Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2011, Az. XII ZR 40/09

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9606

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[X.]IM NAMEN [X.]ES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 9. Februar 2011 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: [X.] §§ 1375 Abs. 1, 1376 Abs. 2, 1378 Abs. 1 a) [X.]er [X.] einer freiberuflichen Praxis ist als immaterieller Vermögenswert grundsätz-lich in den Zugewinnausgleich einzubeziehen. b) Bei der Bemessung eines solchen [X.] ist im Rahmen der modifizierten [X.] ein Unternehmerlohn abzusetzen, der sich an den individuellen Verhält-nissen des Inhabers orientiert. c) [X.]ie stichtagsbezogene Bewertung einer Inhaberpraxis im Zugewinnausgleich setzt eine Verwertbarkeit der Praxis voraus. [X.]eswegen sind bereits bei der stichtagsbezogenen Bewertung dieses [X.] latente [X.]n abzusetzen, und zwar unab-hängig davon, ob eine Veräußerung tatsächlich beabsichtigt ist. d) [X.]ie Berücksichtigung eines [X.] im Zugewinnausgleich verstößt nicht gegen das [X.], weil er den am Stichtag vorhandenen immateriellen [X.] unter Ausschluss der konkreten Arbeitsleistung des Inhabers betrifft, während der Unterhaltsanspruch auf der Arbeitsleistung des Inhabers und weiteren [X.] beruht. [X.], Urteil vom 9. Februar 2011 - [X.]/09 - [X.] [X.] ([X.].) - 2 - [X.]er [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2011 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und [X.], Schilling und [X.] für Recht erkannt: [X.]ie Revision gegen das Urteil des 1. [X.] des [X.] vom 15. Januar 2009 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: [X.]ie Parteien streiten noch über den Zugewinnausgleich. Ihre am 18. [X.]ezember 1987 geschlossene Ehe wurde auf den am 13. April 1999 zuge-stellten Scheidungsantrag durch [X.] vom 15. Juli 2003 rechtskräftig geschieden. Zugleich wurde das Sorgerecht für die beiden gemeinsamen Kin-der der Klägerin übertragen und über den Versorgungsausgleich entschieden. [X.]ie Folgesachen nachehelicher Ehegattenunterhalt und Zugewinnausgleich hatte das Amtsgericht zuvor abgetrennt. Mit rechtskräftigem Urteil vom 4. Mai 2006 hat es den [X.] verurteilt, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen. 1 [X.]er Beklagte ist Zahnarzt und betreibt mit einem Kollegen eine Gemein-schaftspraxis. Ohne den Wert dieses [X.] verfügte er bei Zustellung des Scheidungsantrags über ein positives Endvermögen in Höhe von 2 - 3 - 1.773.966,91 [X.]M. Unter Berücksichtigung seines negativen [X.] in Höhe von 1.643.109,15 [X.]M betrug das Endvermögen - vorbehaltlich eines zu-sätzlichen Wertes des [X.] - 130.857,76 [X.]M. Abzüglich eines indexier-ten Anfangsvermögens des [X.] in Höhe von 94.925,64 [X.]M ergab sich ein Zugewinn des [X.] in Höhe von [X.]. [X.]en Wert des [X.] hat das [X.] mit 321.157 [X.]M bemessen. [X.]ie Klägerin erzielte in der Ehezeit einen Zugewinn in Höhe von 169.248,16 [X.]M. 3 [X.]as Amtsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Zahlung von Zugewinn-ausgleich abgewiesen. Es hat kein Anfangsvermögen des [X.] berück-sichtigt, aber wegen des Verbots einer [X.]oppelverwertung gleicher Vermögens-massen im Unterhalt und Zugewinnausgleich auch eine Berücksichtigung des Wertes des [X.] im Endvermögen des [X.] abgelehnt. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.], das diese beiden Positionen abweichend beurteilt und eine aufrechenbare Gegenforderung des [X.] abgelehnt hat, den [X.] verurteilt, an die Klägerin einen [X.] in Höhe von ([X.] 48.020,78 • nebst Zinsen zu zahlen. [X.] richtet sich die vom [X.] zugelassene Revision des [X.]. 4 Entscheidungsgründe: [X.]ie Revision ist unbegründet. 5 Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 [X.] noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der [X.] [X.]punkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - [X.] ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100). [X.] 7 [X.]as [X.], dessen Entscheidung in [X.] 2009, 540 veröffentlicht ist, hat dem Antrag auf Zugewinnausgleich teilweise stattgegeben, weil der anteilige [X.] des [X.] im Endvermögen mit 321.157 [X.]M zu berücksichtigen sei. [X.]er [X.] habe in seiner Rechtsprechung die Richtlinie der [X.] für die Bewertung von Arztpraxen grund-sätzlich als geeignete Bewertungsmethode anerkannt. [X.]anach sei der [X.] einer freiberuflichen Praxis nach allgemeinen Grundsätzen festzustel-len. Hinzu komme der ideelle Wert, der am sichersten auf der Grundlage des Umsatzes zu ermitteln sei, weil sich daraus am ehesten die [X.] beurteilen ließen. [X.]abei sei auf die Betriebseinnahmen der drei letzten Ka-lenderjahre vor dem Bewertungsstichtag abzustellen und ein signifikanter [X.] oder ein signifikantes Abfallen des Jahresumsatzes zusätzlich zu berück-sichtigen. Hier seien unter Berücksichtigung aller Umstände nachhaltig reali-sierbare Betriebseinnahmen in Höhe von 90 % der durchschnittlichen [X.] zu berücksichtigen. [X.]avon seien Kosten, Ausgaben und die [X.] abzusetzen. Von dem sich daraus ergebenden [X.] seien [X.]n und ein kalkulatorischer Unternehmerlohn der beiden [X.] abzusetzen. [X.]er sich so ergebende Ertragswert sei hier mit einem Ren-tenbarwertfaktor von 2,7620 zu multiplizieren, woraus sich der ideelle Wert der Gemeinschaftspraxis ergebe. Eine solche Methode erscheine grundsätzlich geeignet, über den Substanzwert hinaus den [X.] einer freiberuflichen Pra-xis zu ermitteln, soweit dieser übertragbar sei. [X.]ie dem [X.] zurechenba-- 5 - re Hälfte aus der Summe dieses [X.] und des [X.] sei noch um latente [X.]n zu bereinigen. [X.]ie [X.]ifferenz sei in das [X.] einzustellen. 