Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2004, Az. I ZB 8/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 398

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 8/04

vom 2. Dezember 2004 in der [X.] betreffend die [X.] 646 783
Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

[X.][X.]
[X.] Art. 5 Abs. 2; [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 2

a) Die Regelung des Art. 5 Abs. 2 [X.], wonach die nationale Behörde ihre Schutzverweigerung dem [X.] vor Ablauf eines Jahres nach der internationalen Registrierung der Marke unter Angabe aller Gründe mitzu-teilen hat, verlangt nicht, daß in der Anzeige der Schutzverweigerung bereits sämtliche Tatsachen angeführt werden müssen, mit denen die Schutzversa-gung begründet werden soll. Die Berücksichtigung neuer Tatsachen im an-schließenden amtlichen und gerichtlichen Verfahren ist möglich, solange hier-durch der Beweggrund für die Schutzversagung nicht ausgetauscht wird.
b) Zur Eintragbarkeit der Bezeichnung [X.][X.] für Handregler zur digitalen Steuerung einer Spielzeugmodellbahnanlage.

[X.], [X.]. v. 2. Dezember 2004 [X.] [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 2. Dezember 2004 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] v. Ungern-Stern-berg, Prof. [X.], Pokrant und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin wird der [X.]uß des 32. Senats ([X.]) des [X.] vom 18. Februar 2004 aufgehoben, soweit die Beschwerde gegen die Ver-weigerung des Schutzes für die in Anspruch genommenen Waren der Klasse 11 und Dienstleistungen der [X.] zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Verhand-lung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 • festge-setzt. Gründe: [X.] Die Markeninhaberin begehrt Schutz in der [X.] für ihre mit Priorität vom 15. November 1994 (Ursprungsland [X.]) für eine - 3 - Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 11, 28 und 42 internatio-nal registrierte Wortmarke 646 783 [X.][X.] Nachstehend ist das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für die die Markeninhaberin Schutz beansprucht, im [X.] Original und in einer (von der Markeninhaberin zu den Akten gereichten) [X.] Übersetzung nach [X.] geordnet wiedergegeben: 9 Pièces de construction relevant de la technique de réglage pour les modèles réduits cites en classe 28 et pour leurs installations de commande; trans-formateurs; postes de commande géographique à touches; circuits pour boucles de retour; com-mandes de fonctionnement pour blocs et/ou bus (électriques et/ou électroniques) et leurs éléments de commutation pour la commande, le réglage et la surveillance d'installations de rails et/ou de véhi-cules miniatures [X.] sans fil; appareils électroniques d'entrée tels qu'appareils de commande sur écran (souris); parties des produits [X.]. 9 Konstruktionsteile, die in den Bereich der Regel-technik fallen, für reduzierte Modelle, die in Klasse 28 genannt sind, und für Steueranlagen; Transfor-matoren; geographische Steuerposten mit Tasten; Schaltungen für Wendeschleifen; [X.] für Blöcke und/oder Busse (elektrische und/oder elektronische) und ihre Schaltelemente für die Steuerung, Regelung und Überwachung von [X.] und/oder [X.] mit Leitungsanschluß oder drahtloser Übertragung; elektronische Eingabegeräte, wie beispielsweise Bildschirmsteuergeräte [X.]); Teile der vorge-nannten Produkte, die nicht in anderen Klassen enthalten sind. 11 Générateurs électriques de vapeur. 11 Elektrische Dampferzeuger. 