Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2001, Az. 2 StR 311/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1558

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[X.]/01vom22. August 2001in der Strafsachegegenwegen Totschlags u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] am 22. August 2001 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. März 2001 mit den [X.]; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren [X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des [X.]szurückverwiesen.3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.Gründe:[X.] Ausführungen des Urteils zur Schuldfähigkeit des Angeklagten [X.] rechtlicher Überprüfung nicht stand.1. Das [X.] hat festgestellt, der Angeklagte habe am Tattag etwaab 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr "20 bis 25 Dosen Bier à 0,5 l" getrunken ([X.] 19).Bei der gegen 19.00 Uhr begangenen ersten Körperverletzungstat sei [X.] des Angeklagten daher erheblich vermindert, jedoch nichtaufgehoben gewesen. Für die gegen 1.30 Uhr begangene weitere [X.] -letzung sowie das [X.] hat das [X.] uneingeschrkteSchuldfigkeit angenommen und dies unter anderem auf die Erwe-sttzt, eine Bestimmung der Blutalkoholkonzentration zu den genannten [X.] sei nicht mlich, da es an Angaben zum Trinkverlauf, zu Trin-kunterbrechungen und zum Trinkende fehle; die Berechnung einer [X.] wrde sich daher als "reine Spekulation" darstellen([X.] 37). Angaben zum Krpergewicht und zur Konstitution des Angeklagten,der von Polizeibeamten um 22.30 Uhr als "sehr stark alkoholisiert" beschriebenwurde ([X.] 42), [X.] das Urteil nicht; ebensowenig Feststellungen dar-r, ob der Angeklagte nach 19.00 Uhr weiteren Alkohol zu sich nahm.2. Diese [X.] nicht rechtsfehlerfrei. Da das [X.] denAngaben des Angeklagten gefolgt ist und festgestellt hat, er habe im [X.] bis zu 25 Dosen Bier, also etwa 500 Gramm Alkohol zu sich ge-nommen, konnte eine hierauf gesttzte Berechnung mlicher Blutalkoholkon-zentrationen nicht von vornherein als "reine Spekulation" beiseite gelassenwerden. Vielmehr tten - unter Zugrundelegung alternativer Werte fr dasResorptionsdefizit und die Abbaugeschwindigkeit (vgl. Trle/[X.], [X.]., Rn. 9 e, 9 g zu § 20 m.w.N.) - dichstmliche sowie im Wege [X.] Kontrollberechnung die geringstmliche Blutalkoholkonzentration errech-net werden mssen, um zum einen die Trinkmengenangaben des [X.], zum anderen unter Hinzuziehung [X.] Hilfe [X.], welcher Beweiswert dem festgestellten Leistungs- und Nachtatver-halten des Angeklagten zukommen konnte. Auf den vom [X.] erwn-ten genauen Trinkverlauf kam es auf der Grundlage der bisherigen [X.] das [X.], dem [X.] folgend, als [X.] ein "nicht zwangslfiges" Vorliegen eines schweren Rausches un-ter anderem gewertet hat, daû der Angeklagte sich "situationst undzielgerichtet" verhalten habe, weil er in der Lage war, das [X.] aus derKche zur [X.] zu holen, weil er im Krankenhaus den Weg in eineandere Abteilung allein fand und weil er nach der Tat "zielgerichtet" bei [X.] Unterschlupf suchte ([X.] 20, 41), begegnet dies im Hinblick [X.] geringe Aussagefigkeit dieser Kriterien bei dem alkoholigen undin hohem [X.] rauschgewten Angeklagten Bedenken. Zwar sprechen diesonstigen vom [X.] festgestellten [X.] Verhalten des Ange-klagten vor und nach den Taten erheblich fr die Annahme zumindest [X.] erhaltener Steuerungsfigkeit; gleichwohl machte ihre Feststellungeine vom Revisionsgericht rprfbare Auseinandersetzung mit der mli-cherweise vorliegenden Blutalkoholkonzentration nicht entbehrlich. Ein [X.] des Urteils auf dem Rechtsfehler kann nicht ausgeschlossen werden, sodaû das Urteil aufzuheben war. Die [X.] Feststellungen zum u-ûeren Tathergang kfrechterhalten werden.3. [X.] wird, sollte er auf der Grundlage neuer [X.], zur Blutalkoholkonzentration sowie zu derenAuswirkungen auf die Steuerungsfigkeit des Angeklagten zu der [X.] verminderter Schuldfigkeit gelangen, die [X.] des Angeklagten insbesondere aus vorangegangenen Verurtei-lungen im Zusammenhang mit rmûigem Alkoholkonsum bei der Ermes-sensentscheidung nach § 21 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zu [X.] 5 -4. Der Senat weist darauf hin, daû die vom [X.] zur Begrder [X.]regelanordnung ausgefrte, auf das Gutachten des [X.]gesttzte Erw, eine Erfolgsaussicht der Unterbringung nach § 64 [X.] "nicht von vornherein zu verneinen" und die Voraussetzungen des § 64StGB "daher" gegeben ([X.] 51 f.), rechtlichen Bedenken begegnet. § 64Abs. 2 StGB verlangt die Feststellung einer hinreichend konkreten Aussichteines Behandlungserfolges; dies wird der neue Tatrichter zu beachten haben.[X.] Rothfuû [X.] Elf

Meta

2 StR 311/01

22.08.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2001, Az. 2 StR 311/01 (REWIS RS 2001, 1558)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1558

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