Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2017, Az. II ZR 14/16

II. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17687

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:100117BIIZR14.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR
14/16

vom

10. Januar 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 10.
Januar 2017
durch [X.]
Dr.
Strohn als Vorsitzenden und die Richterin [X.] sowie [X.]
Dr.
Drescher, [X.] und Sunder
beschlossen:
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens:

Gründe:
I.
Die Parteien haben nach einem außergerichtlichen Vergleich den Rechtsstreit entsprechend einer im Vergleich getroffenen Verpflichtung über-einstimmend für erledigt erklärt und im Vergleich vereinbart, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden sollen. Der [X.] hat um eine entsprechende Kostenentscheidung gebeten.
II.
Eine Kostenentscheidung nach §
91a Abs.
1 ZPO ist nicht zu treffen. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist für eine Kostenentschei-dung nach §
91a ZPO kein Raum, wenn die Parteien in einem

auch außerge-richtlichen

Vergleich die Kostentragungspflicht geregelt haben ([X.],
Beschluss vom 14.
Juli 1969

[X.], [X.], 1298, 1299; Beschluss 1
2
-
3
-

vom 26.
Juni 2003

[X.], [X.]Report 2003, 1046). Der Erlass einer Kostenentscheidung nach §
91a ZPO setzt voraus, dass eine gerichtliche Ent-scheidung zur Beendigung des [X.] nötig ist. Ergibt aber eine nach §
98 ZPO maßgebende Parteivereinbarung,
wer die Kosten des Rechtsstreits trägt, so besteht kein Kostenstreit, der vom Gericht noch zu entscheiden wäre.
Die Parteien haben eine solche Parteivereinbarung über die Kostentra-gung getroffen. Sie haben in ihrem außergerichtlichen Vergleich vereinbart, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden sollen.

Strohn

[X.]

Drescher

[X.]

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.11.2012 -
4 O 287/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 06.01.2016 -
1 [X.] -

3

Meta

II ZR 14/16

10.01.2017

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2017, Az. II ZR 14/16 (REWIS RS 2017, 17687)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17687

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