Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.02.2015, Az. 27 W (pat) 65/14

27. Senat | REWIS RS 2015, 15858

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Hotel Krone Freilassing" – Nichtzahlung der Erinnerungsgebühr – Fiktion der Rücknahme – zur Statthaftigkeit und Begründetheit der Beschwerde


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2011 061 405.9

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] am 9. Februar 2015 durch [X.] [X.], Richter [X.] und Richterin Werner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die mit Antrag vom 11. November 2011 für Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen angemeldete Wortmarke „[X.]“ hat die Markenstelle für Klasse 43 des [X.] mit [X.]uss vom 20. November 2013 zurückgewiesen. „Hotel“ zeige die Art des Gewerbebetriebs. „[X.]“ sei als Unternehmensbezeichnung so verbreitet, dass der Verbraucher dabei nicht auf ein bestimmtes Hotel schließe; der Ausdruck sei üblich geworden. „[X.]“ zeige nur den Ort, an dem die beanspruchten Dienstleistungen erbracht würden. Es fehle dem Zeichen daher an Unterscheidungskraft.

2

Der [X.]uss ist der Anmelderin am 25. November 2013 zugestellt worden.

3

Hiergegen hat der Bevollmächtigte der Anmelderin am 18. Dezember 2013 Erinnerung eingelegt.

4

Mit Schreiben vom 27. März 2014 hat ihm die Markenstelle mitgeteilt, dass die Erinnerung nach § 64a [X.] i. V. m. § 6 Abs. 2 [X.] als nicht eingelegt gelte, weil die [X.] nicht bezahlt worden sei.

5

Mit ihrer Beschwerde vom 4. April 2014 wendet sich die Anmelderin dagegen. Eine Begründung hat sie nicht eingereicht.

II.

6

Über die Beschwerde kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden, da die Anmelderin keine mündliche Verhandlung beantragt hat und der Senat diese auch nicht für erforderlich hält.

7

Die Beschwerde ist statthaft (§§ 66, 64 Abs. 6 [X.]).

8

Das Rechtsmittel der Beschwerde ist gegeben gegen [X.]üsse, die eine beschwerdefähige Entscheidung mit Außenwirkung enthalten und Rechte von Verfahrensbeteiligten berühren ([X.] 1987, 807 – [X.]). Es kommt dabei nicht darauf an, dass der angegriffene Akt ausdrücklich als „[X.]uss“ bezeichnet ist. Es ist vielmehr von einem materiellen [X.]ussbegriff auszugehen (vgl. [X.], 535 – Aufhebung der Geheimhaltung). Dazu ist es erforderlich, dass eine Entscheidung eine abschließende Regelung enthält, welche die Rechte der Beteiligten berührt ([X.] [X.] 2009, 188 – Inlandsvertreter III; [X.] 1999, 319 – Gebührenerstattung; [X.] 48, 33 – [X.]; [X.] 29, 65; [X.] 17, 226; [X.] 2, 56).

9

Nicht beschwerdefähig sind verfahrensleitende Verfügungen und Zwischenbescheide, welche die abschließende Entscheidung lediglich vorbereiten, und ebenso Mitteilungen ohne [X.] ([X.], [X.]. v. [X.], 30 W (pat) 25/99 – [X.]; [X.]. 1984, 32).

Beschwerdefähig sind aber Mitteilungen über gesetzliche Rechtsfolgen, wie [X.] die Löschung oder Schutzentziehung aufgrund Verfallsantrags bei unterbliebenem Widerspruch des Markeninhabers nach § 53 [X.] ([X.]. 2005, 569 – [X.]; [X.] 48, 33 – [X.]). Ebenso sind patentamtliche Feststellungen über [X.] fingierte Erklärungen beschwerdefähig ([X.] 17, 101; [X.] 1997, 60 - [X.]). Als Beispiel nennen [X.]/[X.], [X.] § 66 Rn. 15 ausdrücklich § 6 Abs. 2 [X.] (vgl. [X.] 47, 128 – what's live).

Auch die Feststellung, dass eine Anmeldung gemäß § 2 Abs. 3 [X.] als zurückgenommen galt, war mit der Beschwerde anfechtbar ([X.] [X.] 1976, 137). Diese Möglichkeit sollte mit Einführung des [X.]es bestehen bleiben.

Die Mitteilung, dass die Erinnerung nach § 64a [X.] i. V. m. § 6 Abs. 2 [X.] als nicht eingelegt gilt, belastet die Anmelderin, weil damit die Zurückweisung ihrer Markenanmeldung bestandskräftig wird.

Die somit statthafte Beschwerde ist auch zulässig. In der Sache ist sie allerdings erfolglos.

Nach § 64 Abs. 2 [X.] ist die Erinnerung innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Patentamt einzulegen.

Innerhalb der Frist zur Einlegung der Erinnerung muss der Erinnerungsführer auch die Zahlung der Gebühr bewirken, § 6 Abs. 1 S. 1 [X.]

§ 64a [X.] verweist für die Kostenregelungen im Verfahren vor dem Patentamt auf das [X.] Dass es sich hierbei um eine rein deklaratorische Verweisung handelt, folgt aus § 1 Abs. 1 [X.], der die Anwendbarkeit des [X.] für die Gebühren des [X.] regelt.

§ 1 Abs. 2 [X.] enthält die Verordnungsermächtigung für die [X.]VwKostV und die PatKostZV.

Die Gebühren werden mit Anmeldung, Stellen eines Antrags oder mit Vornahme einer sonstigen Handlung fällig (vgl. § 3 [X.]).

Die Dauer und das Ende der Zahlungsfrist bemessen sich danach, ob nach dem [X.] dafür selbst eine Frist vorgesehen ist. Ist das der Fall, muss innerhalb dieser Frist auch die Gebühr bezahlt werden; sonst beträgt die Zahlungsfrist drei Monate ab Fälligkeit (vgl. § 6 Abs. 1 [X.]), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Die Beschwerdeführerin hatte bis Freitag, dem 7. Dezember 2013, [X.], die Erinnerung einzulegen. Mehr als drei Monate nach Einlegen der Erinnerung hatte sie keine Gebühr dafür bezahlt.

§ 6 Abs. 2 [X.] enthält als Konsequenz einer Nicht-, Teil- oder Zuspätzahlung die Fiktion der Rücknahme bei Anmeldungen oder Anträgen und der Nichtvornahme von sonstigen Handlungen.

Damit hat das [X.] die Erinnerung zu Recht nicht sachlich bearbeitet und entschieden.

Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 [X.]) besteht kein Anlass, zumal die Gründe für das Erheben der Beschwerde nicht erkennbar wurden.

Meta

27 W (pat) 65/14

09.02.2015

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.02.2015, Az. 27 W (pat) 65/14 (REWIS RS 2015, 15858)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15858

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