Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2011, Az. I ZR 57/09

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3983

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
57/09
Verkündet am:
17.
August 2011
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:

ja
[X.]R:

ja

Stiftparfüm

[X.] § 14 Abs. 2, § 19; [X.] § 7 Abs. 2, § 10

a)
Weist ein Rechteinhaber den Betreiber eines [X.] auf eine Verletzung seines Rechts durch ein auf dem Marktplatz eingestelltes [X.] hin, trifft den Betreiber als Störer die mit einem Unterlassungs-anspruch
durchsetzbare Verpflichtung, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (Fortführung von [X.], 236 -
[X.]-Versteigerung
I; [X.], 119 -
[X.]-Versteigerung
II; [X.], 188 -
Jugendgefährdende Medien bei [X.]).

b)
Dies setzt voraus, dass der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer -
das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung -
feststellen kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Betreiber zu verlangenden Prüfungsaufwandes von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeig-ten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Betreibers auf der anderen Seite.

-
2
-

c)
Ein Beleg der Rechtsverletzung durch den [X.] ist nur dann er-forderlich, wenn schutzwürdige Interessen des Betreibers des [X.] dies rechtfertigen. Das kann der Fall sein, wenn der Betreiber nach den Umständen des Einzelfalls berechtigte Zweifel am Bestehen eines Schutzrechts, an der Befugnis zur Geltendmachung dieses Schutzrechts durch den [X.] oder aber am Wahrheitsgehalt der mitgeteilten tat-sächlichen Umstände einer Rechtsverletzung haben darf und deshalb auf-wendige eigene Recherchen anstellen müsste, um eine Rechtsverletzung
hin-reichend sicher feststellen zu können. Hat der Betreiber des [X.] solche berechtigten Zweifel, ist er grundsätzlich gehalten, dem [X.] diese Zweifel mitzuteilen und nach den Umständen angemes-sene Belege für die behauptete Rechtsverletzung und die Befugnis des [X.] zu ihrer Verfolgung zu verlangen.

d)
Eine Verhaltenspflicht des Betreibers, deren Verletzung eine Wiederholungs-gefahr begründen kann, entsteht erst nach Erlangung der Kenntnis von der Rechtsverletzung. Damit kann in derjenigen Verletzungshandlung, die Gegen-stand einer Abmahnung oder sonstigen Mitteilung ist, mit der der Betreiber des [X.] erstmalig Kenntnis von einer Rechtsverletzung [X.], keine Verletzungshandlung gesehen werden, die eine Wiederholungs-gefahr im Sinne eines Verletzungsunterlassungsanspruchs begründet. Für die Annahme von Wiederholungsgefahr ist vielmehr eine vollendete Verletzung nach Begründung der Pflicht zur Verhinderung weiterer derartiger Rechtsver-letzungen erforderlich (Fortführung von [X.], 188 Rn.
53 -
Jugendge-fährdende Medien bei [X.]).

[X.], Urteil vom 17. August 2011 -
I [X.]/09 -
OLG [X.]

LG [X.]
-
3
-

Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 19.
Mai 2011 durch [X.]
Dr.
Bornkamm und [X.],
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff
und Dr.
Löffler
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20.
Zivilsenats des [X.] vom 31.
März 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin produziert und vertreibt weltweit exklusiv eine Reihe von in-ternationalen Parfüms, darunter
auch Produkte unter den
Marken
"[X.]"
und "[X.]". Die Klägerin ist exklusive Lizenznehme-rin der unter anderem für Parfümerien eingetragenen
Marken "[X.]", "[X.]"
und "[X.]". Sie ist zur Verteidigung dieser
Mar-kenrechte
im eigenen Namen berechtigt.
Die [X.] betreibt im [X.] unter "[X.]"
eine Plattform, auf der Privatleute und Gewerbetreibende gegen Entgelt Waren zum Kauf oder zur Versteigerung anbieten können.
Die [X.] bewirbt die auf ihrer [X.]platt-form angebotenen Produkte. Sie stellt Inhabern von Schutzrechten
ein soge-nanntes "[X.]"
zur Verfügung, mit dem die Rechteinhaber bei der [X.]n rechtsverletzende Angebote beanstanden können. Wird die Rechts-verletzung durch
eine eidesstattliche Versicherung nachgewiesen, sperrt die 1
2
-
4
-

[X.] das beanstandete Angebot und eröffnet
dem Schutzrechtsinhaber die Möglichkeit, die Daten des Anbieters über das [X.] abzufragen.
Auf der [X.]plattform
der [X.]n
boten
Verkäufer unter den Be-nutzernamen "[X.]"
und "mein_duft"
Parfüm unter Ver-wendung der Bezeichnungen
"Echo von [X.]"
sowie unter der Überschrift "[X.] Deep"
Parfüm mit der Bezeichnung "[X.]"
an. Mit [X.] vom 20.
April 2007 beanstandete
die Klägerin gegen-über der
[X.]n insgesamt
vier Verkaufsangebote
des Benutzers "[X.]". Es hieß dort auszugsweise wie folgt:
[X.] und Herren,
für die [Klägerin] beanstanden wir die im folgenden aufgeführten Angebote mit Parfumfälschungen der Marke [X.] "Echo".
Angeboten werden
jeweils sog. "[X.]"
mit einer Füllmenge von 20
ml. Im Namen unserer Mandantin weisen wir darauf hin, dass es sich bei Angeboten dieser Art ausnahmslos um Fälschungen handelt. Von unserer Mandantin wird weder das hier angebotene noch ein ähnliches
"Stift-Parfum"
unter der Marke [X.] "Echo"
hergestellt und vertrieben.

