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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 433/10 vom 16. September 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. September 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Mai 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die [X.] im Fall II. 32 der Urteilsgründe auf ein Jahr Freiheitsstrafe festgesetzt wird. 2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Gründe: Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch war die fehlende Festsetzung der Einzelstrafe im Fall II. 32 der Urteilsgründe (Tat vom 10. Februar 2009) vom [X.] nachzuholen. 1 In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO hat der [X.] auf Antrag des [X.] diese Einzelstrafe dem Strafrahmen des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG entnommen und die Mindeststrafe verhängt. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 17. August 2010 zutref-fend darauf hingewiesen, dass die [X.] für "alle" Taten den Strafrah-men des § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG zu Grunde legen wollte ([X.]) und Um-stände, die ein Abweichen von der Regelwirkung des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG rechtfertigen könnten, "bei keiner Tat" ([X.]) angenommen hat. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der Nachholung der Festsetzung nicht entgegen ([X.], [X.]. v. 14. Januar 1998 - 2 [X.], 2 - 3 - [X.]R StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10 m.w.N.). Die Höhe der nunmehr festgesetzten Einzelstrafe schließt eine Benachteiligung des Beschwerdefüh-rers aus (§ 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StGB). [X.] Ri'in[X.] Roggenbuck befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. [X.]
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16.09.2010
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2010, Az. 4 StR 433/10 (REWIS RS 2010, 3308)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3308
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