Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2003, Az. IX ZB 252/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4766

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[X.] ZB 252/02vom23. Januar 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 23. Januar 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der [X.] vom 30. April 2002 wird auf [X.] Antragstellers als unzulässig verworfen.Gründe:Die nach § 7 [X.] i.V. mit § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. statthafteRechtsbeschwerde ist gemäß § 4 [X.] i.V. mit § 574 Abs. 2 ZPO n.[X.], weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechungeine Entscheidung des [X.] erfordert.Aufgrund der Übergangsvorschrift des Art. 103a EG[X.] sind verein-fachte Insolvenzverfahren, in denen bis zum 1. Dezember 2001 noch keinerechtskräftige Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung der Gläubigerzu dem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan ergangen ist,von Amts wegen in das Regelinsolvenzverfahren überzuleiten, wenn es an [X.] des § 304 Abs. 2 [X.] fehlt. Diese Rechtsfrage ist geklärt(vgl. [X.]. v. 20. Juni 2002 - [X.] 36/02, Z[X.] 2002, 766 m.w.[X.] 3 -Eine Unterscheidung danach, wie weit das Verfahren bis zu dem gesetzlichenStichtag gediehen ist und ob der Schuldner bei normalem Verfahrensgang miteinem Abschluß vor dem Stichtag rechnen durfte, läßt sich mit dem Gebot derRechtssicherheit nicht vereinbaren. Im übrigen war hier über den am 5. No-vember 2001 eingereichten, geänderten Schuldenbereinigungsplan wegen derFrist des § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht mehr rechtzeitig rechtskräftig zu [X.].Eine Fortsetzung als Verbraucherinsolvenzverfahren kommt nicht in [X.]. Gemäß § 304 Abs. 1 [X.] n.F. finden auf einen Schuldner, der eineselbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, die Vorschriften über [X.] nur dann Anwendung, wenn seine [X.] überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeits-verhältnissen bestehen. Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse gemäߧ 304 Abs. 2 [X.] n.F. lediglich, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu demder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger [X.] Gläubiger hat. Im vorliegenden Fall hatte der Schuldner in dem fraglichenZeitpunkt mindestens 35 Gläubiger.- 4 -Damit ist der Antrag des Schuldners vom 20. Januar 2003 auf Erlaß ei-ner einstweiligen Anordnung gegenstandslos.[X.] Kirchhof [X.]

Meta

IX ZB 252/02

23.01.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2003, Az. IX ZB 252/02 (REWIS RS 2003, 4766)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4766

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