die Markenrechte unserer Mandantin und begründet Unterlassungs-
und Aus-kunftsansprüche nach den §§
14 Abs.
2 Nr.
1, 19 [X.].
Mit einem weiteren im Wesentlichen gleichlautenden [X.] vom 25.
April 2007 beanstandete die Klägerin außerdem insgesamt fünf Verkaufsangebote des Anbieters "mein_duft". Dort ging es ebenfalls um Angebote
von Stift-Parfüms mit einer Füllmenge von 20
ml, diesmal allerdings unter der Bezeichnung
"[X.] Deep".
In beiden Schreiben forderte die Klägerin die [X.] unter anderem zur Entfernung der beanstandeten Angebote, zur Mitteilung von Namen und An-schrift des Verkäufers sowie
zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf.
Die [X.] reagierte auf die Beanstandungen mit folgender
Mitteilung:
3
4
5
-
5
-

Vielen Dank fuer Ihr Fax vom 20.
April 2007.
Wir haben die dort benannten Angebote beendet, soweit eine Rechtsverletzung fuer uns erkennbar war. Ihre Meldung und die dort gemachten Angaben werden wir bei unserer weiteren Kontrolle des [X.]-Marktplatzes beruecksichtigen.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die [X.] treffe aufgrund der von ihr erhobenen Entgelte und der von ihr betriebenen Werbung für die
Plattform und für einzelne dort eingestellte
Angebote eine Mitverantwortlichkeit für die dort
begangenen [X.].
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
die [X.] unter Androhung von Ordnungsmitteln
zu verurteilen,
es zu unterlassen, auf ihrer unter [X.] betriebenen Plattform die Gele-genheit zu gewähren, Verkaufsangebote zu veröffentlichen und/oder zu verbrei-ten, welche sich auf ein Duftwasser mit der Behältnisgröße 20
ml
und der Be-zeichnung "[X.]"
und/oder "[X.]/Echo"
richten, wenn aufgrund von Hinweisen oder Merkmalen erkennbar ist, dass der Anbieter mit seinem [X.] im geschäftlichen Verkehr handelt.
Weiter hat die Klägerin beantragt, ihr
Auskunft über die bei der [X.]n hinterlegten Namen und Anschriften der Verkäufer mit den Benutzernamen "[X.]"
und "[X.]"
zu erteilen.
Die [X.] ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, eine Verantwortlichkeit als Störer komme nicht in Betracht. Es fehle an einem Hinweis
auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung. Die Prüfpflichten, die ihr
nach Ansicht der Klägerin
auferlegt werden sollten, seien unzumutbar.
6
7
8
9
-
6
-

Das [X.] hat die [X.] zur Unterlassung verurteilt und die wei-tergehende Klage auf Auskunft abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das Ur-teil des [X.] abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Mit ihrer
vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
A.
Das Berufungsgericht hat die Klageanträge für unbegründet erachtet. Es hat
hierzu ausgeführt:
Die [X.] könne allenfalls als Störerin für die beanstandeten Marken-verletzungen haften, was eine Verletzung von Prüfungspflichten voraussetze. Der Betreiber einer Handelsplattform könne seiner Prüfungspflicht nur nach-kommen, wenn er alle Umstände kenne, die den Vorwurf eines [X.] rechtfertigten. Die Klägerin hätte die Umstände darstellen müssen, aus [X.] sich eine klare, ohne weiteres erkennbare Rechtsverletzung ergeben habe.
Diese Hinweise
habe die Klägerin weder vorprozessual noch im Verlauf des Rechtsstreits erteilt.
Zwar habe die Klägerin mit den Schreiben vom 20. und 25.
April 2007 bestimmte angebotene [X.] mit einer Füllmenge von 20
ml
als [X.] beanstandet. Es fehlten jedoch Belege für diese
Aussage. Es sei aus der maßgeblichen Sicht der [X.]n durchaus möglich gewesen, dass die Klägerin entsprechende Stifte produziert und vertrieben habe. Hierfür würden
das weitgefächerte Sortiment der Parfüms "Echo"
und "[X.]"
sowie die Tatsache
sprechen, dass zahlreiche Parfümhersteller Produkte mit der Füllmenge 20
ml
als Originalware auf den Markt brächten. Der [X.]n sei es 10
11
12
13
14
-
7
-

