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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 444/12
vom
5. Dezember 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbundes-anwalts und des Beschwerdeführers am 5.
Dezember 2012
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Bochum vom 28.
Juni 2012 wird als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin klargestellt, dass der Angeklagte unter Ein-beziehung der Strafen aus den Urteilen des [X.] vom 22.
November 2006 und 16.
März 2007 und unter Auflösung der im
Urteil des [X.] vom 16.
März 2007 gebildeten Ge-samtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt wird.
Der
Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
-
2
-
Die vom [X.] abgeurteilten Taten liegen vor den rechtskräftigen Urteilen des [X.] vom 22.
November 2006 und 16.
März 2007, die untereinander gesamtstrafenfähig sind. Unter Auf-lösung der vom [X.] im zweiten Urteil gemäß §
55 StGB gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten, die weder vollstreckt noch erlassen ist, waren die Einzelstrafen aus beiden [X.] in die neue Gesamtstrafe einzubeziehen (vgl. [X.],
Beschluss vom 13.
Oktober 1995
3
StR
431/95, [X.]R StGB §
55 Abs.
1 Einbeziehung
3). Der [X.] hat die gebotene Einbeziehung, von der auch das [X.] in den
Urteilsgründen ausgegangen ist, im Tenor klargestellt.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben (§
349 Abs.
2 [X.]).
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke
Quentin
Reiter
Meta
05.12.2012
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2012, Az. 4 StR 444/12 (REWIS RS 2012, 726)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 726
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