28 Modèles réduits de chemin de fer notamment lo-comotives, [X.], [X.]; matériel de voies pour modèles réduits de véhicules notamment pour modèles réduits de chemin de fer et de véhi-cules; [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]; parcours en tant de jouets; [X.], notamment pour voitures, tous les pro-duits précités étant avec ou sans générateur élec-trique ou avec générateur à vapeur pour modèles réduits de véhicules, [X.] ou sur route avec entraînement à vapeur; [X.]; [X.]; dispo-sitifs de commande pour systèmes de voies de modèles réduits de véhicules, notamment installa-tions de rails pour [X.] et/ou sur routes; tous les produits précités ayant des échelles et des écartements de voies différentes; dispositifs de commande par calcula-teur et autoprogrammables avec ordinateurs, [X.] Reduzierte [X.], insbesondere [X.]o-motiven, Wagons, Straßenbahnen; Wegeausrü-stung für reduzierte Fahrzeugmodelle, [X.] für reduzierte Eisenbahn- und Fahrzeugmodelle; reduzierte [X.], insbesondere Tanks, LKWs, Schiffe Flugzeuge; [X.]; [X.] für reduzierte [X.] mit elektrischem Antrieb, insbesondere für Autos, wobei alle vorgenannten Produkte mit oder ohne Elektrogenerator oder mit Dampferzeuger für reduzierte Fahrzeugmodelle, reduzierte Schienen- oder [X.] mit Dampfantrieb sind; reduzierte Konstruktionsmodelle; reduzierte Modelle von Beleuchtungs- und Anzeig[X.]inrichtun-gen; Steuereinrichtungen für Wegesysteme für re-duzierte Fahrzeugmodelle, insbesondere Schie-nenanlagen für reduzierte Schienen- und/oder [X.]; wobei alle vorgenannten Produkte unterschiedliche Maßstäbe und Wegab-stände aufweisen; Rechnersteuereinrichtungen, die mit Computer selbstprogrammierbar sind, ins-besondere mit [X.]; wobei alle vorgenannten Pro-- 4 - [X.] individuels; tous les produits précités étant destines à des modèles réduits de véhicules et/ou à des installations en modèle ré-duit pour modèles réduits de véhicules, notam-ment pour des véhicules sur rails et/ou sur routes ou pour véhicules militaires, [X.] et/ou [X.], composants électriques pour modèles réduits, [X.] pour modèles réduits de véhicules; appa-reils d'éclairage et de commutation pour les mo-dèles réduits précités ainsi que leurs installations de commande; tous les produits précités étant des jouets. dukte für reduzierte Fahrzeugmodelle und/oder re-duzierte Modellanlagen für reduzierte [X.] bestimmt sind, insbesondere für [X.] und/oder Straßenfahrzeuge oder für Militär-fahrzeuge, Schiffe und/oder Flugzeuge, elektrische Bauteile für reduzierte Modelle, insbesondere für reduzierte Fahrzeugmodelle; Beleuchtungs- und Schaltgeräte für die vorgenannten reduzierten Mo-delle sowie ihre Steuereinrichtungen; wobei alle vorgenannten Produkte Spielzeuge sind. 42 Élaboration de logiciels pour la commande, le ré-glage et/ou la surveillance de véhicules miniatures et/ou d'installations de voies pour véhicules mini-atures notamment sous utilisation d'appareils élec-troniques d'entrée tels qu'appareils de commande sur écran (souris). 42 Entwicklung von Software für die Steuerung, [X.] und/oder Überwachung von Miniaturfahr-zeugen und/oder Wegeanlagen für Miniaturfahr-zeuge, insbesondere unter Verwendung von elek-tronischen Eingabegeräten, wie beispielsweise [X.] [X.]). Die Markenstelle des [X.] hat der [X.] nach einer vorangegangenen Anzeige der Schutzverweigerung gegenüber dem [X.] (refus de protection provisoire) den Schutz wegen Vorliegens eines [X.]ses verweigert. Das [X.] hat die Be-schwerde der Markeninhaberin zurückgewiesen ([X.]. 2004, 372 [Ls.]). Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Rechtsbeschwerde, mit der die Mar-keninhaberin ihr Schutzerstreckungsbegehren weiterverfolgt. I[X.] Das [X.] hat angenommen, der Bewilligung des Schut-zes der [X.] in [X.] stehe für sämtliche Waren und Dienstleistungen, für die Schutz beansprucht werde, das Schutzhindernis des [X.]ses nach §§ 107, 113 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] i.V. mit Art. 5 Abs. 1 [X.] und Art. 6quinquies Abschn. [X.] 1 Nr. 2 [X.] entgegen. Zur [X.] hat es ausgeführt: Es könne offenbleiben, ob der materielle Regelungsgehalt des Art. 6quinquies Abschn. [X.] 1 Nr. 2 [X.] von dem des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] abweiche. - 5 - Denn auch bei strikter Beachtung des Wortlauts der Bestimmung der [X.] stelle [X.][X.] eine Angabe dar, die zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung und des Wertes der Erzeugnisse und Dienstleistungen dienen könne, für die Schutz beansprucht werde. Bei dem Wort [X.][X.] handele es sich um ein neues, bis [X.]e des letzten Jahrzehnts unbekanntes Kunstwort, das aus den Bestandteilen —[X.]fi [X.] der im [X.] Sprachbereich seit langem üblichen Abkürzung für [X.]omotive [X.] und —[X.] gebildet sei. —[X.] sei hierbei im übertragenden Sinn als ein von Hand zu bedienendes Steuerungsinstrument zu verstehen, wie es vor allem bei Computern bekannt und gebräuchlich sei. Im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen, für die Schutz beansprucht werde, bezeichne [X.][X.] demnach ein elektronisches Steuerungs- oder Regelungsgerät, mit dem die Funktionen einer Modelleisen-bahnanlage mit allen Bestandteilen gelenkt und kontrolliert werden könnten. Ob dieser Sinngehalt für den Verkehr von Anfang an im Vordergrund gestanden habe oder ob der Begriff [X.][X.] ursprünglich als ungewöhnlich und originell emp-funden worden sei und vielleicht auch heute noch von weniger informierten Kun-den als Herkunftshinweis verstanden werde, könne offenbleiben. Denn der [X.] werde der inländische Schutz nicht wegen fehlender Unterscheidungskraft versagt, sondern wegen ihrer Eignung, als waren- und dienstleistungsbeschrei-bende Sachangabe zu dienen. Sämtliche für die [X.] beanspruchten Waren und Dienstleistungen [X.] sich auf [X.] mit elektrischen (oder dampfbetriebenen) Eisenbahn- oder sonstigen Fahrzeugmodellen, wobei der Fahrbetrieb und weitere Funktionen der Anlage digital gesteuert und überwacht werden könnten. Das als [X.][X.] bezeichnete Handsteuerungsgerät stelle die zentrale technische [X.] dieser Anlagen dar. Möglicherweise habe sich gerade deshalb, weil diese Art der Steuerung einer Modellfahrzeuganlage von der interessierten Öffentlichkeit - 6 - als gleichsam revolutionär empfunden worden sei sowie große Aufmerksamkeit und großen Anklang gefunden habe, die von der Markeninhaberin als Marke im Sinne eines Herkunftshinweises auf ihr Unternehmen gedachte Bezeichnung bin-nen kurzer [X.] zu einer Produktmerkmalsangabe (weiter)entwickelt. Für das digitale Handsteuerungsgerät und dessen Bauteile bezeichne [X.]-[X.] die Art der Ware selbst. Das ergebe sich aus den Nachweisen über die Verwendung des Wortes [X.][X.], die Gegenstand des patentamtlichen und des gerichtlichen Verfahrens gewesen seien. Die Regelung des Art. 5 Abs. 2 [X.], wonach die nationale Behörde innerhalb einer Frist von einem Jahr dem In-ternationalen Büro ihre Schutzverweigerung unter Angabe aller Gründe mitzuteilen habe, besage nicht, daß im weiteren Verlauf des amtlichen und gerichtlichen Ver-fahrens gefundene tatsächliche Belege, die die (Rechts-)Gründe der Schutzver-weigerung bestätigten, unberücksichtigt bleiben müßten. Auch für sämtliche Teile einer Modellfahrzeuganlage, deren Funktionen mit dem als —[X.]mausfi bezeichneten Handsteuerungsgerät gesteuert oder überwacht würden, sei die [X.] nicht schutzfähig. Zwar bezeichne [X.][X.] insoweit nicht die Art der Waren selbst. Der Begriff könne aber dazu dienen, ein wesentli-ches Merkmal ihrer Beschaffenheit anzugeben, nämlich per —[X.]mausfi steuerbar und somit auf einer derartigen (digitalisierten) Anlage einsetzbar zu sein. Die Dienstleistungen, für die Schutz beansprucht werde, beträfen die Ent-wicklung von Software zur Steuerung und Überwachung von Modellfahrzeugen