Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2002, Az. 4 StR 219/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2663

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[X.] [X.]/02vom25. Juni 2002in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 25. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 21. Januar 2002a) in den die Fälle II. 1 bis 3 der [X.],b) im [X.] Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere als Jugendschutzkammerzuständige Jugendkammer des [X.]s zurückver-wiesen.3.Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hatte den Angeklagten wegen mehrerer, teilweise [X.] begangener sexueller Handlungen zum Nachteil der 1981 geborenenTochter [X.] seiner dritten Ehefrau unter Anwendung des StGB zu achtJahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten än-derte der Senat durch Beschluß vom 11. September 2001 - 4 StR 286/01 - das- 3 -Urteil im Schuldspruch - soweit hier von Interesse - dahingehend, [X.] in [X.] 1 bis 3 der [X.] dieser nicht ausschlieûbar vordem 3. Oktober 1990 begangenen Taten die §§ 122 und 148 StGB/[X.] zurAnwendung kommen; der Senat hob das Urteil in den die [X.] 1 bis 5 derUrteilsgrtreffenden Einzelstrafen und im [X.] auf.Nunmehr hat das [X.] den Angeklagten auf der Grundlage des durchden Senat rten Schuldspruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von ffJahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagtemit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die [X.] rt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] Umfang Erfolg; im rigen ist es [X.] im Sinne des § 349Abs. 2 StPO.1. Die Verfahrensrist nicht ausgefrt und deshalb unzulssig(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).2. [X.] des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde hat zuden Einzelstrafaussprchen nur insoweit einen die Revision begrRechtsfehler ergeben, als das [X.] in den nach dem StGB/[X.] beur-teilten Fllen II. 1 bis 3 der Urteilsgrf Einzelfreiheitsstrafen erkannt hat,anstatt in Anwendung der §§ 63, 64 StGB/[X.] fr diese drei Taten [X.] festzusetzen und die Gesamtfreiheitsstrafe aus dieser und denweiteren drei Einzelstrafen zu bilden (vgl. BGHR StGB § 2 Abs. 3 [X.]-StGB12, 13; [X.]/[X.] StGB 50. Aufl. § 53 Rdn. 4 m.w.N.). Der Senat [X.], [X.] sich dieser Rechtsfehler hier auch nachteilig auf dieBemessung der Gesamtstrafe ausgewirkt [X.] -Der aufgezeigte Rechtsfehler lût die zum Rechtsfolgenausspruchrechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen unberrt. Dies [X.] erzen-de Feststellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenennicht in Widerspruch stehen, nicht aus.Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 219/02

25.06.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2002, Az. 4 StR 219/02 (REWIS RS 2002, 2663)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2663

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