nicht zuzumuten, sich selbst eine vollständige Kenntnis vom Produktsortiment der Klägerin zu verschaffen. Vielmehr liege es an der Klägerin, Belege für die Behauptung beizubringen, dass entsprechende Parfüm-Sticks mit einer Füll-menge von 20
ml
von ihr
nicht hergestellt oder vertrieben würden. Auch könne die Existenz eines durchsetzungsfähigen Schutzrechts nicht einfach unterstellt werden. Das Schreiben lasse schließlich
im Unklaren, ob die Klägerin über-haupt zur Rechtsverfolgung legitimiert sei. Die Klägerin
habe die Möglichkeit nicht genutzt, im Rahmen des [X.]s durch eidesstattliche Versiche-rung die tatsächlichen Umstände einer festgestellten Markenverletzung zu [X.].
Eine Prüfungspflicht sei auch nicht durch die im Verlauf des Rechtsstreits erteilten Hinweise der Klägerin entstanden. Eine Ermächtigung durch die Mar-keninhaberin, in eigenem Namen Markenrechte geltend zu machen, sei nicht beigebracht worden. Die Klägerin habe wiederum nur pauschal darauf [X.], dass es sich bei den angebotenen Parfüms um Fälschungen handele. Der Hinweis, es gebe kein entsprechendes Original, so dass die Angebote klar und eindeutig bereits am Bildschirm als Fälschungen zu erkennen seien, reiche nicht aus. Für einen außenstehenden Betrachter sei nicht ersichtlich, dass es kein entsprechendes Original gebe, weil das Produkt seiner Aufmachung nach auch ein Original-Parfüm habe sein können. Die Klägerin habe nichts dazu vor-getragen, was den Hinweis auf den [X.] habe belegen können.
Der geltend gemachte Auskunftsanspruch sei ebenfalls nicht gegeben. Ein solcher Anspruch lasse sich nicht durch eine unionsrechtskonforme Ausle-gung des §
19 [X.] begründen.
15
16
-
8
-

B.
Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat
kei-nen
Erfolg.
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend die von der Kläge-rin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Auskunft verneint.
[X.] Zwar kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ein Unterlassungsanspruch der [X.]n
unter dem Gesichtspunkt der Störerhaf-tung
nicht verneint werden. Es fehlt jedoch an
einer Begehungsgefahr, so dass sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig darstellt (§
561 ZPO).
1.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die [X.] sei nicht auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen worden, so dass sie keine für eine Störerhaftung erforderlichen Prüfungspflichten träfen, hält der revisions-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a)
Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer
-
ohne Täter oder Teilnehmer zu sein
-
in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschütz-ten Rechts beiträgt
([X.], Urteil vom 22.
Juli 2010 -
I
ZR
139/08, [X.], 152 Rn.
45
= [X.], 223 -
Kinderhochstühle im [X.], mwN). Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden [X.] genügen, sofern der in
Anspruch
Ge-nommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte ([X.], Urteil vom 17.
Mai 2001
-
I
ZR
251/99, [X.]Z 148, 13, 17 -
ambiente.de; [X.], Urteil vom 9.
Dezember 2003
-
VI
ZR
373/02, [X.], 438, 442
-
Fe-riendomizil
I). Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt [X.]n darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen ha-ben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten,
voraus. Ob und inwieweit dem Störer als in Anspruch Genommenem
eine Prü-17
18
19
20
-
9
-

fung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat ([X.]Z 148, 13, 18 -
ambiente.de; [X.], Urteil vom 15.
Mai 2003
-
I
ZR
292/00, [X.], 969, 970 = [X.], 1350
-
Ausschreibung von Vermessungsleistungen;
Urteil vom 1.
April 2004

I
ZR
317/01, [X.], 343, 350
-
Schöner Wetten;
Urteil vom 12.
Mai 2010

I
ZR
121/08, [X.]Z 185, 330 Rn.
19
-
Sommer unseres Lebens). So hat es der Senat für den Grad der Zumutbarkeit der Verhinderung von Rechtsverlet-zungen Dritter für erheblich gehalten,
ob der als Störer in Anspruch [X.] ohne Gewinnerzielungsabsicht zugleich im öffentlichen Interesse handelt ([X.]Z 148, 13, 19
f.
-
ambiente.de; [X.], Urteil vom 19.
Februar 2004

I
ZR
82/01, [X.], 619, 621 = [X.], 769
-
kurt-biedenkopf.de) oder
aber eigene erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgt
und etwa
-
wie die
Be-treiberin
einer
[X.]handelsplattform
-
durch die ihr geschuldete Provision an dem markenrechtsverletzenden Verkauf von [X.] beteiligt ist
([X.], Urteil vom 11.
März 2004
I
ZR
304/01, [X.], 236, 252
-
[X.]verstei-gerung
I). Weiter ist zu berücksichtigen, ob die geförderte Rechtsverletzung ei-nes [X.] aufgrund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtli-cher ([X.], Urteil vom 10.
Oktober 1996
-
I
ZR
129/94, [X.], 313, 316 = [X.], 325 -
Architektenwettbewerb; [X.], 343, 353
-
Schöner Wet-ten) oder tatsächlicher ([X.], [X.], 152 Rn.
39
ff. -
Kinderhochstühle im [X.]) Prüfung festgestellt werden kann oder aber für den als Störer in [X.] offenkundig oder unschwer zu erkennen ist
([X.]Z 148, 13, 18

ambiente.de;
[X.], 236, 252
-
[X.]versteigerung
I; [X.], Urteil vom 19.
April 2007
-
I
ZR
35/04, [X.], 119 Rn.
46
-
[X.]-Versteigerung
II).