und [X.] und somit die Entwicklung von Programmen, wie sie insbe-sondere auch in den durch eine —[X.]mausfi gesteuerten Modellbahnanlagen zum Einsatz kämen. Bei einer Kennzeichnung dieser Dienstleistungen mit dem Begriff [X.][X.] liege daher eine Bestimmungsangabe vor. - 7 - Die Eintragung der [X.] im Ursprungsland [X.] entfalte keine In-dizwirkung. II[X.] Die zulässige Rechtsbeschwerde hat zum Teil Erfolg. Mit Recht hat das [X.] der [X.] den Schutz in [X.] insoweit verweigert, als Schutz für Waren der [X.] 9 und 28 beansprucht wurde. Dagegen hält die angefochtene Entscheidung der rechtlichen Prüfung nicht stand, soweit der Schutz für bestimmte Waren der Klasse 11 und Dienstleistungen der [X.] beansprucht wird. 1. Mit der wirksamen Inanspruchnahme des —telle-quellefi-Schutzes, von der auch das [X.] ausgegangen ist, ist die Schutzerstreckung gemäß §§ 107, 113, 37 [X.] nach Art. 5 Abs. 1 [X.] i.V. mit Art. 6quinquies Abschn. [X.] 1 Nr. 2 [X.] zu prüfen. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, stimmt dieser Prüfungsmaßstab mit dem der §§ 3, 8 Abs. 2 [X.] überein (vgl. [X.], [X.]. v. 4.12.2003 [X.] I ZB 38/00, [X.], 329 = [X.], 492 [X.] Käse in Blütenform, m.w.N.). 2. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, der angefochtene [X.]uß könne schon deshalb keinen Bestand haben, weil das Bundespatentge-richt die Schutzverweigerung auf einen Rechtsgrund gestützt habe, der dem [X.] nicht innerhalb der Jahresfrist des Art. 5 Abs. 2 [X.] mitgeteilt worden sei. a) Aus der Regelung in Art. 5 [X.] ergibt sich, daß die beabsichtigte Ver-weigerung des Schutzes einer international registrierten Marke dem [X.] unter Angabe aller Gründe spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der internationalen Registrierung der Marke mitgeteilt werden muß und die [X.] der Schutzverweigerung mit anderen als den fristgerecht mitgeteilten - 8 - [X.]n ausgeschlossen ist (vgl. [X.], [X.]. v. [X.], [X.], 43, 44 = [X.], 9 [X.], m.w.N.; [X.], [X.], 3. Aufl., Art. 5 [X.] Rdn. 10). Entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde hat das [X.] seiner Entscheidung keine anderen als die innerhalb der Jahresfrist mitgeteilten [X.] zugrunde gelegt. Insbesondere hat es seine Entscheidung nicht auf das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 3 [X.] gestützt. Unter diesen Umständen kann offenblei-ben, ob es ausreichend gewesen wäre, diesen Schutzverweigerungsgrund in der Anzeige lediglich durch ein Zitat der gesetzlichen Bestimmung (—§ 8 alinéa 2 nos. 1, 2, 3 de la loi sur les marquesfi) mitzuteilen. b) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, daß das [X.] seine Entscheidung auch auf erst im Verlauf des amtlichen und gerichtlichen Ver-fahrens eingeführte Tatsachenbelege gestützt hat. Hieran war das Bundespatent-gericht nicht gehindert. Aus Art. 5 Abs. 2 [X.] ergibt sich lediglich, daß die Schutzversagung nur auf die dem [X.] fristgerecht mitgeteilten Rechtsgründe gestützt werden kann. Der Vorschrift ist dagegen nicht zu entneh-men, daß die rechtliche Beurteilung nur auf Tatsachen beruhen darf, die dem In-ternationalen Büro innerhalb der Frist mitgeteilt worden sind. Das folgt aus dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck sowie dem Gesamtzusammenhang der in Art. 5 [X.] getroffenen Einzelregelungen. Nach Art. 5 Abs. 2 [X.] hat die nationale Behörde dem [X.] die Schutzverweigerung unter Angabe aller Gründe (in der maßgeblichen franzö-sischen Fassung: —avec indication de tous les motifsfi) fristgerecht mitzuteilen. [X.] Bestimmung nimmt Bezug auf die Regelung in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.], wo-nach die Schutzverweigerung nur auf die in der [X.] ge-regelten [X.] gestützt werden kann. Gegenstand der [X.]ei-lung muß daher der [X.] sein. Dagegen verlangt Art. 5 Abs. 2 - 9 - [X.] nicht, daß in der Anzeige der Schutzverweigerung auch sämtliche Tatsa-chen angeführt werden, mit denen die Schutzversagung begründet werden soll. Die Berücksichtigung neuer, dem [X.] nicht innerhalb der Frist mitgeteilter Tatsachen im anschließenden amtlichen und gerichtlichen Verfahren ist danach möglich, solange hierdurch der Beweggrund für die Schutzversagung nicht ausgetauscht wird. Dies steht auch mit dem Zweck der Regelung in [X.], dem [X.] und dem Markeninhaber ein ausreichendes Bild von der Rechtslage zu vermitteln (vgl. [X.] [X.]O Art. 5 [X.] Rdn. 10). Einer Be-rücksichtigung neuer Tatsachen zur Begründung einer Schutzversagung steht schließlich die Regelung in Art. 5 Abs. 3 Satz 2 [X.] nicht entgegen. Danach kann der Markeninhaber gegen die Schutzverweigerung mit denselben Rechtsmit-teln vorgehen wie bei einer unmittelbaren Anmeldung beim [X.]. Sowohl in dem Verfahren vor dem [X.] als auch in dem Beschwerdeverfahren vor dem [X.] ist der Sach-verhalt von Amts wegen zu ermitteln; dort sind daher auch neue Tatsachen zu be-rücksichtigen (vgl. §§ 59, 73 Abs. 1 [X.]). 3. Das [X.] hat angenommen, das Zeichen [X.][X.] sei für alle Waren und Dienstleistungen, für die Schutz beansprucht werde, eine be-schreibende Sachangabe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. a) Die Rechtsbeschwerde greift die Beurteilung des [X.] in erster Linie mit der Begründung an, es sei zu Unrecht davon ausgegangen [X.], die [X.] der Markeninhaberin habe sich zu einem —Freizeichenfi i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 3 [X.] entwickelt. Auf Erwägungen, wonach sich die internatio-nale Marke zu einem Freizeichen entwickelt habe, ist die angefochtene Entschei-dung indessen nicht gestützt. - 10 - Wie bereits dargelegt, hat das [X.] seine Entscheidung [X.] damit begründet, daß es sich bei [X.][X.] um ein Zeichen handele, das im Verkehr zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen dienen könne, für die der Schutz beansprucht werde (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]). Etwas anderes läßt sich auch dem Umstand nicht entnehmen, daß die Bezeichnung [X.][X.] [X.] wie vom [X.] erwogen [X.] von einem Mitarbeiter der Markeninhaberin erdacht und von ihr zunächst wie ein Herkunftshinweis verwendet worden ist, sich dann aber binnen kurzer [X.] zu einer Produktmerkmalsangabe entwickelt hat. Damit hat das [X.] allein den Vorgang der Schaffung eines Gat-tungsbegriffs für einen neuen Gegenstand umschrieben, für den es bislang keine treffende Kurzbezeichnung gibt. Nach den getroffenen Feststellungen hat der [X.] das Kunstwort [X.][X.] [X.] was naheliegt [X.] so verstanden, daß es sich [X.] um einen mit einer Computermaus vergleichbaren Handregler zur digitalen (Einzel-)Steuerung von [X.]omotiven einer Modelleisenbahnanlage handelt. Dieser Vorgang ist nicht ohne weiteres vergleichbar mit der Entwicklung einer von Haus aus unterscheidungskräftigen und nicht freihaltebedürftigen Bezeichnung zu ei-nem Gattungsbegriff und damit zu einem Freizeichen i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 3 [X.]. Dabei kann offenbleiben, ob der vom [X.] zur [X.] eines [X.]ses geschilderte Vorgang ebenfalls einen Anwen-dungsfall des § 8 Abs. 2 Nr. 3 [X.] darstellt (vgl. [X.], [X.]. v. 24.6.1999 [X.] I ZB 45/96, [X.], 1096 = [X.], 1173 [X.] ABSOLUT). Jedenfalls [X.] die Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Umwandlung eines unter-scheidungskräftigen, nicht freihaltebedürftigen Zeichens in ein Freizeichen gestellt hat, nicht auf den Fall übertragen werden, in dem ein neugeschaffener Begriff für ein neues Produkt vom Verkehr sogleich als beschreibende Angabe verstanden wird. - 11 - b) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind die [X.] im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegenden [X.] Erwägungen, mit denen das Bundespatentge-richt eine beschreibende Verwendung des Begriffs [X.][X.] für Waren der Klassen 9 und 28 begründet hat. