Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2008, Az. XII ZR 184/05

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 6269

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/05 Verkündet am: 9. Januar 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 426 Abs. 1 Satz 1 a) In der Berücksichtigung einer vom Unterhaltsschuldner allein getragenen Gesamt-schuld bei der Bemessung des Kindesunterhalts kann regelmäßig keine [X.] Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche zwischen den [X.] nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt (im [X.] an [X.]surteil vom 26. September 2007 - [X.]/05 - FamRZ 2007, 1975 ff.). b) Eine anderweitige Bestimmung liegt dann nahe, wenn die alleinige Schuldentil-gung durch einen Ehegatten bei der Bemessung des dem anderen zustehenden Trennungs- oder nachehelichen Unterhalts berücksichtigt wurde. - 2 - c) Soweit ein Ehegatte davon abgesehen hat, Unterhaltsansprüche gegen den ande-ren geltend zu machen, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, ob daraus auf eine (stillschweigende) anderweitige Bestimmung geschlossen wer-den kann (im [X.] an [X.]surteil vom 11. Mai 2005 - [X.] - FamRZ 2005, 1236 ff.). d) Ist bei der Ermittlung des [X.] eines Ehegatten eine noch bestehende Gesamtschuld nur hälftig als Passivposten berücksichtigt worden, während bei der Berechnung des [X.] des anderen Ehegatten hierfür kein Abzug vor-genommen worden ist, so lässt sich einem auf dieser Grundlage geschlossenen Vergleich über den Zugewinnausgleich keine stillschweigende Vereinbarung da-hingehend entnehmen, der erstere habe die Gesamtschuld im Innenverhältnis [X.] zu tragen. [X.], Urteil vom 9. Januar 2008 - [X.]/05 - [X.] - 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2008 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und Dose für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 31. Zivilsenats des [X.] vom 28. September 2005 aufge-hoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-desgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger verlangt von der [X.], von der er seit April 2000 ge-trennt lebt und seit Februar 2002 geschieden ist, hälftige Erstattung erbrachter Rückzahlungen auf gemeinsam aufgenommene Darlehen sowie hälftige Frei-stellung von ab Januar 2005 daraus fällig gewordener Darlehensraten. 1 Aus der Ehe der Parteien sind die Kinder [X.], geboren am 13. April 1988, und [X.], geboren am 3. April 1991, hervorgegangen, die bei der [X.]. Die Parteien nahmen am 24. Januar 2000 einen Kredit über 45.000 DM auf, der bis Ende 2007 in monatlichen Raten von 718 DM (367,11 •) zu tilgen 2 - 4 - war. Am 28. September 2000 wurde ihnen ein weiterer Kredit in Höhe von 10.800 DM gewährt, der bis zum 15. September 2007 in monatlichen Raten von 173 DM (88,45 •) zurückzuführen war. Der Kläger hat die fälligen Raten seit der Trennung allein geleistet. Auf den für die Zeit von Mai 2000 bis Dezember 2004 geltend gemachten Ausgleichsanspruch lässt er sich eine Mietforderung der [X.] in Höhe von 2.442,35 • für eine von ihm genutzte Wohnung anrech-nen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, bei Abschluss der Darlehensverträge sei ausdrücklich vereinbart worden, dass der Kläger die Kredite allein tilge. Eine Ausgleichspflicht bestehe auch deshalb nicht, weil die Darlehensraten in dem über den Trennungs- und Kindesunterhalt geschlossenen gerichtlichen Vergleich auf Seiten des [X.] einkommens-mindernd berücksichtigt worden seien. Auch im Rahmen des [X.] seien die [X.] bei der Ermittlung des von ihr erzielten Zugewinns und des in dem gerichtlichen Vergleich mit 24.000 • vereinbarten Zugewinnausgleichs berücksichtigt worden. 