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PDF anzeigen[X.]/00vom26. Oktober 2000in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. [X.] einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Juni 2000 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird [X.] dahin berichtigt, daß der Angeklagte der Verge-waltigung und der vorsätzlichen unerlaubten Ausübung der tat-sächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstlade-kurzwaffe schuldig ist.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, daß das sachverständig beratene [X.] trotz der Alkoholisierung des Angeklagten eine erheblich verminderteSteuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB ausgeschlossen hat. An Stelle der [X.] zu Grunde gelegten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 1,2 › istunter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des [X.](vgl. BGHSt 35, 308 ff., 314; 37, 231 ff., 237; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkon-zentration 25; Tröndle/[X.], StGB 49. Aufl. § 20 Rdn. 9 f.) von einer maxi-- 3 -malen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 1,8 › (Alkoholabbau von8 Stunden x 0,2 › zuzüglich 0,2 › Sicherheitszuschlag) auszugehen. [X.] hier jedoch den Bestand des Strafausspruchs nicht, weil es unter denvorliegenden Umständen auf die genaue Höhe des Blutalkoholwertes nicht an-kommt. Der maximalen Blutalkoholkonzentration kommt wegen der langenDauer der Rückrechnung bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,0 › zumZeitpunkt der Blutentnahme nur eine geringe Indizwirkung zu (vgl. BGHSt 35,308, 315). Die in dem angefochtenen Urteil aufgeführten aussagekräftigenpsychodiagnostischen Kriterien - Verhalten während und nach der Tat, guteErinnerungsfähigkeit - schließen eine erhebliche alkoholbedingte Beeinträchti-gung der Steuerungsfähigkeit aus (vgl. BGHSt 43, 66 ff.; Tröndle/[X.], [X.] 20 Rdn. 9 j).Rechtsfehlerfrei hat die [X.] den Qualifikationstatbestand des § 177Abs. 3 Nr. 2 StGB bejaht. Zwar ging der Angeklagte, als er die Geschädigte mitden Handfesseln an das Bett fesselte und sie dadurch in ihren Abwehrmöglich-keiten stark beeinträchtigte, von deren Einverständnis mit sexuellen Handlun-gen aus. Er hat aber nach den Feststellungen im weiteren Verlauf des [X.] bewußt zur Überwindung des von ihm erkannten [X.] der Frau gegen sexuelle Handlungen ausgenutzt, indem er [X.] trotz ihrer eindringlichen Bitten nicht löste, gewaltsam ihre Ober-schenkel auseinanderdrückte und den Geschlechtsverkehr gegen ihren aus-drücklich erklärten Willen vollzog. Ein Beisichführen im Sinne des § 177 Abs. 3Nr. 2 StGB liegt auch dann vor, wenn ein nicht gefährliches Werkzeug oderMittel bei der Tat verwendet wird (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 3 Nr. 2 i.d.F.6. [X.] Werkzeug 1 und § 250 Abs. 1 Nr. 1 b i.d.F. 6. [X.] Werkzeug/Mittel1).- 4 -Im Hinblick auf die gesetzliche Deliktsüberschrift und die Legaldefinition des§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB ergeht der Schuldspruch wegen Vergewaltigung (vgl.[X.], 510; Tröndle/[X.], aaO § 177 Rdn. [X.] Rissing-van Saan Pfister von [X.]
Meta
26.10.2000
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2000, Az. 3 StR 433/00 (REWIS RS 2000, 705)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 705
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