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Ver-fahrensrügen hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend erachtet. Soweit sich das [X.] auf den Umstand gestützt hat, daß im Jahre 1996 in einem Artikel in der [X.]schrift —[X.] über ein neues Angebot des [X.] LGB ([X.]) von dem —Set aus [X.], [X.], [X.]-maus, Bedienungsanleitung und Zubehörfi die Rede war, kann dem die Rechtsbe-schwerde nicht entgegenhalten, das [X.] habe dabei den Vortrag übergangen, wonach [X.] ein Lizenznehmer der Markeninhaberin gewesen sei. Denn die Stellung als Lizenznehmer ändert nichts daran, daß die Darstellung in dem vom [X.] als redaktionell angesehenen Artikel den Begriff [X.][X.] unzweifelhaft als eine beschreibende Angabe verwendet. c) Das [X.] hat nicht verkannt, daß die Waren und Dienst-leistungen, für die die Markeninhaberin Schutz beansprucht, deutlich über den Handregler zur digitalen Steuerung einer Modelleisenbahnanlage hinausgehen und lediglich im Zusammenhang mit dessen Verwendung stehen. Es hat auch [X.] beachtet, daß ein wegen des beschreibenden Begriffsinhalts des [X.] bestehendes [X.] gerade für diejenigen Waren und Dienstlei-stungen nachgewiesen sein muß, für die der markenrechtliche Schutz bean-sprucht wird (vgl. [X.], [X.]. v. 18.3.1999 [X.] I ZB 27/96, [X.], 988, 989 = [X.], 1038 [X.] HOUSE OF [X.]; [X.]. v. 1.2.2001 [X.] I ZB 51/98, [X.], 1046, 1047 = WRP 2001, 1084 [X.] GENESCAN; [X.]. v. 5.7.2001 [X.] I ZB 8/99, [X.], 261, 262 = [X.], 91 [X.] AC, jeweils m.w.N.; [X.], Urt. v. 4.5.1999 [X.] Rs. [X.] und [X.]/97, Slg. 1999, [X.]. 25 = [X.], 723 = [X.], 629 [X.] Chiems[X.]). - 12 - [X.]) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es nicht zu bean-standen, daß das [X.] sich in seiner Entscheidung über die Schutzverweigerung nicht maßgeblich dadurch hat bestimmen lassen, daß die [X.] im Ursprungsland [X.] eingetragen ist. Für die Frage, ob ein absolu-tes Schutzhindernis der Eintragung eines Zeichens entgegensteht, hat es im [X.] keinen Einfluß, daß ein ähnliches Zeichen in einem anderen Mitglied-st[X.]t eingetragen worden ist (vgl. [X.], Urt. v. 12.2.2004 [X.] Rs. [X.]/99, [X.], 674 [X.]. 43 f. [X.] Postkantoor). Auch von der Eintragung einer identischen Marke für identische Waren oder Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedst[X.]t kann allenfalls eine Indizwirkung ausgehen ([X.], Urt. v. 12.2.2004 [X.] Rs. [X.]/01, [X.], 428 [X.]. 63 [X.] Henkel). Eine solche liegt nahe, wenn beispielsweise die Eintragung einer fremdsprachigen Bezeichnung darauf hindeu-tet, daß die Bezeichnung nicht einmal in dem Sprachraum, aus dem sich die Be-zeichnung ableitet, als beschreibend angesehen wird (vgl. [X.] [X.], 1046, 1047 [X.] GENESCAN). Im Streitfall brauchte sich das [X.] dagegen nicht von dem Umstand leiten lassen, daß die [X.] [X.][X.] in einem anderen deutschsprachigen St[X.]t eingetragen worden ist. [X.]) Das [X.] hat festgestellt, daß das aus den Bestandteilen [X.] und [X.] gebildete Markenwort nach der Vorstellung eines erheblichen Teils der beteiligten Verkehrskreise ein elektronisches Handsteuerungsgerät [X.], das der Lenkung und Kontrolle einer Vielzahl von Funktionen einer Mo-delleisenbahn und ihrer Bestandteile zu dienen bestimmt ist. Ein derartiger Hand-regler wird von dem der [X.] zugeordneten Teil des angemeldeten Wa-renverzeichnisses (Steueranlagen für Modellfahrzeuge u.a.) erfaßt. Die Angabe [X.][X.] ist dabei für den Handregler beschreibend, und zwar nicht nur inso-weit, als es um die Steuerung einer [X.]omotive geht. Es liegt auf der Hand, daß ein solcher Regler auch zur Steuerung anderer Fahrzeuge einer Modellbahn, etwa - 13 - von Modellautos, eingesetzt werden kann und daß mit ihm auch andere Funkti-onsteile der Anlage wie Signale, Bahnübergänge, Weichen etc. gesteuert werden können. [X.]) Auch soweit im [X.] der Klassen 28 erfaßt sind (Ei-senbahnmodelle, Modellbahnanlagen u.a.), ist die Annahme des [X.] nicht zu beanstanden, daß der Eintragung der [X.] des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegensteht. Zwar weist die Rechtsbeschwerde mit Recht darauf hin, daß die hier angeführten Waren nicht den Regler selbst, son-dern das Objekt der Regelung, also die einzelnen Fahrzeuge sowie die gesamte Modellbahnanlage, betreffen. Die Verwendung des Zeichens [X.][X.] für derar-tige Fahrzeuge und Anlagen kommt indessen wegen des beschreibenden Gehalts des Markenwortes [X.][X.] nur in Betracht, soweit es sich um Fahrzeuge und Anlagen handelt, die von einer —[X.]mausfi gesteuert werden können. Der Verkehr wird daher die Bezeichnung [X.][X.] für Modellbahnen und -anlagen stets so verstehen, daß es sich um eine Bahn oder Anlage handelt, die eine digitale [X.] mit Hilfe einer —[X.]mausfi ermöglicht. Unter diesen Umständen ist die An-nahme des [X.] aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die Bezeichnung auch für Wettbewerber freizuhalten ist, die ebenfalls durch eine —[X.]mausfi gesteuerte Modellbahnen und -anlagen anbieten. Das Bundespatent-gericht brauchte in diesem Zusammenhang nicht danach zu differenzieren, ob in das Warenverzeichnis auch Anlagen fallen, für die die Bezeichnung [X.][X.] nicht beschreibend ist. Denn das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] steht der Eintragung einer Marke auch dann entgegen, wenn das Warenver-zeichnis einen weiten Warenoberbegriff enthält, für den ein Freihaltungsbedürfnis als Sachangabe zwar nicht in seiner Gesamtheit, jedoch hinsichtlich einzelner, un-ter den Oberbegriff fallender Waren anzunehmen ist ([X.], [X.]. v. 13.3.1997 - 14 - [X.] I ZB 4/95, [X.], 634, 635 = [X.], 758 [X.] Turbo II; [X.] [X.], 261, 262 [X.] AC). [X.]) Dagegen kann das Zeichen [X.][X.] für elektrische Geräte, mit deren Hilfe Dampf erzeugt wird (—générateurs électriques de vapeurfi), nicht mehr als be-schreibend angesehen werden, selbst wenn die Steuerung eines solchen Geräts durch einen Handregler in der Art einer —[X.]mausfi in Betracht kommt. Die [X.], der Verkehr könne die Bezeichnung [X.][X.] für ein solches Gerät als Sachhinweis auf ein durch einen Handregler gesteuertes Gerät verstehen, liegt derart fern, daß eine Notwendigkeit, diese Bezeichnung als Sachangabe freizuhal-ten, nicht festgestellt werden kann. [X.]) Entsprechend verhält es sich mit den Dienstleistungen der [X.], für die die Markeninhaberin ebenfalls Schutz beansprucht. Auch wenn die zu entwik-kelnde Software für Modellbahnen und -anlagen bestimmt ist, kann das Zeichen [X.][X.] nicht als beschreibend für die Dienstleistung der Entwicklung einer Software angesehen werden, die mit Hilfe einer —[X.]mausfi gesteuert wird. Zu be-achten ist, daß die Markeninhaberin den Schutz nicht für Software beansprucht, - 15 - die für den Betrieb einer —[X.]mausfi benötigt wird, sondern für die Entwicklung [X.] derartigen Software. Ein Bedürfnis, die Bezeichnung [X.][X.] für eine sol-che Dienstleistung freizuhalten [X.] etwa als Name eines auf derartige Leistungen spezialisierten Softwarebüros [X.], ist nicht ersichtlich.

[X.] Bornkamm

Pokrant Schaffert

Meta

I ZB 8/04

02.12.2004

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2004, Az. I ZB 8/04 (REWIS RS 2004, 398)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 398

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