3 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgt er sein zweitinstanzli-ches Begehren weiter. 4 Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist der Ausgangs-punkt des Berufungsgerichts, dass die Parteien für die von ihnen [X.] - 5 - nen Darlehen als Gesamtschuldner hafteten. Nach § 426 Abs. 1 BGB sind [X.] im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, so-weit nicht ein anderes bestimmt ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist für eine anderweitige Bestimmung i.S. dieser Vorschrift keine besondere Vereinbarung der Beteiligten erforderlich; sie kann sich vielmehr aus dem Inhalt und Zweck eines zwischen den [X.] bestehenden Rechtsverhältnisses oder "aus der Natur der Sache" ergeben, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ([X.]surteile vom 30. November 1994 - [X.] ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217 m.w.[X.]; vom 11. Mai 2005 - [X.] - FamRZ 2005, 1236, 1237 und vom 26. September 2007 - [X.]/05 - FamRZ 2007, 1975, 1976). Bis zum Scheitern der Ehe kann somit eine ander-weitige Bestimmung aus dem Umstand folgen, dass das [X.] durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert wurde. Für die Zeit da-nach kommt es für einen Ausgleichsanspruch darauf an, ob nunmehr die in § 426 Abs. 1 BGB für den Regelfall angeordnete hälftige Haftung eingreift oder ob - anstatt der ehelichen Lebensgemeinschaft - andere Umstände vorliegen, aus denen sich erneut eine anderweitige Bestimmung und damit ein vom [X.] abweichender Verteilungsmaßstab ergibt (so etwa [X.]surteil vom 26. September 2007 - [X.]/05 - FamRZ 2007, 1975, 1976). 2. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Parteien hätten eine abweichende Bestimmung, nach der die [X.] vom Kläger allein zu tragen seien, dadurch getroffen, dass sie in dem über den Trennungs- und Kindesunterhalt geführten Rechtsstreit übereinstimmend die monatlichen Kreditraten von dem Einkommen des [X.] in Abzug gebracht hätten. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Da die Parteien während des gesamten Unterhaltsrechtsstreits von diesem Berechnungsansatz ausgegangen seien, müsse dieser auch in den Vergleich eingeflossen sein. Insoweit sei nicht von Bedeutung, dass nur der Kindesunterhalt für die Zukunft vergleichsweise [X.] - 6 - gelt worden sei, während künftiger Ehegattenunterhalt aus anderweitigen Er-wägungen, nämlich wegen der Einkünfte der [X.] aus der Vermietung eines Mehrfamilienhauses, nicht in Betracht gekommen sei. Sofern die Berück-sichtigung von Darlehensraten beim Unterhaltspflichtigen zu einer Minderung seiner Leistungsfähigkeit in Bezug auf den von ihm zu erbringenden Kindesun-terhalt führe, müsse dies durch eine gesteigerte Leistungspflicht des anderen Elternteils ausgeglichen werden. Die Regelung der finanziellen Beziehungen der Ehegatten dürfe sich nicht zu Lasten der unterhaltsberechtigten Kinder auswirken, die im Verhältnis zu beiden Eltern Anspruch auf ungeschmälerten Unterhalt hätten. Zu einer entsprechenden Kompensation sei der andere Eltern-teil aber nur in der Lage, wenn seine Leistungsfähigkeit nicht durch eine Aus-gleichspflicht nach § 426 Abs. 1 BGB verringert werde. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Berechnungsweise tatsächlich zu einer Verringerung der Un-terhaltspflicht geführt habe. Denn der Unterhaltspflichtige könne sich nicht ein-seitig von der konkludent geschlossenen Vereinbarung der Darlehenstilgung durch ihn allein lösen. