Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2009, Az. 1 StR 208/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2009, 3553

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[X.] vom 13. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 13. Mai 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Februar 2009 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Entsprechend dem Antrag des [X.] war die Dauer des [X.] vor der sich anschließenden Unter-bringung durch den Senat festzulegen, nachdem das [X.] offenbar bei seiner Entscheidung die bereits durch den Revisions-führer erlittene Untersuchungshaft berücksichtigen wollte, was [X.] nicht erforderlich ist; denn die von dem Angeklagten erlittene Untersuchungshaft ist auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe ohnehin anzurechnen ([X.], 213, 214). Danach ergibt sich, dass bei einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten die [X.] zwei Jahre und drei Monate ausmacht; hiervon die ohne Rechtsfehler vom [X.] zugrunde gelegte Dauer der Unterbringung von einem Jahr in Abzug gebracht, ist die Dauer des [X.] mit einem - 3 - Jahr und drei Monaten festzusetzen. Nachdem im Übrigen keine Rechtsfehler ersichtlich sind, bedurfte es keiner Zurückverweisung ([X.] aaO). [X.]Wahl Graf Jäger Sander

Meta

1 StR 208/09

13.05.2009

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2009, Az. 1 StR 208/09 (REWIS RS 2009, 3553)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3553

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