Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2015, Az. IX ZR 296/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 3846

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR
296/14

vom

15. Oktober 2015

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
den Richter
Vill,
die Richterin [X.], [X.] Pape und die Richterin Möhring

am
15. Oktober 2015
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des 27. Zivilsenats des [X.] vom 23.
Oktober 2014 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten der Streithelferin zu tragen.

Streitwert: 46.016,17

.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs.
1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil kein Zulassungsgrund vorliegt (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).

1. Die Revision ist nicht wegen Grundsatzbedeutung oder zur
Fortbildung des Rechts wegen der Frage zuzulassen, wie bei der Inanspruchnahme eines vormaligen Insolvenzverwalters auf Schadensersatz nach §
60 [X.] die
Darle-gungs-
und Beweislast zu verteilen ist. Das Berufungsgericht hat eine Beweis-1
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lastentscheidung zum Nachteil des [X.] getroffen und ist zutreffend von dessen Darlegungs-
und Beweislast ausgegangen.

Die Frage der Beweislastverteilung ist nicht klärungsbedürftig. Nach [X.] Auffassung obliegt die Beweislast dem Kläger ([X.], [X.], 38 Rn.
33; MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
60 Rn.
121; [X.] in [X.]/[X.]/Ringstmeier, [X.], 2.
Aufl., §
60 Rn.
46; [X.]/[X.],
[X.], 18.
Aufl., §
60 Rn.
52; Graf-Schlicker/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
60 Rn.
25).
Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift. [X.]/
[X.]/Nicht ([X.], 321, 331), auf die sich der Beschwerdeführer beruft, vertreten keine gegenteilige Ansicht,
sondern meinen nur, dass, falls man dem in Anspruch genommenen abgelösten Insolvenzverwalter analog §
93 Abs.
2 Satz
2 AktG die Darlegungs-
und Beweislast auferlegen wolle, man diesem den Zugriff auf die Dokumente des Insolvenzverfahrens ermöglichen müsse. Das mag so sein.

Für eine analoge Anwendung des §
93 Abs.
2 Satz
2 AktG besteht aber kein Anlass. Die Begründung des [X.] zu §
60 [X.] (§
71 des Entwurfs; BT-Drucks.
12/2443 S.
129) hat zwar auf §
93 Abs.
1 Satz
1 AktG und auf §
34 Abs.
1 Satz
1 GenG, §
43 Abs.
1 GmbHG verwiesen bezüglich des [X.], der an einen Insolvenzverwalter zu stellen sei, also die "Sorgfalt eines ordentlichen und gewissen Insolvenzverwalters", was an den Maßstab der genannten Vorschriften zur "Sorgfalt eines ordentlichen und ge-wissenhaften Geschäftsleiters/Geschäftsmannes" anknüpfe. Zugleich wurde aber klargestellt, dass diese Sorgfaltsanforderungen nicht unverändert über-nommen werden könnten, sondern dass auf die besonderen Erschwernisse beim Insolvenzverwalter zu achten sei (vgl. dazu HK-[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
60 Rn.
29).
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4

-

Von einer Übernahme der Regelung des §
93 Abs.
2 Satz
2 AktG hat der Gesetzgeber, der diese Vorschrift ersichtlich vor Augen hatte, gerade abgese-hen. Dann kann sie aber auch nicht durch Analogie zur Anwendung gebracht werden. Es fehlt schon an der hierfür erforderlichen Regelungslücke. Die [X.] der Gesetzesbegründung zu den besonderen Schwierigkeiten, vor denen der Insolvenzverwalter insbesondere bei Amtsantritt steht, lassen im Ge-genteil den Schluss zu, dass seine Haftung nicht so streng sein sollte wie bei einem Geschäftsleiter. Das schließt es auch aus, dem Insolvenzverwalter die Darlegungs-
und Beweislast aufzuerlegen. Wie nach der ständigen Rechtspre-chung des Senats
zur Anwaltshaftung (vgl. dazu [X.], Handbuch der Anwaltshaftung, 4.
Aufl., §
4 Rn.
13
mwN) trägt die Darlegungs-
und Beweislast der Anspruchsteller. Das schließt ein, dass den in Anspruch genommenen In-solvenzverwalter bei negativen Tatsachen (vgl.
dazu [X.], aaO Rn.
18
ff) und nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 30.
Aufl., §
138 Rn.
8
ff) eine sekundäre Darlegungslast treffen kann. [X.] besteht insoweit jedoch nicht.

2. Die geltend gemachten Verletzungen
von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

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6
-

5

-

3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.

Kayser
Vill
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.03.2013 -
I-4 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 23.10.2014 -
I-27 U 54/13 -

7

Meta

IX ZR 296/14

15.10.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2015, Az. IX ZR 296/14 (REWIS RS 2015, 3846)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3846

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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27 U 54/13

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