Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR 164/12
vom
27. März
2014
in dem
Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
[X.] Dr. Gehrlein, Dr.
Pape,
[X.] und die Richte-rin Möhring
am
27. März
2014
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 33.
Zivilsenats des [X.] vom 1.
Juni
2012 wird
auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde
wird auf 91.803
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigten Zulassungsgründe (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
Juli 2002 -
VI
ZR 91/02, [X.]Z
152, 7, 8) liegen nicht vor. Die Revision ist
nicht
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Fall
2 ZPO) zuzulassen. Die angefochtene Entschei-dung weist die geltend gemachten symptomatischen
und die Wiederholungsge-fahr begründenden
Rechtsfehler nicht auf. Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.
1
-
3
-
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halb-satz
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser
Gehrlein
Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.09.2011 -
18 [X.]/10 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.06.2012 -
I-33 [X.] -
2
Meta
27.03.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2014, Az. IX ZR 164/12 (REWIS RS 2014, 6700)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6700
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.