Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2013, Az. XII ZB 541/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8737

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 541/12
vom

23. Januar 2013

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §
14; FamFG §
222
Bei der externen Teilung eines Anrechts im Versorgungsausgleich bedarf es keiner Benennung der maßgeblichen Versorgungsordnung in der Beschluss-formel der gerichtlichen Entscheidung.
[X.], Beschluss vom 23. Januar 2013 -
XII ZB 541/12 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
23.
Januar 2013
durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose,
die Richterin [X.] und [X.]
Klinkhammer, Schilling und
Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2.
Zivilsenats

Senat für Familiensachen

des [X.]s
[X.] vom 14.
August
2012
wird auf Kosten der Beteiligten zu
3
zurück-gewiesen.
[X.]: 3.116

Gründe:
I.
Auf den am 28.
Juli 2011
zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 1.
September
1998
geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann) durch [X.] geschieden.
Neben anderen auszugleichenden Anrechten erwarben beide Ehegatten während der Ehezeit (1.
September 1998 bis 30.
Juni 2011; §
3 Abs.
1 [X.]) Anrechte auf
eine betriebliche Altersversorgung bei der [X.] Telekom
AG. Diese
hat für die beiderseits bei ihr erworbenen
Anrechte die [X.] verlangt.
Das Familiengericht hat

neben anderen Anordnungen zum Versor-gungsausgleich

im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der [X.] Telekom AG
ein
Anrecht zugunsten des An-1
2
3
-
3
-
tragsgegners in Höhe von 3.940,50

bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe der Teilungsordnung zum Versorgungsausgleich, bezogen auf den 30.
Juni 2011, begründet und die [X.] verpflichtet, die-sen Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5,13
% ab
dem 30.
Juni 2011 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die [X.] zu bezahlen. Entsprechend
hat es zu Lasten des [X.] bei der [X.] Telekom AG ein Anrecht zuguns-ten der [X.] in Höhe von 24.215

begründet und die Deutsche Telekom
AG verpflichtet, auch diesen Betrag nebst Zinsen an die [X.] zu bezahlen.
Hiergegen hat die [X.] Beschwerde eingelegt, um zu erreichen, dass die vollständige Bezeichnung der tariflichen Rechtsgrundlage ihrer Versorgungsleistung sowie die im [X.] konkret anzuwendende [X.] in die
Beschlussformel
aufgenommen werden. Das [X.] hat die Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die zugelas-sene Rechtsbeschwerde der [X.] Telekom AG.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das [X.] hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Zwar erfordere die rechtsgestaltende Wirkung bei einer inter-nen Teilung eines Versorgungsanrechts eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts durch Mitteilung der maßgeblichen Versorgungsregelung. Hingegen sei es bei der externen Teilung nicht erforderlich, die Rechtsgrundlage des zu teilenden An-4
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-
4
-
rechts und der Durchführung der Teilung anzugeben, da sich das Rechtsver-hältnis zwischen dem [X.] und der Versorgungskasse allein
nach der Satzung der Versorgungsausgleichskasse richte. Auch werde das Rechtsverhältnis zwischen dem Ausgleichsverpflichteten und dessen Versor-gungsträger durch die Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht in einer Weise gestaltet, die einer Klarstellung über die Grundlagen des Anrechts und seiner Teilung bedürfe. Welche versicherungsmathematischen Regeln für das verbleibende Anrecht gälten, unterliege nicht der Gestaltung durch das
Famili-engericht, sondern ergebe sich aus den tariflichen Grundlagen der [X.].

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Zwar hat der Senat entschieden, dass es bei der internen Teilung von [X.] nach §
10 [X.] geboten ist, im Tenor der gericht-lichen Entscheidung die Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen, die dieser Entscheidung zugrunde liegt.
Denn die interne Teilung erfolgt durch richterlichen [X.], bezogen auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag. Mit Wirksamkeit der Entscheidung geht der [X.] des Anrechts in Höhe des auf den Stichtag bezogenen [X.] unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person über.
Die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung erfordert eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts, und
zwar bei untergesetzlichen Versorgungsregelungen durch Angabe
der maßgeblichen Versorgungsregelung. Der Vollzug der internen Teilung im [X.] richtet sich dann nach den Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht (§
10 Abs.
3 [X.]), also nach den für das betreffende Versorgungssystem geltenden Vorschriften
(Senatsbeschluss vom 26.
Januar 2011

