Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2001, Az. II ZR 183/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3730

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.]/00Verkündet am:29. Januar 2001BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaGmbHG §§ 16, 19 Abs. 1- 2 -a) Zu den Voraussetzungen der Anmeldung einer Anteilsübertragung ge-genüber der Gesellschaft (§ 16 GmbHG). b) Leistet der Gesellschafter einer Vor-GmbH eine Bareinlage auf sein ei-genes Konto, das zugleich als Geschäftskonto der [X.], so führt das zur Tilgung der [X.], wenn und soweit [X.] das Guthaben tatsächlich zur Begleichung von Gesell-schaftsverbindlichkeiten einsetzt.[X.], Urteil vom 29. Januar 2001 - II [X.]/00 - [X.] 3 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 29. Januar 2001 durch [X.] h.c. Röhricht, [X.] [X.], Dr. [X.]rzwelly, [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. April 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger ist Verwalter in dem am 26. Juni 1995 eröffneten Konkurs-verfahren über das Vermögen der [X.] Sie wurde durch den [X.] mit Gesellschaftsvertrag vom 15. November 1993 gegründet undam 27. Januar 1994 im Handelsregister eingetragen. Geschäftsführerin warMa. van Te.. Das Stammkapital betrug 50.000,-- DM; die Stammeinlage war inbar zu erbringen und sofort fällig. [X.] trat am 13. Juni 1994 einen Teilgeschäfts-anteil von 22.500,-- DM an [X.] [X.]. ab. Am 16. Dezember 1994 ließ sich [X.] diesen Anteil sowie einen weiteren Teilgeschäftsanteil [X.]s in Höhe- 4 -von 3.000,-- DM abtreten, wobei für die beiden Veräußerer eine Mitarbeiterindes beurkundenden Notars als Vertreterin ohne Vertretungsmacht handelte.Der Notar wurde in beiden Verträgen mit der Einholung der [X.] Veräußerer beauftragt und bat diese unter dem 16. Dezember 1994 umGenehmigungserklärungen, die dem Beklagten am 9. und 10. Januar 1995 zu-gingen.Mit der Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten aus §§ 16 Abs. 3,19 Abs. 1 GmbHG Zahlung der angeblich rückständigen Stammeinlagen aufdie erworbenen Geschäftsanteile von 22.500,-- DM und 3.000,-- DM. Dem hältder Beklagte entgegen, [X.] habe die [X.] durch [X.] 16. November bzw. 7. Dezember 1993 bereits erfüllt. Im übrigen seien [X.] vom 16. Dezember 1994 unwirksam, weil dem [X.] Genehmigungen des vollmachtlosen Handelns der Mitarbeiterin des Notarsdurch [X.] und [X.]. erst nach Ablauf der Frist des § 177 Abs. 2 Satz 2 BGB mit-geteilt worden sei. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungs-gericht hat ihr - bis auf einen Teil der Zinsforderung - stattgegeben. Mit seiner- zugelassenen - Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung deslandgerichtlichen Urteils.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] an das [X.] 5 -I. Das Berufungsgericht (dessen Urteil in GmbHR 2000, 1099 [X.] ist) meint, der Beklagte hafte für die nicht nachweislich geleisteten [X.] als bei der Gemeinschuldnerin angemeldeter Anteilserwerber ge-mäß § 16 Abs. 3 GmbHG trotz Unwirksamkeit der von den Veräußerern gemäߧ 177 Abs. 2 Satz 2 BGB verspätet genehmigten [X.]. DieHaftung des bei der Gesellschaft angemeldeten Scheinerwerbers für noch of-fene Sozialverpflichtungen im Fall eines zunächst schwebend und dann end-gültig unwirksamen Anteilserwerbs sei allerdings aus [X.]Z 84, 47 ff. [X.] zu entnehmen; auch sei diese Entscheidung im Schrifttum umstrit-ten (vgl. [X.]