8 [X.]er [X.] einer freiberuflichen Praxis gründe sich auf immaterielle Faktoren wie Mitarbeiterstamm, günstiger Standort, Art und Zusammensetzung der Patienten, Konkurrenzsituation und ähnliche Faktoren, die regelmäßig auf einen Nachfolger übertragbar seien, aber auch auf Faktoren wie Ruf und Anse-hen des Praxisinhabers, die mit dessen Person verknüpft und deshalb grund-sätzlich nicht übertragbar seien. Weil der Käufer einer freiberuflichen Praxis oder eines Anteils hieran mit dem [X.] die Chance erwerbe, die Patienten des bisherigen Praxisinhabers zu übernehmen und auf dem vorhandenen [X.] aufzubauen, komme dem [X.] in der Regel ein eigener Marktwert zu. [X.]er Sachverständige habe den immateriellen Wert der Zahnarztpraxis zu Recht nach einer bewertenden und deshalb als "modifiziert" bezeichneten [X.] bestimmt. [X.]abei sei dieser bewusst von der pauschalen Methode der [X.] abgewichen, zumal diese zu unrealistischen geringen Ergebnissen gelange und die [X.] selbst seit Oktober 2008 von ihren Empfehlungen abgerückt sei. [X.]en vom Umsatz abgesetzten kalkulatori-schen [X.] habe der Sachverständige zutreffend unter Berücksichtigung der wöchentlichen Arbeitszeit der beiden Ärzte ermittelt. Auf der Grundlage ei-nes Tariflohns nach [X.] und der festgestellten 34-Stunden-Woche ergebe sich ein Gehalt von 92.355 [X.]M, das wegen des vorhandenen Labors um 50 % zu erhöhen und sodann um pauschale Steuern in Höhe von 35 % herabzusetzen sei. So ergebe sich für jeden der beiden Ärzte ein abzusetzender Unternehmer-lohn von rund 90.000 [X.]M. [X.]ie Berücksichtigung des um die subjektive Komponente bereinigten, zu-treffend ermittelten [X.] im Endvermögen des [X.] sei nicht wegen 9 - 6 - [X.]oppelverwertung ein und derselben Vermögensmasse ausgeschlossen. Sie laufe nicht darauf hinaus, dass künftig zu erzielende Gewinne kapitalisiert und güterrechtlich ausgeglichen würden. Vielmehr werde nur der am Stichtag vor-handene Wert des [X.] erfasst, der sich in der Nutzungsmöglichkeit niederschlage. Künftige Erträge und Nutzungen seien allenfalls Grundlage der Bewertung des [X.]. Mit der gefestigten Rechtsprechung des [X.] sei auch die latente Steuerlast aus einer Verwertung des [X.] zu berücksichtigen. [X.]iese sei auf der Grundlage der Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG zu be-messen. 10 [X.]em [X.] stehe kein aufrechenbarer Gegenanspruch aus § 426 Abs. 2 BGB wegen seiner Zahlungen in Höhe von 71.635,80 • auf gemeinsame Verbindlichkeiten während der Trennungszeit zu. [X.]ie Zahlungen in der [X.] von April 1998 bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags im April 1999 seien hier wegen des durchzuführenden Zugewinnausgleichs im Ergebnis neutral, weil ein Ausgleichsanspruch des [X.] über eine Berücksichtigung im [X.] der Parteien zu einem entsprechend höheren Zugewinnausgleich führe. Zahlungen des [X.] auf gemeinsame Verbindlichkeiten nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages würden durch den [X.] zwar nicht mehr neutralisiert. Insoweit scheide ein aufrechenbarer An-spruch des [X.] aber aus, weil seine Tilgungsleistungen bei der [X.] des [X.] berücksichtigt worden seien, woraus sich eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB ergebe. 11 [X.]as [X.] hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeu-tung der Rechtssache zugelassen. Zwar entspreche es der Rechtsprechung des [X.], wenn bei der Bemessung des [X.] einer [X.] - 7 - lichen Praxis ein kalkulatorischer individueller Unternehmerlohn berücksichtigt werde, der keinerlei Bezug zu den tatsächlichen Einkünften des Praxisinhabers habe. Für die Bewertung seien lediglich die Umsatzerwartung und der dafür zu leistende Aufwand entscheidend. Eine Praxis, die einen gewissen Umsatz schon bei einem Arbeitsaufwand von dreißig Wochenstunden erbringe, sei viel attraktiver als eine, die denselben Umsatz erst mit sechzig [X.] ermögliche. Als individueller Unternehmerlohn sei bei der Bewertung des [X.] auch nicht das konkrete Einkommen des [X.] abzusetzen, das der Unterhaltsberechnung zugrunde liege. Sonst wäre der [X.] in jedem Fall mit Null anzusetzen. [X.]ie Gefahr, dass eine derartige Bemessung des [X.] zu einer doppelten Teilhabe der Klägerin an Vermögensbestandteilen des [X.] führe, bestehe nicht. [X.]ies bedürfe allerdings der grundsätzlichen Klärung. I[X.] [X.]iese Ausführungen des sachverständig beratenen Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision stand. 13 [X.]as [X.] hat den [X.] zu Recht zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 48.020,78 • nebst Zinsen verurteilt. 14 1. Nach § 1373 BGB ergibt sich der Zugewinn eines Ehegatten aus dem Betrag, um den sein Endvermögen sein Anfangsvermögen übersteigt. [X.] ist nach § 1375 Abs. 1 Satz 1 BGB das Vermögen, das einem [X.] nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört. Wird die Ehe - wie hier - geschieden, so tritt für die Berechnung des [X.] und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der [X.] - 8 - gung des Güterstandes der [X.]punkt der Rechtshängigkeit des [X.] (§ 1384 BGB). 