-
10
-

Nach diesen Maßstäben
ist es dem Betreiber einer [X.]handelsplatt-form grundsätzlich
nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im In-ternet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Wird er aller-dings
auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss er nicht nur das [X.] Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen [X.] kommt ([X.], 236, 252
-
[X.]versteigerung
I;
[X.], 119 Rn.
45
-
[X.]-Versteige-rung
II; [X.], Urteil vom 30.
April 2008
-
I
ZR
73/05, GRUR 2008,
702 Rn.
51 = [X.], 1104
-
[X.]-Versteigerung
III).
Diese vom Senat aufgestellten Grundsätze stehen im Einklang mit den
Maßstäben, die der [X.] im Urteil vom 12.
Juli 2011 ([X.]/09, juris
-

) aufgestellt hat. Der [X.] sieht
es als möglich an, dass
im Betrieb eines [X.] ein Dienst der Infor-mationsgesellschaft im Sinne von Art.
14 Abs.
1 der Richtlinie 2000/31/[X.]
über den elektronischen Geschäftsverkehr
liegen kann, sofern der Anbieter sich [X.] beschränkt, diesen Dienst mittels rein technischer und automatischer Ver-arbeitung der von seinen Kunden eingegebenen Daten neutral zu erbringen
([X.], Urteil vom 12.
Juli 2011 -
[X.]/09, juris
Rn.
109
f.
-

). [X.] ergibt sich, dass dem
Betreiber eines Online-Markplatzes grundsätzlich gemäß
Art.
14 Abs.
1 der Richtlinie 2000/31/[X.], dessen Regelung durch §
10 [X.] in [X.] Recht umgesetzt ist, für fremde Informationen, die er für ei-nen Nutzer speichert, nicht verantwortlich ist. Ferner ergibt sich aus
Art.
15 Abs.
1 der Richtlinie 2000/31/[X.]
-
umgesetzt durch
§
7 Abs.
2 [X.]
-
dass der Betreiber grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die von ihm übermittelten oder [X.] Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen
([X.], Urteil vom 12.
Juli 2011

[X.]/09, juris
Rn.
139
-

). Voraussetzung hierfür ist nach Art.
14 Abs.
1 der Richtlinie 2000/31/[X.]
bzw. §
10 [X.] allerdings, dass der Betreiber 21
22
-
11
-

keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder Information hat und ihm im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bewusst sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder Information offen-sichtlich wird,
oder dass er unverzüglich tätig geworden ist, um die [X.] zu entfernen oder den Zugang zu ihnen
zu sperren, sobald er diese Kennt-nis
erlangt hat (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Juli 2011 -
[X.]/09, juris
Rn.
119

).
Verlässt der Anbieter dagegen seine neutrale Vermittlerposition und spielt er eine aktive Rolle, die ihm eine Kenntnis von bestimmten Daten oder ei-ne Kontrolle über sie verschaffen konnte, wird er hinsichtlich dieser Daten nicht von dem Anwendungsgebiet des Art.
14 der Richtlinie 2000/31/[X.]
erfasst ([X.], Urteil vom 12.
Juli 2011 -
[X.]/09, juris Rn.
113, 116 -

)
und kann sich deshalb
insoweit
auch nicht auf das Haftungsprivileg der
Art.
14 Abs.
1, Art.
15 Abs.
1 der Richtlinie 2000/31/[X.]/§
7 Abs.
2 [X.] berufen.
Dabei können
die bloßen
Umstände, dass der Betreiber eines Online-Markplatzes die Verkaufsangebote auf seinem Server speichert, die Modalitä-ten für seinen Dienst festlegt, für diesen eine Vergütung erhält und seinen Kun-den Auskünfte allgemeiner Art erteilt, nicht dazu führen, dass die in der [X.] 2000/31/[X.]
hinsichtlich der Verantwortlichkeit festgelegten Ausnahmen auf ihn keine Anwendung finden ([X.], Urteil vom 12.
Juli 2011 -
[X.]/09, juris Rn.
115
-

).
Leistet der Betreiber hingegen seinen Kunden [X.], die unter anderem darin bestehen kann, die Präsentation der betref-fenden Verkaufsangebote zu optimieren oder diese Angebote
-
etwa durch Ad-word-Anzeigen in [X.] wie zum Beispiel [X.] -
zu [X.], ist davon auszugehen, dass er zwischen dem als Verkäufer auftreten-den Kunden und den potenziellen Käufern keine neutrale Stellung eingenom-men, sondern eine aktive Rolle gespielt hat, die ihm eine Kenntnis von den
die-23
24
-
12
-

se Angebote betreffenden Daten oder eine Kontrolle über sie
verschaffen
konn-te. Hinsichtlich dieser Daten kann er sich deshalb
ebenfalls
nicht auf die in Art.
14
der Richtlinie 2000/31/[X.]
geregelte Ausnahme im Bereich der Verant-wortlichkeit berufen
([X.], Urteil vom 12.
Juli 2011 -
[X.]/09, juris
Rn.
116