/[X.], GmbHG 15. Aufl. § 16 Rdn. 14 m.w.N.), weshalbdie Revision zuzulassen sei.[X.] Die angefochtene Entscheidung hält - unabhängig von der von [X.] zur Überprüfung gestellten Rechtsfrage - revisionsrechtlicherNachprüfung nicht stand. Die Revision rügt zu Recht, daß schon die [X.], die [X.] auf den Beklagten seien [X.] gegenüber im Sinne von § 16 GmbHG angemeldet worden, [X.] getroffenen Feststellungen nicht getragen wird.1. Das Berufungsgericht stützt sich insoweit im wesentlichen auf [X.] der Geschäftsführerin der Gemeinschuldnerin an den [X.] 8. März 1995, in dem die Geschäftsführerin unter Bezugnahme auf flIhreGesellschafteranteile [X.] die Abhaltung einer Gesellschafterversamm-lung anregt. Dieses Schreiben reicht jedoch für die Annahme einer Anmeldungdes [X.] nach Maßgabe des § 16 GmbHG nicht aus. Eine - für [X.] gemäß § 16 Abs. 3 GmbHG in jedem Fall erforderliche - [X.] die [X.]ndgabe des [X.] durch einen [X.] des Ver-- 6 -äußerers oder des Erwerbers gegenüber der Geschäftsführung der Gesell-schaft voraus; allein die Kenntnis der Geschäftsführung von der [X.] dafür nicht, weil der [X.]punkt des Wirksamwerdens des [X.] gegenüber der Gesellschaft durch dessen Anmeldung bei ihr [X.] der Parteien des [X.] steht ([X.].Urt. v. 24. Juni1996 - II ZR 56/95, NJW-RR 1996, 1377, 1378). Aus dem Schreiben [X.] März 1995 geht aber lediglich die Kenntnis der Geschäftsführerin von [X.]erstellung des Beklagten hervor. Es ist daraus nicht ersichtlich, aufwelche Weise, wann und durch welche Personen sie von den Anteilsübertra-gungen erfahren hat.Zwar kann eine Anmeldung i.S.v. § 16 GmbHG auch durch konkludentesVerhalten eines Anmeldungsberechtigten erfolgen (vgl. [X.].Urt. v. 15. [X.] - II ZR 209/90, [X.], 724 f.); so etwa, wenn der Geschäftsführer denErwerber mit dessen zum Ausdruck gekommenen Willen als Gesellschafterbehandelt (vgl. [X.]/[X.], GmbHG 9. Aufl. § 16 Rdn. 15 m.w.N.). [X.] Bezeichnung des Beklagten als Gesellschafter im Schreiben [X.] März 1995 ist aber dafür nicht ausreichend; denn das läßt noch keineSchlüsse darauf zu, ob auch der Beklagte sich gegenüber der Geschäftsführe-rin in entsprechender Weise verhalten hat. Behandelt und anerkennt die [X.] den Erwerber als neuen Gesellschafter, so macht dies zwar [X.], nicht aber die Anmeldung des [X.] (§ 16 Abs. 1GmbHG) entbehrlich (vgl. [X.].Urt. v. 15. April 1991 aaO zu 2).2. Soweit das Berufungsgericht zusätzlich darauf abstellt, daß der Ver-äußerer [X.]. zur [X.] der Abtretung seines Geschäftsanteils an den [X.] der Gemeinschuldnerin gewesen und ihr deshalb durch ihn die- 7 -Veräußerung seines Geschäftsanteils bekannt geworden sei, ist darin zum ei-nen nicht ohne weiteres eine Anmeldung i.S.v. § 16 Abs. 1 GmbHG zu sehen([X.].Urt. v. 15. April 1991 aaO zu 2 a). Zum anderen weist die Revisionserwi-derung selbst darauf hin, daß [X.]. nur zeitweise Geschäftsführer der Gemein-schuldnerin und ausweislich des vorliegenden Handelsregisterauszugs nochvor der Anteilsübertragung von dieser Funktion abberufen worden war.3. Über die Feststellungen des Berufungsgerichts hinausgehenden, vor-instanzlichen Vortrag des [X.] zu der fraglichen Anmeldung der [X.] zeigt die Revisionserwiderung nicht auf. Die Sache istgleichwohl nicht zu Lasten des [X.] entscheidungsreif, weil die Parteien inden Vorinstanzen die Voraussetzungen einer Anmeldung i.S.v. § 16 Abs. 1GmbHG - ebenso wie das Berufungsgericht - verkannt haben und dem [X.] durch