16 Für die Berechnung des [X.] ist nach § 1376 Abs. 2 BGB der Wert zugrunde zu legen, den das vorhandene Vermögen zum Stichtag hat. [X.] ist auf den objektiven (Verkehrs-) Wert des jeweiligen [X.] abzustellen (Senatsurteile [X.] 175, 207 = [X.], 761 Rn. 18; vom 25. November 1998 - [X.] ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 362 und vom 24. Oktober 1990 - [X.] ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 44; [X.] 75, 195, 199 = [X.], 37, 38). Nach welcher Methode die Bewertung im Einzelnen zu erfolgen hat, regelt das Gesetz nicht (vgl. insoweit [X.] in [X.]/ [X.]. Rn. 4.242 ff.; [X.] Bewer-tung im Zugewinnausgleich 4. Aufl. Rn. 67 ff.; Haußleiter/[X.] Vermögens-auseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. [X.]. 1 Rn. 116 ff.; [X.] Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 3. Aufl. Rn. 51 ff.). Sie sachver-haltsspezifisch auszuwählen und anzuwenden ist Sache des - sachverständig beratenen - Tatrichters. Seine Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob sie gegen [X.]enkgesetze und Erfahrungssätze ver-stößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht (Senatsurteile vom 24. Oktober 1990 - [X.] ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 44 und vom 7. Mai 1986 - [X.] - FamRZ 1986, 776, 779). 2. Neben sonstigem vorhandenen Vermögen ist auch ein Unternehmen oder eine freiberufliche Praxis stets mit dem vollen Wert in den [X.] einzubeziehen. 17 a) Eine Bemessung dieses Wertes allein nach dem Umsatz verbietet sich schon deswegen, weil der Umsatz keine sicheren Rückschlüsse auf die Gewin-nerwartung und somit auch nicht auf den am Stichtag realisierbaren Wert [X.] - 9 - lässt. Ein besonders hoher Umsatz kann den Wert einer freiberuflichen Praxis sogar verringern, wenn den Einnahmen sehr hohe Kosten gegenüberstehen und der Ertrag deswegen mit einem hohen Unternehmerrisiko verbunden ist. Ein reines Umsatzwertverfahren eignet sich deswegen auch nicht als Ver-gleichsmaßstab für eine andere Bewertungsmethode. 19 [X.]ie Bewertung einer freiberuflichen Praxis erfolgt grundsätzlich auch nicht nach dem reinen Ertragswertverfahren, weil sich eine Ertragsprognose kaum von der Person des derzeitigen Inhabers trennen lässt und der Ertrag von ihm durch unternehmerische Entscheidungen beeinflusst werden kann. Zudem kann die Erwartung künftigen Einkommens, die der individuellen Arbeitskraft des Inhabers zuzurechnen ist, nicht maßgebend sein, weil es beim Zugewinn-ausgleich nur auf das am Stichtag vorhandene Vermögen ankommt (Senatsur-teil vom 24. Oktober 1990 - [X.] ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 44; [X.] Zuge-winnausgleich bei Ehescheidung 3. Aufl. Rn. 75; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5. Aufl. § 1376 BGB Rn. 23). Stattdessen hat der Senat schon in seiner bisherigen Rechtsprechung eine modifizierte Ertragswertmethode gebilligt, die sich an den durchschnittli-chen Erträgen orientiert und davon einen individuellen Unternehmerlohn des Inhabers absetzt (vgl. Senatsurteile [X.] 175, 207 = [X.], 761 Rn. 19; vom 25. November 1998 - [X.] ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 362 und vom 24. Oktober 1990 - [X.] ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 44). 20 b) [X.]er zum Stichtag zu ermittelnde Wert eines Unternehmens schließt jedenfalls den in diesem [X.]punkt vorhandenen Substanzwert ein. Er ist mit dem Wert zu bemessen, der im Falle eines Praxisverkaufs auf den [X.] übergeht (vgl. [X.] in [X.]/[X.] [X.]. Rn. 4.249; [X.] Bewertung im Zugewinnausgleich 4. Aufl. 21 - 10 - Rn. 67 f.; Haußleiter/[X.] Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. [X.]. 1 Rn. 150 f.; [X.] Zugewinnausgleich bei [X.]. Rn. 54). 22 [X.]er objektive Wert eines Unternehmens ist nach ständiger Rechtspre-chung des Senats aber nicht auf den Substanz- oder [X.] be-schränkt. [X.]aneben ist auch der Geschäftswert zu berücksichtigen, der sich [X.] äußert, dass das Unternehmen im Verkehr höher eingeschätzt wird, als es dem reinen Substanzwert der zum Unternehmen gehörenden [X.] entspricht ([X.] 75, 195, 199 = [X.], 37, 38; [X.] 70, 224 = FamRZ 1978, 332, 333 und [X.] Urteil vom 13. Oktober 1976 - [X.]/74 - FamRZ 1977, 38, 39). [X.]abei kommt es trotz der [X.] Bewertung beim Zugewinnausgleich nicht darauf an, ob das Unter-nehmen oder die Beteiligung daran tatsächlich veräußert wird. [X.]enn der ver-mögenswerte Gehalt der Beteiligung liegt in der Mitberechtigung am Unterneh-men und der anteiligen Nutzungsmöglichkeit des Unternehmenswertes ([X.] 75, 195, 199 = [X.], 37, 38). Lediglich in Fällen, in denen der Gesellschaftsvertrag für den Fall des Ausscheidens aus einer Gemeinschafts-praxis eine Begrenzung des Abfindungsanspruchs (etwa auf den Substanzwert) vorsieht, kann dies Auswirkungen auf den objektiven Wert haben ([X.] 75, 195, 199 = [X.], 37, 38; Senatsurteil vom 25. November 1998 - [X.] ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 362; [X.] in [X.]/[X.]. Rn. 4.279 f.). c) [X.]iese Bewertungsgrundsätze hat der Senat im Ansatz auch auf die Inhaberschaft oder Beteiligung an freiberuflichen Praxen angewandt, die [X.] über einen über den Substanzwert hinausgehenden immateriellen Wert in Form eines [X.] verfügen können (Senatsurteile [X.] 175, 207 = 23 - 11 - [X.], 761 Rn. 15 ff. und vom 25. November 1998 - [X.] ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 362). 