).
Der [X.] hat weiter entschieden, dass Art.
11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/[X.]
zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums dahin aus-zulegen ist, dass er von den Mitgliedstaaten der [X.] verlangt, sicherzustellen, dass die für den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zuständigen nationalen Gerichte dem Betreiber eines [X.] auf-geben können, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur zur Beendigung der von Benutzern dieses Marktplatzes hervorgerufenen Verletzungen, sondern auch zur Vorbeugung gegen erneute derartige Verletzungen beitragen ([X.], Urteil vom 12.
Juli 2011 -
[X.]/09, juris
Rn.
144
-

).
Nach den Grundsätzen des
[X.]s und des erkennenden Senats
ist der Betreiber eines [X.] mithin verantwortlich, sobald er Kenntnis von einer Rechtsverletzung durch ein auf dem Marktplatz eingestelltes Verkaufsangebot erlangt. Ihn trifft weiter die durch einen Unterlassungsan-spruch durchsetzbare Verpflichtung, zukünftig derartige Verletzungen zu ver-hindern.
b)
Von diesen
Maßstäben
ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat jedoch zu strenge Anforderungen an den Inhalt des Hinweises gestellt, mit dem die [X.] von den auf ihrer Handelsplattform stattfindenden Mar-kenrechtsverletzungen in Kenntnis gesetzt wurde.
25
26
27
-
13
-

aa)
Die
Funktion des Hinweises
auf Rechtsverletzungen, der sowohl vorprozessual
-
etwa durch eine Abmahnung
-
als auch
durch die Klageerhe-bung erfolgen kann ([X.], 343, 353
-
Schöner Wetten), besteht darin, den
grundsätzlich nicht zur präventiven Kontrolle verpflichteten Betreiber einer In-ternethandelsplattform
in die Lage zu versetzen, in der Vielzahl der ohne seine
Kenntnis von den registrierten Mitgliedern
der Plattform
mit Hilfe der zur Verfü-gung gestellten Plattform-Software eingestellten Verkaufsangebote diejenigen auffinden zu können, die Rechte Dritter verletzen. Dies setzt voraus, dass der Hinweis so
konkret gefasst ist, dass der Adressat des Hinweises
den Rechts-verstoß unschwer
-
das heißt ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung -
feststellen kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Be-treiber einer [X.]handelsplattform zu verlangenden Prüfungsaufwandes von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Betrei-bers auf der anderen Seite.
Die Abmahnschreiben der Klägerin vom 20. und 25.
April 2007
genügen diesen Anforderungen. Gegenstand der Beanstandung waren
Verletzungen der Marken
"[X.]"
und "[X.]"
durch das Angebot von mit diesen Marken gekennzeichneten
Duftwässern
mit der Füllmenge 20
ml. In rechtlicher Hinsicht geht es damit nicht um die Prüfung einer
marken-rechtlichen
Verwechslungsgefahr, sondern um die ohne weiteres festzustellen-de Verwendung eines mit der Marke identischen Zeichens für eine Ware, die mit den Waren identisch ist, für die die fragliche Marke Schutz genießt.
Dadurch, dass die Klägerin der [X.]n weiter mitgeteilt hat, dass es sich bei
Angeboten dieser Art ausnahmslos um Fälschungen handelt, ergab sich für die [X.], dass
entsprechend gekennzeichnete
Parfüms mit der
konkret be-stimmten Füllmenge von 20
ml
niemals Originalprodukte sein können.
Damit enthielten die Abmahnschreiben alle rechtlichen und tatsächlichen Umstände, 28
29
-
14
-

welche die [X.] in die Lage versetzten, ohne
aufwendige
rechtliche oder tatsächliche Wertungen derartige Angebote allein anhand der in den [X.] benannten und daher für Kaufinteressenten und damit auch für die [X.] selbst mittels der Suchfunktion der Plattform auffindbaren Marken-namen, der Füllmenge
und gegebenenfalls der Produktkategorie als marken-verletzend zu identifizieren.
bb)
Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass die
Mittei-lung dieser Umstände nicht ausreichte, um eine Prüfungspflicht
der [X.]n
auszulösen. Die Klägerin hätte vielmehr nach Ansicht des Berufungsgerichts auch Belege dafür beibringen müssen, dass Parfümsticks mit einer Füllmenge von 20
ml
von der Klägerin nicht hergestellt bzw. vertrieben würden, dass die behaupteten Schutzrechte bestünden und die Klägerin zur Rechtsverfolgung legitimiert sei. Damit hat das Berufungsgericht die Anforderungen überspannt, die an den Hinweis auf die erfolgte Schutzrechtsverletzung zu stellen sind.

