Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2013, Az. V ZB 29/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1538

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 29/13
vom

30. Oktober 2013

in der Abschiebungshaftsache

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2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 30. Oktober 2013
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
Lemke und Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 26.
Februar
2013 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom 25. November 2012 den Be-troffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der [X.] auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:
I.
Der Betroffene ist [X.] Staatsangehöriger. Nach einer Abschie-bung in die [X.] am 2. März 2000 reiste er vor dem 25. November 2012 er-neut nach [X.] ein, ohne
über den erforderlichen Aufenthaltstitel zu verfügen. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 25. November 2012 Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen für die Dauer von acht Wochen angeordnet. Mit Schreiben vom
26. November 1
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2012 drohte die beteiligte Behörde dem Betroffenen die Abschiebung an. Am 13. Dezember 2012 wurde er abgeschoben. Seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der Rechts-beschwerde verfolgt er seinen Feststellungsantrag weiter.

II.
Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen für die Anordnung von Zurückschiebungshaft gemäß
§ 57 Abs. 3, §
62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] hätten vorgelegen.

III.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Haft hätte nicht [X.] werden dürfen, da der [X.] nicht den Anforderungen des §
417 Abs. 2 FamFG entsprach.
1. Das Vorliegen eines zulässigen [X.] ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Ein [X.] gegen den [X.] führt zur Unzulässigkeit des [X.] (st. Rspr., siehe näher Senat, Beschluss vom 29. April 2010 -
V [X.], [X.] 2010, 210, 211 Rn. 12; Beschluss vom 22. Juli 2010 -
V [X.], NVwZ 2010, 1511, 1512 Rn. 7). Bei einer beabsichtigten Abschiebung muss die Behörde in dem [X.] nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG unter ande-rem die Vollstreckungsvoraussetzungen darlegen, zu denen auch die Abschie-bungsandrohung nach § 59 Abs. 1 [X.] gehört;
fehlt es an einer für die Vollstreckung erforderlichen Voraussetzung, darf auch eine [X.] Gesetzes voll-2
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ziehbare Ausreisepflicht nicht durch eine Abschiebung durchgesetzt werden (Senat, Beschluss vom 27. September 2012 -
V [X.], [X.] 2013, 38).
2. Dem genügte der [X.] nicht. Die beteiligte Behörde hat darin nicht dargelegt, dass die Abschiebung angedroht worden ist oder dass die Vo-raussetzungen für das Absehen von einer Abschiebungsandrohung (§
59 Abs.
1 Satz 3 [X.]) vorgelegen haben.
Das Fehlen entsprechender Aus-führungen im [X.] ist nicht etwa deshalb
unschädlich, weil das Be-schwerdegericht die vom Amtsgericht angeordnete Abschiebungshaft an den für die Haft zur Sicherung einer Zurückschiebung geltenden Maßstäben
ge-messen hat, die eine Rückkehrentscheidung nicht voraussetzen.
Beantragt die beteiligte Behörde -
wie hier -
Abschiebungshaft, ist sie selbst dann an die [X.] einhergehenden strengeren Verfahrenserfordernisse gebunden, wenn eine Zurückschiebung möglich gewesen wäre (Senat, Beschluss vom 13. März 2013 -
V [X.], NVwZ 2013, 1027 Rn. 9).
Daher kommt es auch nicht darauf an, dass die Voraussetzungen des § 57 [X.] für eine Zurückschiebung
des Betroffenen, der sich nach den Angaben der beteiligten Behörde im [X.]
vor seiner Festnahme vermutlich bereits über ein halbes Jahr in [X.] aufgehalten hat, hier nicht vorlagen.
3. Der Mangel der Antragsbegründung ist nicht für die Zukunft geheilt worden. Selbst wenn die Behörde den [X.] nachträglich ergänzt haben sollte, wofür aus den Gerichtsakten nichts ersichtlich ist, hätte der Betroffene Gelegenheit erhalten müssen, in einer erneuten persönlichen Anhörung hierzu Stellung zu nehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 29.
April
2010 -
V [X.], [X.] 2010, 210, 211 f. Rn. 25; Beschluss vom 18.
August
2010
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V [X.], juris Rn. 14). Entgegen der Ansicht der beteiligten Behörde lässt der Umstand, dass der Betroffene in seiner Beschwerde zum [X.] den 5
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Mangel der Antragsbegründung
nicht gerügt hatte, das Erfordernis einer Anhö-rung zu einer nachträglichen Ergänzung des [X.] nicht
entfallen.

IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
81 Abs.
1, §
83 Abs.
2, §
430
FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 [X.] entspricht es billigem Ermessen, die [X.] zur Er-stattung der notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten.
Die Festsetzung des [X.] folgt aus §
128c Abs.
2 [X.]. § 30 Abs. 2 KostO.
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch

[X.]
Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.11.2012 -
101 XIV 187 B -

LG Lüneburg, Entscheidung vom 26.02.2013 -
4 [X.] -

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8

Meta

V ZB 29/13

30.10.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2013, Az. V ZB 29/13 (REWIS RS 2013, 1538)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1538

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