24 Allerdings sind solche freiberuflich betriebenen Praxen - wie hier die Gemeinschaftspraxis des [X.] und seines Sozius - regelmäßig inhaber-bezogen. Insbesondere bei kleineren freiberuflichen Kanzleien oder Praxen, bei denen die unternehmerischen Fähigkeiten des Eigentümers Wohl und Wehe des Unternehmens bestimmen (vgl. [X.] Bewertung im Zugewinnausgleich 4. Aufl. Rn. 84 e), hängt der Erfolg in erheblichem Maße auch von der Person des Inhabers ab. [X.]enn Angehörige eines freien Berufes erbringen regelmäßig eine höchstpersönliche Leistung, bei der Hilfskräfte lediglich für untergeordnete, nicht zum eigentlichen Berufsbild gehörende Tätigkeiten eingesetzt werden ([X.] Urteil vom 13. Oktober 1976 - [X.]/74 - FamRZ 1977, 38, 40). Gleichwohl schließt auch der objektive Wert einer freiberuflichen Kanzlei oder Praxis regelmäßig einen über den Substanzwert hinausgehenden immateriellen Wert ein. [X.]ie besondere Bedeutung des Inhabers ist in solchen Fällen jedoch bei der Wertermittlung zu berücksichtigen ([X.]/[X.] FamRZ 1997, 397, 400 f.). [X.]er neben dem Substanzwert vorhandene [X.] gründet sich auf im-materielle Faktoren wie Standort, Art und Zusammensetzung der Mandan-ten/Patienten, Konkurrenzsituation und ähnlichen Faktoren, soweit sie auf einen Nachfolger übertragbar sind; er hat somit in der Regel einen eigenen Marktwert. Mit dem [X.] bezahlt der Käufer einer freiberuflichen Praxis die Chance, die Mandanten des bisherigen Praxisinhabers oder Teilhabers zu übernehmen und auf dem vorhandenen Bestand und der gegebenen Konkurrenzsituation aufbauen zu können (Senatsurteile [X.] 175, 207 = [X.], 761 Rn. 20 und vom 25. November 1998 - [X.] ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 362). [X.]aneben bemisst sich der Erfolg einer freiberuflichen Praxis allerdings auch 25 - 12 - durch andere immaterielle Faktoren, wie Ruf und Ansehen des Praxisinhabers, die mit dessen Person verknüpft und deswegen grundsätzlich nicht übertragbar sind. [X.]iese Faktoren können den [X.] der Kanzlei oder Praxis jedenfalls im Zugewinnausgleich nicht bestimmen. Es kann sogar Fälle geben, in denen dem Ruf und Ansehen des Praxisinhabers eine solche überwiegende Bedeutung zukommt, dass dies einen [X.] vollständig ausschließt oder jedenfalls deut-lich herabsetzt (Senatsurteile vom 25. November 1998 - [X.] ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 362 und vom 24. Oktober 1990 - [X.] ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 47). Im Regelfall erzielt der Inhaber oder Mitinhaber einer freiberuflichen Praxis seine Einkünfte aber nicht ausschließlich aus der Nutzung seiner Arbeitskraft, sondern auch unter Einsatz des vorhandenen [X.] seiner Kanzlei oder Praxis. [X.]em so zu bemessenden [X.] kommt auch bei freiberuflichen Pra-xen ein eigener Marktwert zu. Seine bestehende Nutzungsmöglichkeit bestimmt über den Stichtag für den Zugewinnausgleich hinaus den objektiven Wert der Kanzlei oder Praxis. d) Auch ein zusätzlich zu bewertender [X.] der freiberuflichen [X.] oder Praxis darf aber nicht darauf hinauslaufen, künftig zu erzielende Ge-winne zu kapitalisieren und güterrechtlich auszugleichen. Vielmehr ist auch in-soweit nur der am Stichtag nachhaltig vorhandene Wert der Praxis oder des [X.] zu erfassen, der sich in der bis dahin aufgebauten und zum maß-geblichen [X.]punkt vorhandenen Nutzungsmöglichkeit niederschlägt (Senats-urteile [X.] 175, 207 = [X.], 761 Rn. 21; vom 25. November 1998 - [X.] ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 363; [X.] FamRZ 2006, 1242, 1244; [X.] 2002, 371, 374). 26 [X.]) Im Hinblick darauf bestehen keine rechtlichen Bedenken, wenn sich der sachverständig beratene Tatrichter bei der Bemessung des [X.] einer inhabergeführten Praxis im Wege einer modifizierten Ertragswertmethode an 27 - 13 - den durchschnittlichen Erträgen orientiert und davon einen Unternehmerlohn absetzt (vgl. Senatsurteile [X.] 175, 207 = [X.], 761 Rn. 19; vom 25. November 1998 - [X.] ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 362 und vom 24. Oktober 1990 - [X.] ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 44; [X.] [X.] bei Ehescheidung 3. Aufl. Rn. 75; Haußleiter/[X.] Vermögensausei-nandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. [X.]. 1 Rn. 189, 222 ff.; vgl. auch die Richtlinien zur Bewertung von Arztpraxen unter Ziff. [X.] und die Hinweise für die Ermittlung des Wertes einer Steuerberaterpraxis unter Ziff. [X.] jeweils abgedruckt in [X.] Bewertung im Zugewinnausgleich 4. Aufl. Rn. 175 f. und [X.] Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 3. Aufl. Anhang 2 und 4). Weil der Ertrag einer freiberuflichen Praxis nicht nur von dem vorhande-nen [X.], sondern auch von dem persönlichen Einsatz des Inhabers be-stimmt wird, muss die am Ertrag anknüpfende Bewertung des auf einen Über-nehmer übertragbaren [X.] einen Unternehmerlohn absetzen, der sich an den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientiert. Nur auf diese Weise kann der auf den derzeitigen Praxis(mit)inhaber bezogene Wert ausgeschieden werden, der auf dessen persönlichem Einsatz beruht und nicht auf einen Über-nehmer übertragbar ist (Senatsurteile [X.] 175, 207 = [X.], 761 Rn. 23 und vom 25. November 1998 - [X.] ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 364; [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 1376 BGB Rn. 23). Auch für einen Erwerber kommt es bei der Wertermittlung wesentlich darauf an, mit welchem Einsatz der zugrunde gelegte Ertrag zu erzielen ist. Einer freiberuflichen Praxis, deren Er-trag mit einem geringeren zeitlichen Aufwand des Inhabers aufrechterhalten werden kann, kommt stets ein höherer [X.] zu als einer Praxis mit glei-chem Ertrag, die einen erheblich höheren Einsatz des Inhabers erfordert. [X.]er Abzug eines pauschal angesetzten kalkulatorischen [X.] würde das Maß des individuellen Einsatzes des Inhabers bei der Erzielung der Erträge 28 - 14 - hingegen nicht im gebotenen Umfang berücksichtigen. Entsprechend gehen auch die überarbeiteten "Hinweise" der [X.] zur Bewertung von Arztpraxen seit 2008 mehr als die früheren Richtlinien zur Bewertung von [X.] von dem individuellen Einsatz des Praxisinhabers aus ([X.]ÄBl 2008, [X.]). 29 [X.]) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht von dem durchschnittli-chen [X.] latente Ertragsteuern abgesetzt. In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass bei der stichtagsbezogenen Wertermittlung im Zugewinnausgleich eine solche latente Steuerlast wertmindernd ins Gewicht fällt. [X.]ies gilt nicht nur in Fällen, in denen eine Veräußerung tatsächlich [X.] ist. Zwar beruht die Berücksichtigung des Wertes einer freiberuflichen Praxis im Zugewinnausgleich wegen des [X.] nicht auf einem späteren Veräußerungsfall, sondern hebt darauf ab, dass der am Stichtag vorhandene Wert die damit verbundene Nutzungsmöglichkeit auch für den Inhaber selbst weiterhin in sich birgt (Senatsurteil vom 25. November 1998 - [X.] ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 363; [X.] 75, 195, 199 = [X.], 37, 38 und [X.] Urteil vom 13. Oktober 1976 - [X.]/74 - FamRZ 1977, 38, 39). [X.]ie Bewer-tung, die mit dem Zugewinnausgleich stichtagsbezogen endgültig vorzunehmen ist, setzt aber voraus, dass die Praxis zu dem ermittelten Wert auch frei ver-wertbar ist ([X.] 75, 195, 201 = [X.], 37, 38 f.; [X.] 70, 224, 226 = FamRZ 1978, 332, 333 und [X.] Urteil vom 13. Oktober 1976 - [X.]/74 - FamRZ 1977, 38, 40). [X.]eswegen ist die Bewertungsmethode auch darauf ge-richtet, einen Wert der freiberuflichen Praxis zu ermitteln, der zum [X.] am Markt erzielbar ist. [X.]ie Berücksichtigung latenter [X.]n folgt aus der Prämisse der Verwertbarkeit und ist somit auch eine Konsequenz der Bewertungsmethode (vgl. [X.] [X.]O Rn. 74; [X.] in [X.]/ 30 - 15 - [X.] [X.]O Rn. 4.257). Soweit der Wert danach ermittelt wird, was im Falle einer Veräußerung aus dem Substanzwert und dem [X.] der freibe-ruflichen Praxis oder Kanzlei zu erzielen wäre, darf auch nicht außer Betracht bleiben, dass wegen der damit verbundenen Auflösung der stillen Reserven dem Verkäufer wirtschaftlich nur der um die fraglichen Steuern verminderte [X.] verbleibt. Insoweit handelt es sich um unvermeidbare Veräußerungskosten (Senatsurteile [X.] 175, 207 = [X.], 761 Rn. 32; vom 24. Oktober 1990 - [X.] ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 48 und vom 27. September 1989 - [X.] - FamRZ 1989, 1276, 1279; [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 1376 BGB Rn. 23; [X.] [X.]O Rn. 194; [X.] FamRZ 2004, 1337; aA [X.] FamRZ 2006, 449, 450; vgl. auch [X.] FamRZ 1990, 1188 ff. und [X.] NJW 1991, 2238, 2242 f.). e) [X.]ie Berücksichtigung eines auf die vorgenannte Weise ermittelten Wertes einer freiberuflichen Praxis unter Einschluss des immateriellen Wertes in Form eines [X.] widerspricht auch nicht dem Verbot der zweifachen Teilhabe ein und desselben Vermögenswerts im Zugewinnausgleich und im Unterhalt. 31 Zwar hat nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein güterrechtlicher Ausgleich eines vorhandenen Vermögenswerts nicht stattzufinden, soweit diese [X.] bereits auf andere Weise, sei es unterhaltsrechtlich oder im Wege des Versorgungsausgleichs, ausgeglichen wurde. Für das Verhältnis zwischen Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich ergibt sich dies bereits aus § 2 Abs. 4 [X.] (früher: § 1587 Abs. 3 BGB aF). Für das Verhältnis zwischen Unterhalt und Zugewinnausgleich gilt nichts anderes, auch wenn dies nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist (Senatsurteil vom 11. [X.]ezember 2002 - [X.] ZR 27/00 - FamRZ 2003, 432, 433). 32 - 16 - [X.]) Eine solche doppelte Teilhabe kann aber nur eintreten, wenn jeweils dieselbe [X.] ausgeglichen wird. [X.]as ist im Verhältnis zwischen Unterhalt und Zugewinnausgleich regelmäßig nicht der Fall, weil der Zugewinn-ausgleich auf ein stichtagsbezogenes Vermögen gerichtet ist, während der [X.], der den laufenden Lebensbedarf decken soll, auf Einkünften und [X.] aufbaut. [X.]as Unterhaltsrecht verlangt den Einsatz des [X.]s für [X.] nur unter besonderen Voraussetzungen (§§ 1577 Abs. 3, 1581 Satz 2 BGB). Zu einer Konkurrenz zwischen Zugewinn-ausgleich und Unterhalt kann es somit lediglich dann kommen, wenn zum [X.] auch der Vermögensstamm herangezogen wird (Senatsurteil [X.] 175, 207 = [X.], 761 Rn. 17; [X.] FamRZ 2006, 1242, 1243 und [X.], 765, 766; [X.] NJW 2008, 1201 f.). 