XII
ZB
504/10
mRZ 2011, 547 Rn.
22
ff.).
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-
5
-
Bei der internen Teilung ist die Benennung der
maßgeblichen [X.] im Tenor der gerichtlichen Entscheidung somit geboten, um den §
11 Abs.
1 [X.] entsprechenden konkreten Inhalt des für den [X.] bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzu-stellen
(vgl. [X.] BetrAVG 2012, 189, 190).
b) Einer solchen Klarstellung bedarf es demgegenüber
bei der externen Teilung
nach §
14 [X.]
nicht. Denn diese vollzieht sich dadurch, dass das Familiengericht die Teilung des ehezeitlich erworbenen Versorgungsanteils anordnet, und dass der Versorgungsträger, bei dem das auszugleichende [X.] besteht, den Ausgleichswert als Zahlbetrag an den Zielversorgungsträger entrichtet (§
14 Abs.
4 [X.]). Den Zahlbetrag setzt das Gericht bei [X.] Entscheidung fest (§
222 Abs.
3 FamFG). In der Anordnung der Teilung und in der Festsetzung des [X.] erschöpft sich

in Bezug auf das auszu-gleichende Anrecht

die Wirkung der gerichtlichen Entscheidung bei der [X.]. Durch die Festsetzung des [X.] wird die künftige Versor-gung des [X.] von den
bisherigen Rechtsgrundlagen
ent-koppelt und ein neues Rechtsverhältnis mit dem Zielversorgungsträger
nach dessen Versorgungsordnung begründet
(vgl. bereits [X.], 1804). Zwar nimmt der [X.] auch nach dem [X.] noch an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts teil. Diese
Teilhabe
findet ihren
Ausdruck jedoch nicht in einer Konkretisierung der [X.] in der Beschlussformel, sondern im Ausspruch einer Verzinsung des nach §
14 Abs.
4 [X.] zu leistenden [X.] in Höhe des [X.] bis zur
Rechtskraft der Entscheidung (Senatsbeschluss vom 7.
September 2011

XII
ZB
546/10
amRZ 2011, 1785 Rn.
21, 24, 27).
c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die
Angabe der für das auszugleichende Anrecht maßgeblichen Versorgungs-
und Teilungsord-9
10
11
-
6
-
nung auch nicht für Zwecke der steuerlichen Rechnungslegung im [X.] (§
6
a EStG)
erforderlich. Zwar greift das [X.] in die
bestehende Versorgung ein, indem es die (Halb-)Teilung der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanteile anordnet. Die zur Bemessung der Pensionsrückstellungen erforderliche Neubewertung des geteilten
Anrechts folgt
indessen
nicht einer in die Beschlussformel
aufzunehmenden familienge-richtlichen Konkretisierung, sondern auf arbeitsvertraglicher Grundlage durch die in die Versorgungszusage einbezogenen Regelwerke, insbesondere die
(tarifliche) Versorgungs-
und Teilungsordnung.
Daher wird durch eine gerichtliche Anordnung
des externen Versor-gungsausgleichs, welche
das arbeitsrechtlich zugrunde liegende Regelwerk nicht konkret bezeichnet, auch nicht die Vorschrift des §
6
a Abs.
1 Nr.
3 EStG verletzt, wonach die Pensionszusage schriftlich zu erteilen ist und eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten muss. Die
steuerrechtlich geforderte Schriftform dient der Rechtsklarheit. Sie soll vermeiden, dass über den Inhalt der Pensi-onszusage Unklarheit besteht,
und dient letztlich dem Nachweis gegenüber den Finanzbehörden ([X.] in: [X.]/[X.]/[X.] EStG [Stand: [X.] 2010] §
6
a Rn.
35). Hierfür
bedarf es jedoch nicht einer Aufnahme
der

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7
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Versorgungs-
und Teilungsordnung in die
Beschlussformel. Die versicherungs-mathematisch neu zu berechnende Pensionsverpflichtung folgt dann der durch die Teilungsordnung konkretisierten Versorgungszusage.

Dose

[X.]

Klinkhammer

Schilling

Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.03.2012 -
3 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 14.08.2012 -
2 UF 109/12 -

Meta

XII ZB 541/12

23.01.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2013, Az. XII ZB 541/12 (REWIS RS 2013, 8737)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8737

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