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PDF anzeigen[X.]/00vom9. Mai 2000in der [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 9. Mai 2000 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. September 1999 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.- 3 -Der im Beschluß erfolgte Hinweis auf die Erörterung einer Steu-ererklärung kennzeichnet mit genügender Klarheit, auf welcheAlternative von § 172 Nr. 2 GVG der Ausschluß der Öffentlichkeitgestützt ist.Schäfer [X.]Wahl Boetticher Schluckebier
Meta
09.05.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2000, Az. 1 StR 32/00 (REWIS RS 2000, 2340)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2340
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