33 Eine zweifache Teilhabe ist deswegen ausgeschlossen, wenn der [X.] lediglich aus [X.]n bemessen wird, während sich der Zu-gewinnausgleich auf den Vermögensstamm beschränkt. [X.]as ist etwa der Fall, wenn Zinseinkünfte bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs berücksichtigt werden und dem Zugewinnausgleich lediglich das Bankguthaben als [X.] zugrunde gelegt wird. Gleiches gilt bei vorhandenem Wohneigen-tum, dessen Stamm im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen ist, während sich ein vorhandener Wohnwert auf die Höhe des Unterhalts auswirkt. In solchen Fällen ist lediglich zu beachten, dass durch den Zugewinnausgleich auch die [X.] verlagert werden, was für die Zukunft unterhaltsrechtliche Auswirkungen hat. 34 Eine unzulässige doppelte Teilhabe an ein und demselben Vermögens-wert liegt hingegen vor, wenn der Vermögensstamm ausnahmsweise unter-haltsrechtlich berücksichtigt wird. [X.]as ist regelmäßig bei Abfindungen nach Aufgabe einer Erwerbstätigkeit der Fall, soweit diese Lohnersatzfunktion haben 35 - 17 - und deswegen auf die [X.] der geminderten Erwerbstätigkeit als ergänzendes Einkommen aufzuteilen sind. Im Umfang der unterhaltsrechtlichen Berücksichti-gung ist dann ein zusätzlicher güterrechtlicher Ausgleich ausgeschlossen ([X.] vom 21. April 2004 - [X.] ZR 185/01 - FamRZ 2004, 1352 f. mit [X.] [X.]; [X.]/[X.]ose [X.]as Unterhaltsrecht in der familienrechtli-chen Praxis 7. Aufl. § 1 Rn. 16, 71; vgl. aber Senatsurteil vom 2. Juni 2010 - [X.] ZR 138/08 - FamRZ 2010, 1311 Rn. 28 f.). [X.]) Eine [X.]oppelverwertung ist auch bei der Berücksichtigung des Good-wills einer freiberuflichen Praxis im Zugewinnausgleich ausgeschlossen, wenn - wie dargestellt - der nach den individuellen Verhältnissen konkret gerechtfer-tigte Unternehmerlohn in Abzug gebracht wurde. 36 [X.]er dem Zugewinnausgleich zugrunde zu legende objektive Wert der freiberuflichen Praxis oder Kanzlei beschränkt sich auf den am Stichtag vor-handenen Substanzwert und den im selben [X.]punkt vorhandenen [X.] des Unternehmens unter Abzug des [X.] nach den individuellen Verhältnissen des Inhabers. Selbst wenn der Inhaber seiner freiberuflichen Pra-xis Beträge entnimmt, die über den nach den individuellen Verhältnissen be-messenen Unternehmerlohn hinausgehen und als unterhaltsrelevantes Ein-kommen zugrunde gelegt werden, liegt darin keine zusätzliche Teilhabe an dem im Zugewinnausgleich zugrunde gelegten Vermögensstamm. [X.]enn die [X.] des Inhabers müssen sich nicht nur aus seinem individuellen Ar-beitseinsatz ergeben, der bei der Bemessung des [X.]es abgesetzt wird und somit im Endvermögen unberücksichtigt bleibt. Höhere Entnahmen können auch auf der Inanspruchnahme des vorhandenen [X.] beruhen und bilden insoweit bloße [X.]. Sollten die Entnahmen über die Summe die-ser beiden Positionen hinausgehen und damit den Vermögensstamm betreffen, wären sie unterhaltsrechtlich ohnehin nicht zu berücksichtigen, weil insoweit auf 37 - 18 - einen objektiven Maßstab abzustellen ist (Senatsurteil vom 4. Juli 2007 - [X.] ZR 141/05 - FamRZ 2007, 1532 Rn. 27). 38 f) Nach dieser Rechtsprechung des Senats ist die Bewertung des Anteils des [X.] an der zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis durch das Oberlan-desgericht nicht zu beanstanden. 39 [X.]) Auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens ist es von den durchschnittlichen Praxiseinnahmen der Jahre 1996 bis 1998, also der drei dem Endstichtag vorangegangenen Jahre, ausgegangen. Wenn es davon unter Be-rücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles lediglich 90 % als nachhaltig realisierbar angesetzt hat, ist dagegen revisionsrechtlich nichts zu erinnern. [X.]er revisionsrechtlichen Prüfung hält auch stand, dass das [X.] sodann durch Abzug der Kosten, Ausgaben und einer Abschreibung einen durchschnittlichen Rohgewinn dieser Jahre ermittelt und im Rahmen der von ihm angewandten Methode davon einen individuellen Unternehmerlohn der beiden Inhaber sowie latente Ertragsteuern abgesetzt hat. 40 [X.]en abzusetzenden Unternehmerlohn hat das Berufungsgericht in [X.] nicht zu beanstandender Weise ermittelt. [X.]abei ist es auf der Grundlage des Tariflohns für Zahnärzte, erhöht um den [X.], von der wöchentlichen Arbeitszeit der beiden Inhaber mit je 34 Stunden ausgegangen. [X.]ies berücksichtigt in hinreichender Weise den indi-viduellen Einsatz der Praxisinhaber, zumal weitere Umstände, die eine über den üblichen Umfang hinausgehende Bedeutung der Inhaberleistung [X.] könnten, nicht substantiiert vorgetragen sind. [X.] ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Erhöhung des nach den individuellen Verhältnissen gerechtfertigten [X.] um 50 % wegen des zusätzlich vorhande-nen Labors und die Berücksichtigung der Steuerlast von 35 %, was zu einem 41 - 19 - abzusetzenden Nettounternehmerlohn für beide Inhaber in Höhe von insgesamt 180.000 [X.]M führt. 42 [X.]en so errechneten Ertragswert hat das sachverständig beratene [X.] mit einem Rentenbarwertfaktor multipliziert, den es für das Ende der Ehezeit mit 2,7620 bemessen hat. [X.]abei hat es den im Rahmen seiner Be-wertungsmethode um die [X.] reduzierten Basiszinssatz, einen [X.] für das allgemeine Unternehmensrisiko, eine Abzinsung der Zukunfts-gewinne und eine dreijährige Nachhaltigkeitsdauer berücksichtigt. Wenn es auf diese Weise zu einem [X.] der gesamten Zahnarztpraxis in Höhe von 1.200.322,54 [X.]M und [X.] des vorhandenen [X.] von 189.985 [X.]M zu einem gesamten [X.] in Höhe von 1.390.307,54 [X.]M gelangt ist, ist auch dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die Revision erinnert gegen diese Berechnung nichts. Entsprechend dem 50 %igen Anteil des [X.] an der Gemein-schaftspraxis hat das [X.] dessen Anteil mit 695.153 [X.]M und abzüglich latenter Ertragsteuern mit 321.157 [X.]M in das Endvermögen einge-stellt. Hinsichtlich der Ertragsteuern ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-den, dass diese im Wege der "Fünftelregelung" gemäß § 34 Abs. 1 EStG ermit-telt wurden (vgl. [X.] FamRZ 1990, 1188, 1189). 