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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 50/14
(alt: 5 [X.]/13)
vom
18.
Februar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
Mordes
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
18. Februar 2014 beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10.
Oktober 2013 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Annahme des [X.], auch die in seinem Urteil vom 28. Dezem-ber
2012 zur Person des Angeklagten getroffenen Feststellungen seien in Rechtskraft erwachsen, ist unzutreffend. Da dieses Urteil durch den Beschluss des Senats vom 29. Mai 2013 im Rechtsfolgenausspruch mit den [X.] Feststellungen
aufgehoben worden ist, waren damit alle Feststellungen aufgehoben, die sich ausschließlich auf den Rechtsfolgenausspruch beziehen. Deshalb durften sie für das neue Urteil nicht mehr herangezogen werden. [X.] hätte das [X.] insoweit umfassend eigene Feststellungen treffen und in den Urteilsgründen mitteilen müssen (vgl. [X.], Urteil vom
28. März 2012
2 [X.], [X.], 272; [X.], Beschluss vom 17.
Dezember 1971
2 StR 522/71, [X.]St 24, 274).
Dieser sachlich-rechtliche Mangel nötigt hier jedoch ausnahmsweise nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, da er sich auf die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe nicht ausgewirkt hat. Die Strafzumessung der Strafkammer be-ruht maßgeblich auf Tatsachen, zu denen sie entweder selbst Feststellungen -
3
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getroffen hat oder die sich aus den bestandskräftig festgestellten Umständen der
außerordentlich brutalen
Tat ergeben. Die Unterbringung nach § 64 StGB hat es aufgrund eigener Feststellungen im Rahmen einer neuen Beweis-aufnahme verneint.
Basdorf
Sander
Schneider
Berger
[X.]
Meta
18.02.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2014, Az. 5 StR 50/14 (REWIS RS 2014, 7826)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7826
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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