Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2013, Az. XII ZB 663/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5409

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

XII ZB 663/11
vom
29. Mai
2013
in der Familiensache

-
2
-
Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 29.
Mai 2013 durch den [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.]
Klinkhammer, [X.] und Dr. Botur

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluss des 15.
Zivilsenats
-
Familiensenat
-
des [X.]s [X.]
vom 24.
November
2011
wird auf Kosten der Beteiligten zu 3 ([X.]) zurückgewiesen.
[X.]: 1.000

Gründe:
I.
Die am 2.
August 1968
geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute
wurde
auf einen am 2.
August 2010 zugestellten Scheidungsantrag durch Beschluss des Amtsgerichts vom 13.
September 2011
rechtskräftig geschieden.

Während der Ehezeit haben die
Ehegatten Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung, beamtenrechtliche Versorgungsanrechte sowie Anrechte der betrieblichen Altersversorgung erworben. Das Amtsgericht hat den [X.] im Scheidungsverbund geregelt und -
soweit für das Rechtsbe-schwerdeverfahren von Interesse
-
zulasten des von der
Antragsgegnerin
bei der Beteiligten zu 3 ([X.]) erworbenen betrieblichen [X.] im Wege externer
Teilung zugunsten des
Antragstellers
bei der Versorgungs-1
2

-
3
-
ausgleichskasse "ein Anrecht in Höhe von 11.805,69

Teilungsordnung zum Versorgungsausgleich i.V.m. dem Tarifvertrag Durchfüh-rungsform, bezogen auf den 31.
Juli 2010", begründet und die Beteiligte zu 3 verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

Hiergegen richtet
sich die Beschwerde der Beteiligten zu 3, die eine Er-gänzung der [X.] zur externen Teilung wegen der nach ihrer An-sicht unvollständigen Bezeichnung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die bei ihr bestehenden Versorgungsanrechte erstrebt. Das [X.] hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen
wendet sich die Beteiligte zu 3
mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie ihr Begehren um Ergänzung der [X.] zur externen Teilung weiterverfolgt.

II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
70 Abs.
1 FamFG statthaft.
Das [X.] hat ausweislich der Entscheidungsgründe die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung
der Frage zugelassen, ob auch bei der externen Teilung im Tenor der gerichtlichen Ent-scheidung die Fassung oder das Datum der zu Grunde liegenden [X.] benannt werden muss. Die Zulassung beschränkt sich somit auf die Entscheidung zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung
der Antrags-gegnerin.
Eine noch weitergehende Beschränkung der Zulassung auf die Rechtsfrage, wie konkret die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die Versor-gung der ausgleichspflichtigen Person in der [X.] zur externen [X.] bezeichnet
werden müssen, wäre demgegenüber allerdings
unwirksam, weil über diese einzelne Frage nicht eigenständig
durch eine Teilentscheidung 3
4
5

-
4
-
befunden werden könnte (vgl. auch [X.] Urteil vom 30.
Januar 2007 -
XI
ZB 43/05
-
NJW-RR 2007, 932, 933; [X.]/[X.] FamFG 17.
Aufl. §
70 Rn.
38; Prütting/[X.]/[X.] FamFG 2.
Aufl. §
70 Rn.
10).
2. Im Umfang der Anfechtung ist die Rechtsbeschwerde auch sonst zu-lässig, aber nicht begründet.
a) Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
Anders als im Fall der internen Teilung nach §
10 [X.], bei der es geboten sei, im Tenor die Fassung oder das Datum der Versorgungsordnung zu benennen, bestehe bei der externen Teilung hierfür kein Bedürfnis. Die [X.] der genauen Bezeichnung der Art und Höhe des für den [X.] zu übertragenden Versorgungsanrechts ergebe sich bei der internen [X.] aus der rechtsgestaltenden Wirkung der Entscheidung; zudem seien die zugrunde liegenden Versorgungsregelungen auch deshalb in die Entschei-dungsformel aufzunehmen, um dadurch zu dokumentieren, dass das Gericht die nach §
11 [X.] notwendige Prüfung, ob die Begründung des [X.] nach Maßgabe der Versorgungsordnung eine gleichwertige Teilhabe des Berechtigten gewährleistet, durchgeführt hat. Bei der externen Teilung bedürfe
es jedenfalls bei der Begründung von Anrechten in der [X.] keiner näheren Angaben der für die Begründung des [X.] maßgebli-chen Regelungen. Die Begründung von Anrechten bei der [X.] führe stets zu einer angemessenen Versorgung des Berechtigten, was sich schon aus der Auffangzuständigkeit der Versorgungsausgleichskasse nach §
15 Abs.
5 Satz
2 [X.] ergebe. Die weitere Ausgestaltung der Versorgung sei gesetzlich durch das Versorgungsausgleichskassengesetz ge-regelt. Schließlich müssten auch die für die Bestimmung des [X.] des 6
7
8