Zwischen dem für die Entstehung einer Prüfungspflicht erforderlichen Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung und dem Beleg der
dazu
im Hinweis mitgeteilten Umstände ist zu unterscheiden. Ein Beleg ist nur dann erforderlich, wenn
schutzwürdige Interessen
der [X.]n
dies rechtfertigen.
Dies kann der Fall
sein, wenn
die [X.] nach den Umständen des Einzelfalls berechtigte Zweifel am Bestehen eines Schutzrechts, an der Befugnis zur Geltendmachung
dieses Schutzrechts durch den [X.] oder aber am Wahrheitsgehalt der mitgeteilten tatsächlichen Umstände
einer Rechtsverletzung
haben darf
und deshalb aufwendige eigene Recherchen anstellen müsste, um eine Rechtsver-letzung hinreichend sicher feststellen zu können. Dafür ist aber im Streitfall nichts ersichtlich. Allein der Umstand, dass andere Parfümhersteller Produkte mit einer Füllmenge von 20
ml
vertreiben, legt nicht die Vermutung nahe, dass auch die Klägerin derartige Produkte
unter den hier maßgebenden Bezeich-30
31
-
15
-

nungen
vertreibt und daher der [X.]n gegenüber unzutreffende Angaben über ihr Produktsortiment gemacht haben könnte.
Die [X.] hat ferner nicht geltend gemacht, Zweifel am markenrechtlichen Schutz der Bezeichnungen "[X.]
[X.]"
und "[X.]"
gehabt zu haben.
Ebenfalls lag es nach dem Inhalt der Abmahnschreiben fern, dass die Klägerin unzutref-fend eine Verletzung ihrer Markenrechte beanstandet
oder zu Unrecht [X.] hat, Rechte aus den genannten Marken geltend machen zu dürfen.
Letztlich kann hier jedoch offenbleiben, ob die [X.] im Streitfall be-rechtigte Zweifel daran haben konnte, dass die mit den Schreiben vom 20. und 25.
April 2007 angezeigten Angebote Markenrechte
verletzten und die Klägerin zur Verfolgung dieser Markenrechtsverletzungen befugt war. Denn dann wäre die [X.] als Abgemahnte nach [X.] und Glauben gehalten gewesen, die Klägerin auf diese Zweifel hinzuweisen und nach den Umständen angemesse-ne
Belege für die behaupteten
klaren Rechtsverletzungen und die Befugnis der
Klägerin zur Verfolgung dieser Verletzungen zu verlangen (vgl. zur [X.] nur Bornkamm
in Köhler/Bornkamm, [X.], 29.
Aufl., §
12 Rn.
1.61
ff.). Daran fehlt es hier.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob ein für die Entstehung einer [X.] ausreichender Hinweis immer dann fehlt, wenn der Betreiber einer [X.]handelsplattform
aufgrund der Umstände des Einzelfalls den Hinwei-senden in berechtigter Weise aufgefordert hat, die aus seiner Sicht zweifelhaf-ten Umstände einer Rechtsverletzung zu belegen,
und der Hinweisende dieser Aufforderung nicht
oder nur unzureichend Folge leistet. Denn im Streitfall hat die [X.] von der Klägerin nicht nur keine Belege
verlangt. Sie hat auch noch nicht einmal
Zweifel an den Angaben der Klägerin geäußert, sondern die-ser im Gegenteil sogar mitgeteilt, die beanstandeten "Angebote beendet"
zu haben und die Meldung sowie
die dort gemachten Angaben für die weitere Kon-32
33
-
16
-

trolle des [X.] zu berücksichtigen. Die
[X.]
hat damit [X.] erklärt, dass der Hinweis der Klägerin als hinreichende Mitteilung [X.] Rechtsverletzung akzeptiert wird.
Daran muss sie sich nach [X.] und Glau-ben jedenfalls im Hinblick auf die Frage festhalten lassen, ob der Hinweis der Klägerin als Mitteilung einer klaren Rechtsverletzung ausreichte, um grundsätz-lich Verhaltenspflichten für die Zukunft im Sinne der Grundsätze der Störerhaf-tung auszulösen.
cc)
Aus demselben
Grund kann offenbleiben, ob
die [X.] auch in Fallkonstellationen, in denen sie berechtigte Zweifel an der Richtigkeit einer be-haupteten Rechtsverletzung hat, einen Rechteinhaber auf die Möglichkeit ver-weisen kann, die Rechtsverletzung über das [X.] anzuzeigen (vgl. [X.], [X.], 152 Rn.
42
f. -
Kinderhochstühle im [X.]) und deren Umstände eidesstattlich zu versichern.
Solche Zweifel hat sie im Streitfall der Klägerin gegenüber ebenfalls nicht geäußert, sondern hat deren Abmahnung ausdrücklich als hinreichend klaren Hinweis
auf eine Rechtsverletzung
akzep-tiert.
dd) Zu Unrecht meint die Revisionserwiderung, eine Prüfungspflicht [X.] nur dann ausgelöst, wenn die klare Rechtsverletzung allein aus dem [X.] selbst ersichtlich sei. Auf sonstige Umstände und Informationen, die aus dem Lager des Rechteinhabers stammten, könne
es nicht ankommen.
Ein solches Erfordernis ist mit der Funktion des Hinweises nicht in [X.] zu bringen, die [X.] auf rechtsverletzende Angebote aufmerksam zu machen
und ihr damit die Kenntnis
zur Verhinderung weiterer derartiger Rechtsverletzungen
zu verschaffen, die sie sich selbst zunächst nicht verschaf-fen muss. Hierfür ist es unerheblich, ob sich die Rechtsverletzung vollständig aus dem beanstandeten Angebot selbst ergibt oder aber
-
wie regelmäßig
-
die 34
35
36
-
17
-

