorgelegt werden.

V. [X.]

Aus den dargelegten Gründen kann den Klägern des Verfahrens [X.] 7000.11 auch nicht für ihre auf eine weitergehende Einschränkung des Nachtflugbetriebs gerichteten Hilfsanträge Wiedereinsetzung in die Frist für eine Klage gegen den [X.] vom 20. Oktober 2009 gewährt werden. Unabhängig hiervon fehlt den Klägern insoweit jedenfalls die Klagebefugnis, weil der Planfeststellungsbeschluss ihnen gegenüber bestandskräftig geworden ist und sie durch den [X.] nicht erstmals oder weitergehend als bisher betroffen werden (vgl. Urteil vom 24. Juli 2008 - [X.] 3001.07 - [X.]E 131, 316 Rn. 21). Im Übrigen wäre die Klage mit den [X.] aus den im Urteil vom 13. Oktober 2011 ([X.] 4001.10 - [X.]E 141, 1) dargelegten Gründen jedenfalls unbegründet.

Meta

4 A 5000/10, 4 A 5001/10, 4 A 5002/10, 4 A 7000/11, 4 A 5000/10, 4 A 5001/10, 4 A 5002/10, 4 A 7000/11

31.07.2012

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

nachgehend BVerfG, 24. Oktober 2017, Az: 1 BvR 877/13, Nichtannahmebeschluss

§ 45 Abs 3 VwVfG, § 73 Abs 2 VwVfG, § 73 Abs 3 VwVfG, § 74 Abs 4 VwVfG, § 74 Abs 5 VwVfG, § 75 Abs 2 S 2 VwVfG, § 42 Abs 2 VwGO, § 60 Abs 1 VwGO, § 60 Abs 2 VwGO, § 60 Abs 3 VwGO, § 8 Abs 1 LuftVG, § 32 Abs 4 Nr 8 LuftVG, § 32 Abs 4c LuftVG, § 32b Abs 2 LuftVG, § 32b Abs 3 LuftVG, § 27a Abs 2 LuftVO, GemLEPlFlugV BB, GemLEPlFlugV BE

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31.07.2012, Az. 4 A 5000/10, 4 A 5001/10, 4 A 5002/10, 4 A 7000/11, 4 A 5000/10, 4 A 5001/10, 4 A 5002/10, 4 A 7000/11 (REWIS RS 2012, 4143)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4143


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 877/13

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 877/13, 24.10.2017.


Az. 4 A 5000/10, 4 A 5001/10, 4 A 5002/10, 4 A 7000/11, 4 A 5000/10, 4 A 5001/10, 4 A 5002/10, 4 A 7000/11

Bundesverwaltungsgericht, 4 A 5000/10, 4 A 5001/10, 4 A 5002/10, 4 A 7000/11, 4 A 5000/10, 4 A 5001/10, 4 A 5002/10, 4 A 7000/11, 31.07.2012.


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Beteiligtenkreis im luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahren; räumliche Reichweite der Umweltverträglichkeitsprüfung eines Flughafens


4 A 6001/11, 4 A 6002/11, 4 A 6001/11, 4 A 6002/11 (Bundesverwaltungsgericht)

Anforderung an aufgefundene Urkunde als Restitutionsgrund


1 BvR 1026/13 (Bundesverfassungsgericht)

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