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 8 3. Wie der [X.] bereits entschieden hat, liegt eine anderweitige Be-stimmung, die die grundsätzliche Haftung von [X.] zu gleichen Teilen im Innenverhältnis verdrängt, dann nahe, wenn die alleinige Schuldentil-gung durch einen der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bei der Berechnung des dem anderen zustehenden Unterhalts bereits berücksichtigt wurde. Denn dies führt zu einer dem hälftigen Schuldenabtrag nahezu entspre-chenden Reduzierung des Unterhalts und damit wirtschaftlich zu einer mittelba-ren Beteiligung des Unterhaltsberechtigten am Schuldenabtrag. Ist es zu einer Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung der Kreditraten gekommen, sei es [X.], sei es aber auch durch Urteil, so kann darin eine anderweiti-9 - 7 - ge Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt ([X.]surteile vom 11. Mai 2005 - [X.] - FamRZ 2005, 1236, 1237 und vom 26. September 2007 - [X.]/05 - FamRZ 2007, 1975, 1976 m.w.[X.]). 10 4. Damit nicht vergleichbar ist aber der Fall, dass eine vom [X.] allein getragene Gesamtschuld bei der Bemessung des [X.] berücksichtigt wird. Es handelt sich insoweit schon nicht um wechselseiti-ge Ansprüche der Ehegatten. Abgesehen davon wird durch diese [X.] im Ergebnis keine nahezu hälftige Aufteilung der Schuldentilgung unter den Ehegatten herbeigeführt. Denn eine gegebenenfalls erfolgende Eingruppie-rung des Unterhaltsschuldners in eine niedrigere Einkommensgruppe der [X.] führt nur in eingeschränktem Umfang zu einem reduzierten Kin-desunterhalt und deshalb regelmäßig nicht zu einem angemessenen wirtschaft-lichen Äquivalent für die alleinige Belastung mit der Gesamtschuld. Im Übrigen entfällt bei dieser Fallgestaltung aber auch die mittelbare Beteiligung des ande-ren Ehegatten an der Schuldentilgung. Er braucht keine Kürzung seines [X.] hinzunehmen, hat aber - entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts - auch den reduzierten Kindesunterhalt grundsätzlich nicht auszu-gleichen. Den bei ihm lebenden Kindern ist er nicht barunterhaltspflichtig, son-dern er erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt der Kinder beizutragen, in der Regel durch deren Pflege und Erziehung (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Im [X.] darauf kann in der Berücksichtigung der vom Unterhaltsschuldner getra-genen Gesamtschulden bei der Bemessung des Kindesunterhalts regelmäßig keine anderweitige Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt ([X.]surteil vom 26. September 2007 - [X.]/05 - FamRZ 2007, 1975, 1976 m.w.[X.]). - 8 - 5. Das angefochtene Urteil kann danach mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Es erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als richtig. 11 12 a) Ob in dem gerichtlichen Vergleich, soweit er den Trennungsunterhalt betrifft, eine konkludente anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB gesehen werden kann, hängt maßgeblich davon ab, ob die Rege-lung zu einer dem hälftigen Schuldenabtrag nahezu entsprechenden Kürzung des Unterhalts und damit zu einer mittelbaren Beteiligung der [X.] am Schuldenabtrag geführt hat. Das hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es hat lediglich ausgeführt, für die Zukunft sei kein Trennungsunterhalt vereinbart worden, weil die Beklagte über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ver-fügt habe. Wie sich die unterhaltsrechtliche Situation im Einzelnen dargestellt hat, ist weder hieraus noch aus dem Vergleich zu entnehmen, nach dem der Kläger zur Abgeltung des Anspruchs der [X.] auf Trennungsunterhalt ei-nen Gesamtbetrag von 600 DM zu zahlen hat. b) Soweit die Beklagte davon abgesehen hat, nachehelichen Unterhalt gerichtlich geltend zu machen, kommt es für die Frage, ob hierin eine [X.] Bestimmung liegen kann, zunächst