Kenntnis weiterer, nicht aus dem Angebot ersichtlicher
Umstände wie etwa die Erkenntnis hinzutreten muss, dass eine bestimmte Bezeichnung überhaupt als Marke geschützt ist, wer deren Inhaber oder von diesem zur Rechtsverfolgung legitimiert ist
oder anhand welcher Produkteigenschaften
oder sonstigen
Um-stände
ersichtlich wird, dass es sich um eine Fälschung handelt. Für die Offen-kundigkeit einer mitgeteilten Rechtsverletzung kommt es nicht auf den formellen Gesichtspunkt an, aus welcher
Erkenntnisquelle sich die die Rechtsverletzung kennzeichnenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände entnehmen lassen, sondern allein darauf, ob diese Umstände
zur Kenntnis der [X.]n gelangen und für sie
unschwer zu erkennen und zu bewerten sind. Davon zu unterschei-den ist wiederum die
-
wie dargelegt im Streitfall nicht erhebliche
-
Frage, ob und inwieweit die [X.]
ein berechtigtes Interesse daran hat, dass der Rechteinhaber auf konkrete Anforderung bestimmte aus seiner Sphäre [X.] Umstände belegen muss.
2.
Das Berufungsurteil stellt sich jedoch
aus anderen Gründen als richtig dar (§
561 ZPO). Es fehlt im Streitfall an einer für den Unterlassungsanspruch erforderlichen Begehungsgefahr.
a) Die für den Verletzungsunterlassungsanspruch erforderliche Wieder-holungsgefahr setzt voraus, dass es in der Vergangenheit bereits zu einer Ver-letzungshandlung gekommen ist. Daran fehlt es im Streitfall.
Wie dargelegt, ist der
Betreiber einer [X.]handelsplattform grundsätz-lich nicht gehalten, jedes Angebot vor der in einem automatisierten Verfahren erfolgenden Veröffentlichung im [X.] auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Wird er allerdings auf eine klare Rechtsverletzung [X.], muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Marken-37
38
39
-
18
-

rechtsverletzungen kommt. Daraus ergibt sich, dass eine Verhaltenspflicht des Betreibers, deren Verletzung eine Wiederholungsgefahr begründen kann, erst nach Erlangung der Kenntnis von der Rechtsverletzung entstehen kann.
Damit kann in derjenigen Verletzungshandlung, die Gegenstand einer Abmahnung oder sonstigen Mitteilung ist, mit der der Betreiber des [X.] erstmalig Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt, keine Verletzungshand-lung gesehen werden, die eine Wiederholungsgefahr im Sinne eines Verlet-zungsunterlassungsanspruchs begründet.
Für die Annahme von [X.] ist vielmehr eine vollendete Verletzung nach Begründung der Pflicht zur Verhinderung weiterer derartiger Rechtsverletzungen erforderlich (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Juli 2007
-
I
ZR
18/04, [X.], 188 Rn.
53
-
Ju-gendgefährdende Medien bei [X.]).
Im Streitfall hat das [X.] nicht festgestellt, dass auf dem Online-Marktplatz der [X.]n nach den Beanstandungsschreiben der Klägerin vom 20.

und 25.
April 2007 erneut die Marken "[X.]"
oder "[X.]"
in einer der Beanstandung entsprechenden Weise verletzt worden sind. Es hat seine Verurteilung vielmehr auf eine Erstbegehungsgefahr gestützt. Das
Berufungsgericht hat abweichende Feststellungen nicht getroffen. Auch die Revision hat keine Wiederholungsgefahr geltend gemacht, sondern sich [X.] auf eine Erstbegehungsgefahr gestützt, die sich daraus ergebe, dass die [X.] die fraglichen Angebote unverzüglich nach Erhalt des [X.] vom 20.
April 2007 gelöscht habe, in der Klageerwiderung aber die Auffassung vertreten habe, dass dies ausschließlich
aus [X.] erfolgt sei.
40
-
19
-

Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz beantragt hat, die Veröffent-lichung von Verkaufsangeboten zu unterlassen, die sich auf Duftwasser mit der Behältnisgröße 20
ml
unter der Bezeichnung "[X.]"
in Alleinstellung, also ohne die Zusätze "Echo"
oder "[X.]"
richtet, fehlt es bereits an [X.] hinreichenden Inkenntnissetzung der [X.]n von einem Rechtsverstoß. Die
Beanstandungsschreiben der Klägerin vom 20. und 25.
April 2007 betreffen allein Angebote unter den Bezeichnungen "[X.]"
und "[X.]".
b)
Es liegt auch keine Erstbegehungsgefahr
vor.
Im Streitfall hat die [X.] die beanstandeten Angebote nach Eingang der Abmahnungen gelöscht. Das [X.] hat dennoch eine Erstbege-hungsgefahr
angenommen und dies damit begründet, die von der Beklagen in der Klageerwiderung geäußerten Meinung, wonach die Löschung ausschließ-lich aus [X.] erfolgt sei, sowie die Haltung der [X.]n hinsichtlich der von ihr an die Abmahnung gestellten Anforderungen ließen darauf schlie-ßen, dass die [X.] sich nicht verpflichtet fühle, in Zukunft für die Filterung von Angeboten des Parfüms "[X.]"
in der Behältnisgröße von 20
ml
zu sorgen. Auch die Revision begründet
das Vorliegen einer Erstbegehungsge-fahr mit der
von der [X.]n
in der Klageerwiderung geäußerten
Auffassung, die Löschung sei ausschließlich aus [X.] erfolgt. Damit hat sie kei-nen Erfolg.
Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsan-spruch besteht nur, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft in der fraglichen Weise rechtswidrig verhalten. Eine Erstbegehungsgefahr kann auch begründen, wer sich des Rechts berühmt, bestimmte Handlungen vornehmen 41
42
43
44
-
20
-

