Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2008, Az. 1 StR 192/08

1. Strafsenat | REWIS RS 2008, 3756

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[X.] vom 28. Mai 2008 Nachschlagewerk: ja [X.]St: ja Veröffentlichung: ja ____________________________ StGB § 66 Abs. 1 Nr. 1 Zur Vorverurteilung im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB. [X.], [X.]. vom 28. Mai 2008 - 1 [X.] - [X.] in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u.a. hier: nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsver-wahrung - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 28. Mai 2008 beschlossen: Die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Februar 2008 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Verurteilten erge-ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] vom 10. April 2008 bemerkt der [X.]: 1 Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht die Anordnung der nachträgli-chen Sicherungsverwahrung auf § 66b Abs. 1 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 StGB gestützt (vgl. zur Urteilsdarstellung [X.], [X.]. vom 15. Mai 2003 - 4 [X.]). Die formellen Voraussetzungen ergeben sich aus folgenden Urteilen: 2 Die erste Vorverurteilung findet sich in dem Urteil des [X.]s Ra-vensburg vom 4. Dezember 1995 - 2 K[X.]-. Darin wurde die Verurteilte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, die sie voll verbüßt hat. Das Urteil enthält unter anderem Einzelstrafen von einem Jahr und einem Jahr sechs Monaten (vgl. zu den Einzelstrafen [X.]St 34, 321). Die Verurteilung zu einer Gesamtstrafe gilt allerdings nach § 66 Abs. 4 StGB als eine einzige [X.] - 3 - teilung im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB ([X.] StV 1982, 420; NStZ-RR 2004, 12). Eine weitere Verurteilung erfolgte durch das [X.] am 2. Oktober 1997 - 3 [X.]- zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten. Darin war unter anderem eine Einzelstrafe wegen versuchten Raubes von einem Jahr vier Monaten enthalten. 4 Die Einzelstrafen aus diesem Urteil wurden in dem Urteil des [X.] vom 19. Mai 2000 - 1 K[X.] - in die erste ge-bildete Gesamtstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe einbezogen. In diesem Ur-teil wurde weiterhin eine zweite Gesamtstrafe von drei Jahren zehn Monaten Freiheitsstrafe ausgesprochen. Letztere enthielt unter anderem eine [X.] für einen schweren Raub. Dieser ist [X.] im Sinne von § 66b Abs. 1 StGB und [X.] für die nachträgliche Sicherungsverwahrung. 5 Obwohl die [X.] in dem Urteil vom 19. Mai 2000 abgeurteilt wurde und in diesem Urteil zugleich die Einzelstrafen aus dem Urteil vom 2. Oktober 1997 in eine neue, aber gesonderte Gesamtstrafe einbezogen wurden, kann das Urteil vom 2. Oktober 1997 als Vorverurteilung im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewertet werden. Durch die Einbeziehung verliert das Urteil nicht seine Warnfunktion. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB ist gerechtfertigt, wenn der Täter vor Begehung der neuen Tat die Warnfunktion eines Strafurteils zweimal missachtet hat (vgl. zur Warnfunktion [X.]St 35, 6, 12; [X.] NStZ 1992, 328). Es ist von bloßen Zufällen abhängig, ob und wann eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit einem Urteil, das die Funktion einer Vorverurteilung im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB erlangt hat, vorgenommen wird. Denkbar ist, dass vorherige Straftaten nicht bekannt oder 6 - 4 - nach § 154 StPO eingestellt werden. Denkbar ist auch, dass die Aburteilung der [X.] und die Einbeziehung der Vorverurteilung in eine Gesamtstrafe in verschiedenen Urteilen erfolgen. Allein die Tatsache, dass hier beides in einer Entscheidung zusammenfällt, ändert an der Bedeutung der Vorverurteilung nichts. [X.]Boetticher Kolz Hebenstreit Elf

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1 StR 192/08

28.05.2008

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2008, Az. 1 StR 192/08 (REWIS RS 2008, 3756)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3756

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