43 [X.]) Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, führt die Einbeziehung des [X.] bei der Ermittlung des objektiven Wertes einer freiberuflichen Praxis oder Kanzlei nicht ohne weiteres zur Notwendigkeit einer Liquidierung des betreffenden Vermögensgegenstandes. [X.]ie Ausgleichspflicht beläuft sich gemäß § 1378 Abs. 1 BGB nur auf die Hälfte des [X.] des ausgleichspflichtigen Ehegatten. [X.]ie zu ihrer Erfüllung notwendigen Mittel [X.] häufig bereits aus einem anderen liquiden Teil des vorhandenen [X.] - 20 - gens aufgebracht werden. Ist dies im Einzelfall nicht möglich, so ist zu [X.], dass das Gesetz in § 1382 BGB unter den dort genannten Voraussetzun-gen die Möglichkeit der Stundung und Ratenzahlung vorsieht. Auf diese Weise kann der Schuldner in die Lage versetzt werden, den Zugewinnausgleich ra-tenweise aus seinem künftigen laufenden Einkommen zu leisten (Senatsurteile [X.] 175, 207 = [X.], 761 Rn. 31 und vom 25. November 1998 - [X.] ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 363). [X.]ie Einbeziehung des objektiven Wertes freiberuflicher Praxen in den Zugewinnausgleich verstößt deswegen auch weder gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG noch gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG (Senatsurteil vom 25. November 1998 - [X.] ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 363). 45 cc) Entgegen der Auffassung der Revision führt auch der [X.] in dem angefochtenen Urteil nicht zu einer [X.]oppelberücksichtigung vorhande-ner Vermögenswerte. 46 [X.]ie Zinsforderung der Klägerin beruht nicht auf einer Bewertung vorhan-denen Vermögens, sondern folgt aus dem Gesetz. Sie beruht darauf, dass der bereits bei rechtskräftiger Ehescheidung geschuldete Zugewinnausgleich deut-lich später geleistet wird, so dass dem [X.] als Schuldner der Ausgleichs-forderung für die Übergangszeit die Verwertungsmöglichkeit des vorhandenen Vermögens verblieben war. [X.]ass der Beklagte für diese [X.] auf der Grundlage seines Arbeitseinsatzes und des anteiligen [X.] der Gemeinschaftspraxis Unterhalt geleistet hat, steht dem nicht entgegen. [X.]er Zugewinnausgleich kann unterhaltsrechtlich erst dann zu einer Änderung des geschuldeten Unterhalts führen, wenn er tatsächlich geleistet wird und Auswirkungen auf die Zuordnung der [X.] hat (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2007 - [X.] ZR 141/05 - FamRZ 2007, 1532 Rn. 33). 47 - 21 - g) Unter Berücksichtigung des dem [X.] zurechenbaren hälftigen Werts der Gemeinschaftspraxis von 321.157 [X.]M und der weiteren unstreitigen Vermögenswerte hat das [X.] zutreffend und von der Revision insoweit nicht angegriffen ein Endvermögen des [X.] in Höhe von 452.014,76 [X.]M und nach Abzug des ebenfalls zutreffend ermittelten und von der Revision als ihr günstig nicht angegriffenen indexierten Anfangsvermögens von 94.925,64 [X.]M einen Zugewinn in Höhe von 357.089,12 [X.]M errechnet. [X.]ie [X.]ifferenz zum Zugewinn der Klägerin (169.248,16 [X.]M) beläuft sich mithin auf 187.840,96 [X.]M, der hälftige Ausgleichsanspruch der Klägerin auf ([X.] 48.020,78 •. 48 3. Im Ergebnis zu Recht hat das [X.] auch eine aufre-chenbare Gegenforderung des [X.] verneint. 49 a) Zwar hat der Beklagte nach seinem Vortrag noch nach der Trennung der Parteien einen Gesamtbetrag in Höhe von 71.635,80 • auf [X.] geleistet, für die er gemeinsam mit der Klägerin als Gesamtschuldner haftet. Nach § 426 Abs. 1 BGB haften Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu glei-chen Anteilen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Entsprechend geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Gesamtschuldner nach § 426 Abs. 2 BGB auf den Gesamtschuldner über, der den Gläubiger befriedigt. [X.]er Beklagte könnte danach also hälftige Erstattung der von ihm geleisteten [X.] verlangen, wenn nicht im Innenverhältnis der Parteien etwas anderes be-stimmt wäre. 50 b) [X.]ie güterrechtlichen Vorschriften über den Zugewinnausgleich ver-drängen den [X.] nicht, und zwar unabhängig davon, ob die Leistung eines gesamtschuldnerisch haftenden Ehegatten vor oder nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens erbracht worden ist. Bei richtiger 51 - 22 - Handhabung der güterrechtlichen Vorschriften vermag der Gesamtschuldner-ausgleich das Ergebnis des Zugewinnausgleichs allerdings nicht zu verfälschen (Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - [X.] ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 16). 