zu dürfen. Eine solche Berühmung, aus der die unmittelbar oder in naher Zu-kunft ernsthaft drohende Gefahr einer Begehung abzuleiten ist, kann unter [X.] auch in Erklärungen zu sehen sein, die im Rahmen der Rechtsverteidi-gung in einem gerichtlichen Verfahren abgegeben werden. Die Tatsache allein, dass sich ein [X.]r gegen die Klage verteidigt und dabei die Auffassung äußert, zu dem beanstandeten Verhalten berechtigt zu sein, ist jedoch nicht als eine Berühmung zu werten, die eine Erstbegehungsgefahr begründet. Eine Rechtsverteidigung kann aber dann eine Erstbegehungsgefahr begründen, wenn nicht nur der eigene Rechtsstandpunkt vertreten wird, um sich die bloße Möglichkeit eines entsprechenden Verhaltens für die Zukunft offenzuhalten, sondern den Erklärungen bei Würdigung der Einzelumstände des Falls auch die Bereitschaft zu entnehmen ist, sich unmittelbar oder in naher Zukunft in dieser Weise zu verhalten ([X.],
Urteil vom 31.
Mai 2001
-
I
ZR
106/99, [X.], 1174, 1175 = [X.], 1076 -
Berühmungsaufgabe, mwN).
Im Streitfall sind keine Umstände festgestellt oder von der Revision gel-tend gemacht worden, die den Schluss rechtfertigen könnten, die [X.] ha-be nicht nur ihren Rechtsstandpunkt vertreten, sondern habe erkennen lassen, dass sie unabhängig von dem Ausgang des gerichtlichen
Verfahrens auch in Zukunft die Veröffentlichung von Angeboten für Parfüms mit einer Füllmenge von 20
ml
unter den Bezeichnungen "[X.]"
und "[X.]"
nicht verhindern
werde.
I[X.]
Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe kein
An-spruch auf Auskunft über die bei der [X.]n hinterlegten Namen und An-schriften der Verkäufer mit den Benutzernamen "[X.]"
und "[X.]"
zu, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis ebenfalls stand.
45
46
-
21
-

Ein Auskunftsanspruch aus §
242 BGB unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs, der ohnehin nur in Betracht kommt, wenn die [X.] nicht lediglich als Störerin, sondern als Täterin oder Teilnehmerin verantwortlich ist ([X.], 236, 253
-
[X.]versteigerung
I, mwN), setzt ebenso wie ein Anspruch aus §
19 Abs.
1 [X.] voraus, dass die [X.] bereits eine Rechtsverletzung begangen hat. Im Streitfall stützt sich die Revision jedoch allein auf den Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr. Wie dargelegt ist nicht festgestellt, dass die
[X.] nach den Hinweisen der Klägerin vom
20. und 25.
April 2007
ihre Prüfungspflicht verletzt hat, indem sie gleichartige Angebote der Verkäufer mit den Benutzernamen "[X.]"
und "[X.]"
nicht verhindert hat. Die Revision rügt insoweit auch nicht, dass das Berufungsgericht entsprechenden Vortrag der Klägerin übergangen hätte. Die Revision hat ferner nicht geltend gemacht, dass das Be-rufungsgericht rechtsfehlerhaft einen Anspruch aus §
19 Abs.
2 [X.] ver-neint habe.
47
-
22
-

C.
Die Revision der Klägerin ist daher zurückzuweisen. Die Kostenent-scheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.
Bornkamm
Pokrant
Schaffert

Kirchhoff
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.02.2008 -
34 O 117/07 -

OLG [X.], Entscheidung vom 31.03.2009 -
I-20 U 73/08 -

48

Meta

I ZR 57/09

17.08.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2011, Az. I ZR 57/09 (REWIS RS 2011, 3983)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3983

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 57/09 (Bundesgerichtshof)

Markenrechtsverletzung: Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes als Störer nach Hinweis des Rechteinhabers auf die Rechtsverletzung; …


33 O 23145/14 (LG München I)

Haftung von Amazon bei Markenverletzungen Dritter über den sog "Marketplace"


I ZR 291/98 (Bundesgerichtshof)


I ZR 57/09 (Bundesgerichtshof)

Anhörungsrüge: Voraussetzungen für Täterschaft bzw. Teilnahme des Betreibers eines Online-Marktplatzes bei einer Markenverletzung durch Benutzer …


I ZR 20/17 (Bundesgerichtshof)

Markenverletzung: Besitz des die markenrechtsverletzende Ware Lagernden zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens; Anspruch des …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZR 57/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.