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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2019:191219B1STR312.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 312/19
vom
19. Dezember 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung
-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19.
Dezember
2019 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8.
Februar 2019 wird als unbegründet verworfen (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend
bemerkt der Senat:
Vertragspartner der Auftraggeberin war der Angeklagte; die Einzelfirmen ihm nahestehender Personen waren nur vorgeschoben (§ 41 Abs. 2 [X.]; § 117 BGB). Als [X.] im Außenverhältnis war der Angeklagte zur Abgabe von [X.] verpflichtet; seine Verstöße gegen seine Erklärungspflichten begründen seine Strafbarkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1
Halbsatz 2, § 150 Abs.
1 Satz
3 [X.], §
18 Abs. 3, § 2 Abs. 1 UStG, § 53 Abs. 1 StGB. Die Rechnungsausstel-lerinnen waren
in ihren Steuerschuldverhältnissen
zur Abgabe von [X.] nach § 18 Abs.
4 Buchst. b, § 14c Abs. 2 Satz
2 UStG verpflichtet (siehe zum
-
3
-
Ganzen [X.], Beschluss vom 8. Juli 2014
1 StR 29/14 Rn. 21, 23; BFH, Urteil vom 12.
Mai 2011
V
R 25/10 Rn. 24-26).
Jäger
Bellay
Hohoff
Leplow
Pernice
Meta
19.12.2019
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2019, Az. 1 StR 312/19 (REWIS RS 2019, 142)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 142
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