52 [X.]ie Tilgung der Gesamtschuld durch einen der haftenden Ehegatten [X.] im Regelfall keine Veränderung der für die Ermittlung des Zugewinns maßgeblichen Endvermögen, wenn die Gesamtschulden wirtschaftlich zutref-fend, d.h. unter Beachtung des gesamtschuldnerischen Ausgleichs, in die [X.] eingestellt werden. Soweit bei Zustellung des Scheidungsantrags als Stichtag für die Berechnung des [X.] gemeinsame [X.] der Ehegatten noch nicht getilgt sind, ist im Endvermögen beider [X.] jeweils die noch bestehende Gesamtschuld in voller Höhe als Passivposten zu berücksichtigen. [X.]emgegenüber ist - die [X.]urchsetzbarkeit vorausgesetzt - der jeweilige Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten, der die Be-friedigung des Gläubigers nicht voraussetzt, als Aktivposten anzusetzen. Im Ergebnis hat das regelmäßig zur Folge, dass Ehegatten, die als Gesamtschuld-ner haften, die gemeinsamen Verbindlichkeiten bei ihrem Endvermögen jeweils nur mit der Quote ansetzen können, die im Innenverhältnis auf sie entfällt ([X.] vom 6. Oktober 2010 - [X.] ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 16). [X.]) Im Außenverhältnis haften die Parteien für die als Gesamtschuldner aufgenommenen [X.]arlehen jeweils voll. [X.]ie sich daraus ergebende hälftige [X.] war während der intakten Ehe allerdings durch die eheliche [X.] überlagert, so dass von einer stillschweigend geschlossenen Vereinbarung im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB auszugehen ist, die es einem Ehegatten verwehrt, Ausgleich für Zahlungen zu verlangen, die er während des Zusammenlebens erbracht hat. Eine solche anderweitige Vereinbarung endet allerdings mit dem Scheitern der Ehe und der Trennung der Ehegatten. [X.] und [X.] entstehen dann für weitere Zahlungen und 53 - 23 - künftig fällig werdende Leistungen, soweit nicht an die Stelle der [X.] andere besondere Umstände treten, aus denen sich erneut ein vom Regelfall abweichender Maßstab ergibt (Senatsurteile vom 11. Mai 2005 - [X.] ZR 289/02 - FamRZ 2005, 1236 f. und vom 30. November 1994 - [X.] ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217). 54 [X.]) Soweit der Beklagte die Gesamtschulden der Parteien zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags getilgt hat, wäre eine hälftige Ausgleichsforderung nach § 426 Abs. 2 BGB als Vermögenswert in sein [X.] aufzunehmen, während sie als Verbindlichkeit im Endvermögen der Klägerin zu berücksichtigen wäre. [X.]er hälftige Ausgleich der [X.]ifferenz durch den Zugewinn neutralisiert mithin regelmäßig die Ausgleichsforderung nach § 426 Abs. 2 BGB. Nach den Feststellungen des [X.]s verfügt die zugewinn-ausgleichsberechtigte Ehefrau im vorliegenden Fall über einen eigenen Zuge-winn, der die Ausgleichsforderung übersteigt. Weil sich die Ausgleichsforderung nach § 426 Abs. 2 BGB deswegen im Ergebnis nicht auswirkt und sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in die Endvermögen der Parteien eingestellt wurde, kann von einer anderweitigen Vereinbarung ausgegangen werden, die den Ausgleich im Innenverhältnis der Parteien dem [X.] belässt. 55 cc) Soweit das [X.] auch eine aufrechenbare Ausgleichs-forderung des [X.] aus § 426 Abs. 2 BGB für Tilgungsleistungen nach Zustellung des Scheidungsantrags abgelehnt hat, hält dies ebenfalls der [X.] Überprüfung stand. 56 Eine anderweitige Bestimmung, die die grundsätzlich anteilige Haftung von [X.] im Innenverhältnis verdrängt, liegt nach der Rechtspre-57 - [X.] des Senats dann nahe, wenn die alleinige Schuldentilgung durch einen der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bereits bei der Berech-nung des dem anderen zustehenden Unterhalts berücksichtigt wurde. [X.]enn dies führt zu einer dem hälftigen Schuldenabtrag nahezu entsprechenden Re-duzierung des Unterhalts und damit wirtschaftlich zu einer mittelbaren Beteili-gung des Unterhaltsberechtigten am Schuldenabtrag (Senatsurteil vom 9. Januar 2008 - [X.] ZR 184/05 - [X.], 602 Rn. 9). [X.]iese Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen des Berufungs-gerichts hier vor, weil der Unterhaltsanspruch der Klägerin unter Berücksichti-gung der gesamten Tilgungsleistungen des [X.] bemessen wurde. [X.]iese Feststellungen sind rechtlich nicht zu beanstanden und werden auch von der Revision nicht substantiiert angegriffen. Zwar ist die Höhe des Bedarfs der Klä-gerin auf Trennungsunterhalt durch Urteil des [X.]s vom 30. November 2004 konkret mit 4.935 [X.]M Elementarunterhalt, 1.600 [X.]M Al-tersvorsorgeunterhalt und 650 [X.]M Krankenvorsorgeunterhalt bemessen [X.]. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die fortlaufende Til-gung des gemeinsamen Kredits aber auch die Bemessung des konkreten [X.]sbedarfs beeinflusst, was zu einer wirtschaftlichen Beteiligung der Kläge-rin an der Kredittilgung führt. 58 Es kommt deswegen nicht darauf an, welchen Teil der [X.] der Beklagte noch vor Zustellung des Scheidungsantrags vorgenommen hat und auf welchen Betrag sich die Tilgungsleistungen nach Zustellung des Scheidungsantrags belaufen. 59 4. Weil das Berufungsgericht den [X.] deswegen zu Recht zur 60 - 25 - Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 48.020,78 • nebst Zinsen ver-urteilt hat, ist seine Revision zurückzuweisen. [X.] Frau Ri[X.] [X.] [X.]ose ist urlaubsbedingt verhindert, zu unterschreiben.

[X.] Schilling Günter Vorinstanzen: [X.] ([X.].), Entscheidung vom 03.05.2007 - 5a [X.]/99 - [X.], Entscheidung vom 15.01.2009 - 1 UF 119/07 -

Meta

XII ZR 40/09

09.02.2011

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2011, Az. XII ZR 40/09 (REWIS RS 2011, 9606)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9606

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XII ZR 185/08 (Bundesgerichtshof)


1 UF 119/07 (Oberlandesgericht Hamm)


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