die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Gele-genheit gegeben werden muß, dazu ergänzend vorzutragen (vgl. § 278 Abs. 3ZPO).Ganz oder zum Teil [X.] ist die Klage auch nicht im Hinblickauf die vom Beklagten behauptete Erfüllung der [X.] durch den [X.]er [X.], weil diese nach den bisherigen Feststellungen nicht bewiesenist (vgl. unten III 2).I[X.] Für die weitere Verhandlung und Entscheidung weist der [X.]at auffolgendes hin:1. Auf die nach Ansicht des Berufungsgerichts entscheidungsbedürftigeRechtsfrage der Anmeldungswirkung bei unwirksamer Anteilsübertragung ([X.]) kommt es im vorliegenden Fall auch dann nicht an, wenn dem [X.] Nachweis einer Anmeldung gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG gelingen sollte.Die beiden [X.] auf den Beklagten vom 16. Dezember 1994sind gemäß § 177 Abs. 1 BGB durch den Zugang der Genehmigungserklärun-gen [X.]s und [X.].s beim Beklagten Anfang Januar 1995 wirksam geworden. [X.] der Auffassung des Berufungsgerichts (das sich insoweit auf [X.],NJW 1995, 1499 stützt) können die Schreiben des Notars vom 16. [X.], mit denen er [X.] und [X.]. um Genehmigung der Verträge bat, nicht [X.] des Beklagten zur Erklärung über die Genehmigung im Sinnedes § 177 Abs. 2 BGB verstanden werden. Der Notar handelt im Rahmen einerübernommenen Vollzugstätigkeit im Verhältnis zu den Vertragsparteien grund-sätzlich als Amtsperson. Er ist nicht Bevollmächtigter oder Treuhänder [X.] (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.]; [X.], Urt. v. 21. Dezember 1959- III ZR 180/58, [X.] zu § 21 RNotO). Er wird deshalb regelmäßig bei [X.] und Entgegennahme [X.] Erklärungen nicht als [X.] mit gegenläufigen Interessen tätig (vgl. [X.], MittRhNotK 1994, 315 m. [X.]. d. [X.] v. 27. [X.] - [X.]). Daß der Notar im vorliegenden Fall abweichend von [X.] nicht eine eigene Handlung im Rahmen des [X.], sondern eine rechtsgeschäftliche Erklärung der einen Vertrags-partei (Beklagter) im Verhältnis zur anderen ([X.] bzw. [X.].) abgeben wollte, [X.] beiden Schreiben vom 16. Dezember 1994 nicht entnommen werden. Indem Schreiben an [X.]. heißt es lediglich, dieser werde um Hereingabe der [X.] gebeten. Im Schreiben an [X.] wird die Bitte zum Ausdruck gebracht,flwie mit [X.] (Beklagter) besprochen zu [X.] Daraus konnten [X.] nicht auf ein Handeln des Notars in fremden Namen und gar auf- 9 -eine Aufforderung des Beklagten zur Erklärung über die Genehmigung gemäߧ 177 Abs. 2 BGB schließen (vgl. [X.] aaO).2. Zur Frage der Erfüllung der [X.] durch den Gesellschafter[X.] gilt folgendes:a) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht in [X.] 16. November 1993 erfolgten Eingang von 54.285,75 DM auf einem [X.] der [X.] benutzten Bankkonto auf der Grundlagedes bisherigen Sach- und Streitstandes zutreffend keine Erfüllung der [X.] gesehen. Abgesehen davon, daß das Bankkonto nach den insoweit un-angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts noch auf "[X.]. M. [X.]"lautete und erst Anfang Januar 1994 auf die Gemeinschuldnerin "umgeschrie-ben" wurde, geht aus dem von der Revision in Bezug genommenen [X.] nicht hervor, ob es sich bei der Überweisung um eine Leistung des Gesell-schafters [X.] oder eines [X.] gehandelt hat und ob mit ihr die [X.]oder eine andere Verbindlichkeit gegenüber der Gesellschaft erfüllt werdensollte. Eine Leistung auf die [X.] würde (auch im Fall des § 267 BGB)eine für den Geschäftsführer erkennbare Zuordnung zu ihr voraussetzen (vgl.