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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2019:101219B5STR503.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 503/19
vom
10. Dezember
2019
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 10. Dezember
2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15.
Mai 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet (vgl. §
244 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Mutzbauer
Schneider
König
Mosbacher
Köhler
Meta
10.12.2019
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2019, Az. 5 StR 503/19 (REWIS RS 2019, 630)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 630
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