darauf an, ob solche Ansprüche, und zwar ohne Berücksichtigung der die Leistungsfähigkeit des [X.] mindernden Schuldentilgung, überhaupt bestanden hätten. Ob [X.] eine still-schweigende Vereinbarung dahingehend angenommen werden kann, dass die Unterhaltsansprüche im Hinblick darauf nicht geltend gemacht werden, dass der Kläger die [X.] allein tilgt, ist nach den Umständen des [X.] zu entscheiden (vgl. [X.]surteil vom 11. Mai 2005 - [X.] - FamRZ 2005, 1236, 1237). Umstände, die eine entsprechende Beurteilung zu-ließen, sind indessen ebenfalls nicht festgestellt worden. 13 - 9 - c) Das Berufungsgericht hat keine anderweitige Bestimmung in der [X.] der [X.] im [X.] ge-sehen. Der Kläger habe die Darlehensschuld nur zur Hälfte von seinem [X.] abgesetzt, während die Beklagte die gemeinsamen Kreditverbind-lichkeiten bei der Ermittlung ihres [X.] nicht berücksichtigt habe. Daraus könne ohne weitere, hier aber nicht ersichtliche Indizien nicht geschlos-sen werden, die Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass die [X.] im Innenverhältnis vom Kläger allein zu tragen seien. 14 Das begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken. 15 Soweit bei Zustellung des Scheidungsantrags als Stichtag für die Be-rechnung des [X.] (§ 1384 BGB) gemeinsame Verbindlichkeiten der Ehegatten noch nicht getilgt sind, ist im Endvermögen beider Ehegatten jeweils die noch bestehende Gesamtschuld in voller Höhe als Passivposten zu berück-sichtigen. Demgegenüber ist - die Durchsetzbarkeit vorausgesetzt - der jeweili-ge Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten, der die Befriedigung des Gläubigers nicht voraussetzt, bei beiden als Aktivposten anzusetzen. Im Ergebnis hat das regelmäßig zur Folge, dass Ehegatten, die als Gesamtschuld-ner haften, die gemeinsamen Verbindlichkeiten bei ihrem Endvermögen jeweils nur mit der Quote absetzen können, die im Innenverhältnis auf sie entfällt ([X.] 87, 265, 273 f.). 16 Im vorliegenden Fall, in dem der Kläger lediglich die Hälfte der noch of-fenen Gesamtschuld bei der Ermittlung seines [X.] in Abzug ge-bracht hat, hat er im Ergebnis den ihm aus seiner Sicht zustehenden (hälftigen) Ausgleichsanspruch berücksichtigt. Selbst wenn die Beklagte ihrerseits die [X.] bei der Berechnung ihres [X.] nicht abgesetzt haben sollte, lässt sich der jeweiligen Berechnung jedenfalls keine stillschweigende 17 - 10 - Vereinbarung des Inhalts entnehmen, dass der Kläger die Verbindlichkeiten im Innenverhältnis alleine zu tragen habe. Sonstige Anhaltspunkte, die hierfür sprechen könnten, hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht. 18 6. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird der Behauptung der Beklag-ten nachzugehen haben, die Parteien hätten bei Abschluss der [X.] ausdrücklich vereinbart, dass der Kläger die Kredite allein tilge. Im weite-ren Verfahren wird die Beklagte auch Gelegenheit haben, ihr Vorbringen dazu, wie sich die einkommensmindernde Berücksichtigung der Kreditraten auf die vergleichsweise Regelung ihres Anspruchs auf Trennungsunterhalt ausgewirkt hat, zu spezifizieren (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast [X.]surteile vom - 11 - 25. November 1987 - [X.] - FamRZ 1988, 264 und vom 11. Mai 2005 - [X.] - FamRZ 2005, 1236, 1237). [X.] [X.] [X.] [X.] Dose Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 3 O 32/04 - [X.], Entscheidung vom 28.09.2005 - 31 U 3/05 -

Meta

XII ZR 184/05

09.01.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2008, Az. XII ZR 184/05 (REWIS RS 2008, 6269)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 6269

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