Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2014, Az. IX ZR 164/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6700

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 164/12

vom

27. März
2014

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
[X.] Dr. Gehrlein, Dr.
Pape,
[X.] und die Richte-rin Möhring

am
27. März
2014
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 33.
Zivilsenats des [X.] vom 1.
Juni
2012 wird
auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde
wird auf 91.803

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigten Zulassungsgründe (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
Juli 2002 -
VI
ZR 91/02, [X.]Z
152, 7, 8) liegen nicht vor. Die Revision ist
nicht
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Fall
2 ZPO) zuzulassen. Die angefochtene Entschei-dung weist die geltend gemachten symptomatischen
und die Wiederholungsge-fahr begründenden
Rechtsfehler nicht auf. Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.
1
-

3

-

Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halb-satz
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser
Gehrlein
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.09.2011 -
18 [X.]/10 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 01.06.2012 -
I-33 [X.] -

2

Meta

IX ZR 164/12

27.03.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2014, Az. IX ZR 164/12 (REWIS RS 2014, 6700)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6700

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.