[X.].Urt. v. 22. Juni 1992 - [X.], [X.], 1303, 1305). Gegen einenentsprechenden Zusammenhang mit der [X.] spricht hier neben [X.] ihr abweichenden Überweisungsbetrag insbesondere der Umstand, daß [X.]selbst drei Wochen später 30.000,-- DM mit der ausdrücklichen Zweckbestim-mung "Einzahlung Stammkapital" auf das Konto überwiesen hat, also von ei-nem Fortbestand seiner Einlagepflicht zumindest noch in dieser Höhe ausge-gangen [X.] 10 -b) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht weiter davon aus,daß [X.] auch mit der am 7. Dezember 1993 vorgenommenen "[X.]" in Höhe von 30.000,-- DM auf das Bankkonto, dessen Inhaberer war, seine [X.] noch nicht (teilweise) erfüllt hat. Das gilt [X.] davon, daß das Konto auch als Geschäftskonto der Gemeinschuldnerinfungierte und ihre Geschäftsführerin - neben [X.] - darüber verfügen konnte.Denn als Kontoinhaber war [X.] weiterhin verfügungsberechtigt und daher in derLage, die 30.000,-- DM ohne Mitwirkung der Geschäftsführerin jederzeit wiederabzuziehen. Das Kontoguthaben stand sonach noch nicht endgültig zur [X.] der Geschäftsführung, wie es für die Erfüllung der [X.]erforderlich wäre.c) Entgegen der Ansicht der Revision kann in der Anfang Januar 1994erfolgten "Umschreibung" des Kontos auf die Gemeinschuldnerin nicht ohneweiteres eine Einlageleistung in Höhe des damaligen Guthabens von30.507,38 DM gesehen werden. Denn dem Kontostand ist nicht zu entnehmen,ob und inwieweit [X.] die auf das Konto eingezahlten 30.000,-- DM dort belassenoder sie zu eigenen Zwecken wieder abgezogen hat. Der bei der Übertragungdes Kontos verbliebene Saldo kann auch auf Zuflüssen aus der [X.] beruhen. Ausweislich der von dem Kläger vorgeleg-ten Kontoauszüge wurden in der [X.] zwischen dem 7. und 30. Dezember 1993zahlreiche Zu- und Abflüsse auf dem faktisch gemeinsamen Konto verbucht.Soweit das Berufungsgericht meint, [X.] habe zusammen mit dem Kontoauch sein bisheriges Einzelunternehmen auf die Gemeinschuldnerin übertra-gen und ihr damit insgesamt eine Sacheinlage anstelle der geschuldeten [X.] erbracht (wie im Falle des [X.].Urt. v. 22. Juni 1992 aaO zu I), läge das- 11 -dann nahe, wenn die [X.] das frühere Einzelunternehmen [X.] oder auch dessen Verbindlichkeiten zu übernehmen hatte (vgl.[X.]Z 132, 133, 139). Feststellungen dazu fehlen.d) [X.] eine verdeckte Sacheinlage aus, so wäre eine (teilweise)Tilgung der Bareinlageschuld allerdings anzunehmen, wenn und soweit überdas (30.000,-- DM übersteigende) Kontoguthaben nach Einzahlung der - [X.] bestimmten - 30.000,-- DM tatsächlich nicht mehr [X.], sondern dieGeschäftsführerin verfügt und es zur Begleichung von (originären) Gesell-schaftsverbindlichkeiten eingesetzt hat. Das ist aber dem bisherigen [X.] für die Erfüllung der [X.] beweispflichtigen Beklagten nicht zuentnehmen. Erforderlichenfalls wird das Berufungsgericht den Parteien inso-weit Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben. Eine etwaige [X.] des Beklagten (nach den Grundsätzen in [X.]Z 80, 129,134, 333) im Fall einer Unterbilanz der Gemeinschuldnerin im [X.]punkt ihrerEintragung in das Handelsregister, bliebe davon unberührt.RöhrichtHesselberger[X.]rzwelly [X.] Münke

Meta

II ZR 183/00

29.01.2001

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2001, Az. II ZR 183/00 (REWIS RS 2001, 3730)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3730

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