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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:100718B2STR180.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]/18
vom
10. Juli
2018
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 10. Juli
2018
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19.
Dezember 2017 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar hat das [X.] nicht bedacht, dass die der Qualifikation des §
224 Abs.
1 Nr.
5 StGB zu Grunde liegende abstrakte Lebensgefährdung durch die Qualifikation der vorsätzlichen konkreten Lebensgefährdung in §
250 Abs.
2 Nr.
3 Buchstabe
b StGB verdrängt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 12.
August 2005
2 StR 317/05, [X.], 449; siehe auch Senat, Beschluss vom 9.
Juli 2004
2
StR 170/04). Der Senat schließt jedoch aus, dass dieser -
3
-
Rechtsfehler, der den Schuldspruch in der gegebenen Fallkonstellation [X.] lässt, den Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat.
Schäfer
Krehl Eschelbach
Bartel [X.]
Meta
10.07.2018
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2018, Az. 2 StR 180/18 (REWIS RS 2018, 6302)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 6302
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