-
5
-
Ausgleichspflichtigen maßgeblichen Vorschriften nicht in die [X.] aufgenommen werden. Die für die Bemessung des [X.] zu Grunde liegenden Vorschriften ergäben sich unmittelbar aus dem Vorschlag des Versorgungsträgers, die das Gericht seiner Prüfung zugrunde gelegt und durch Übernahme des vorgeschlagenen Ausgleichswertes gebilligt habe.
b) Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.
aa) Die interne Teilung erfolgt durch richterlichen [X.], bezo-gen auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag. Mit Wirksamkeit der Ent-scheidung geht der übertragene Teil des [X.] in Höhe des auf den Stichtag bezogenen [X.] unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person über. Die damit verbundene rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Ent-scheidung erfordert eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts, und zwar bei unterge-setzlichen Regelwerken
durch Angabe der maßgeblichen Versorgungsrege-lung.
Der Vollzug der internen Teilung im Einzelnen richtet sich dann nach den Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht (§
10 Abs.
3 [X.]), also nach den für das betreffende Versorgungssystem [X.] Vorschriften (vgl. Senatsbeschluss vom 26.
Januar 2011 -
XII
ZB 504/10
-
FamRZ 2011, 547 Rn.
22 ff.). Bei der internen Teilung ist die genaue Bezeichnung der maßgeblichen Versorgungsregelungen im Tenor der gerichtli-chen Entscheidung somit geboten, um den konkreten Inhalt des
durch richterli-chen [X.] für den [X.] geschaffenen [X.] klarzustellen (Senatsbeschluss vom 23.
Januar 2013 -
XII
ZB 541/12
-
FamRZ 2013, 611 Rn.
9).

bb) Einer solchen Klarstellung bedarf es demgegenüber bei der externen Teilung nach §
14 [X.] nicht. Denn diese vollzieht sich dadurch, dass 9
10
11

-
6
-
das Familiengericht die Teilung des ehezeitlich erworbenen Versorgungsanteils anordnet und der Versorgungsträger, bei dem das auszugleichende Anrecht besteht, den Ausgleichswert als Zahlbetrag an den [X.]; den Zahlbetrag setzt das Gericht bei seiner Entscheidung fest. In der Anordnung der Teilung und in der Festsetzung des [X.] erschöpft sich -
in Bezug auf das auszugleichende Anrecht
-
die Wirkung der gerichtlichen Entscheidung bei der externen Teilung (vgl. Senatsbeschluss vom 23.
Januar 2013 -
XII
ZB 541/12
-
FamRZ 2013, 611 Rn.
10).
Die Frage, welchen Inhalt das der
ausgleichspflichtigen Person nach der
externen Teilung im Versorgungssystem seines Versorgungsträgers verblei-bende Anrecht hat, beurteilt sich nach den für die Versorgung maßgeblichen Rechtsgrundlagen, insbesondere der Versorgungsordnung und der Teilungs-ordnung. Deren Anwendbarkeit zur Bestimmung von Art und Höhe des gekürz-ten [X.] ergibt sich aber unmittelbar aus dem bestehenden Versorgungs-verhältnis zwischen der ausgleichspflichtigen Person und seinem [X.] und nicht aufgrund einer in die Entscheidungsformel aufzunehmenden familiengerichtlichen Konkretisierung. Eine genaue Bezeichnung dieser Rechtsgrundlagen ist daher -
auch im Hinblick auf die Parallelverpflichtung der Beteiligten zu 3. und der Versorgungsanstalt der [X.] sowie
unter bilanziellen Gesichtspunkten (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 23.
Januar 2013 -
XII
ZB 541/12
-
FamRZ 2013, 611 Rn.
11
f.)
-
nicht geboten.
12

-
7
-
Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird nach §
74 Abs.
7 FamFG abgesehen.
Dose

[X.]

Klinkhammer

Nedden-Boeger

Botur

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.09.2011 -
5 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 24.11.2011 -
15 UF 330/11 -

13

Meta

XII ZB 663/11

29.05.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2013, Az. XII ZB 663/11 (REWIS RS 2013, 5409)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5409

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 663/11

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