Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.01.2013, Az. XII ZB 541/12

12. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8754

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Gegenstand

Gerichtliche Entscheidung im Versorgungsausgleichsverfahren: Benennung der maßgeblichen Versorgungsordnung bei der externen Teilung eines Anrechts


Leitsatz

Bei der externen Teilung eines Anrechts im Versorgungsausgleich bedarf es keiner Benennung der maßgeblichen Versorgungsordnung in der Beschlussformel der gerichtlichen Entscheidung.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 14. August 2012 wird auf Kosten der Beteiligten zu 3 zurückgewiesen.

[X.]: 3.116 €

Gründe

I.

1

Auf den am 28. Juli 2011 zugestellten Antrag hat das [X.] die am 1. September 1998 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann) durch Verbundbeschluss geschieden.

2

Neben anderen auszugleichenden Anrechten erwarben beide Ehegatten während der Ehezeit (1. September 1998 bis 30. Juni 2011; § 3 Abs. 1 [X.]) Anrechte auf eine betriebliche Altersversorgung bei der [X.]. Diese hat für die beiderseits bei ihr erworbenen Anrechte die externe Teilung verlangt.

3

Das [X.] hat - neben anderen Anordnungen zum Versorgungsausgleich - im Wege der externen Teilung zu Lasten des [X.] der Antragstellerin bei der [X.] ein Anrecht zugunsten des Antragsgegners in Höhe von 3.940,50 € bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe der Teilungsordnung zum Versorgungsausgleich, bezogen auf den 30. Juni 2011, begründet und die [X.] verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5,13 % ab dem 30. Juni 2011 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen. Entsprechend hat es zu Lasten des [X.] des Antragsgegners bei der [X.] ein Anrecht zugunsten der [X.] in Höhe von 24.215 € begründet und die [X.] verpflichtet, auch diesen Betrag nebst Zinsen an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen.

4

Hiergegen hat die [X.] Beschwerde eingelegt, um zu erreichen, dass die vollständige Bezeichnung der tariflichen Rechtsgrundlage ihrer Versorgungsleistung sowie die im [X.] konkret anzuwendende Teilungsordnung in die [X.] aufgenommen werden. Das [X.] hat die Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der [X.].

II.

5

Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

6

1. Das [X.] hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Zwar erfordere die rechtsgestaltende Wirkung bei einer internen Teilung eines Versorgungsanrechts eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts durch Mitteilung der maßgeblichen Versorgungsregelung. Hingegen sei es bei der externen Teilung nicht erforderlich, die Rechtsgrundlage des zu teilenden [X.] und der Durchführung der Teilung anzugeben, da sich das Rechtsverhältnis zwischen dem [X.] und der Versorgungskasse allein nach der Satzung der Versorgungsausgleichskasse richte. Auch werde das Rechtsverhältnis zwischen dem [X.] und dessen Versorgungsträger durch die Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht in einer Weise gestaltet, die einer Klarstellung über die Grundlagen des [X.] und seiner Teilung bedürfe. Welche versicherungsmathematischen Regeln für das verbleibende Anrecht gälten, unterliege nicht der Gestaltung durch das [X.], sondern ergebe sich aus den tariflichen Grundlagen der Versorgungsordnung.

7

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

8

a) Zwar hat der Senat entschieden, dass es bei der internen Teilung von [X.] nach § 10 [X.] geboten ist, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen, die dieser Entscheidung zugrunde liegt. Denn die interne Teilung erfolgt durch richterlichen [X.], bezogen auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag. Mit Wirksamkeit der Entscheidung geht der übertragene Teil des [X.] in Höhe des auf den Stichtag bezogenen [X.] unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person über. Die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung erfordert eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts, und zwar bei untergesetzlichen Versorgungsregelungen durch Angabe der maßgeblichen Versorgungsregelung. Der Vollzug der internen Teilung im Einzelnen richtet sich dann nach den Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht (§ 10 Abs. 3 [X.]), also nach den für das betreffende Versorgungssystem geltenden Vorschriften (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - [X.] 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 22 ff.).

9

Bei der internen Teilung ist die Benennung der maßgeblichen Versorgungsordnung im Tenor der gerichtlichen Entscheidung somit geboten, um den § 11 Abs. 1 [X.] entsprechenden konkreten Inhalt des für den [X.] bei dem Versorgungsträger geschaffenen [X.] klarzustellen (vgl. [X.] BetrAVG 2012, 189, 190).

b) Einer solchen Klarstellung bedarf es demgegenüber bei der externen Teilung nach § 14 [X.] nicht. Denn diese vollzieht sich dadurch, dass das [X.] die Teilung des ehezeitlich erworbenen Versorgungsanteils anordnet, und dass der Versorgungsträger, bei dem das auszugleichende Anrecht besteht, den Ausgleichswert als Zahlbetrag an den Zielversorgungsträger entrichtet (§ 14 Abs. 4 [X.]). Den Zahlbetrag setzt das Gericht bei seiner Entscheidung fest (§ 222 Abs. 3 FamFG). In der Anordnung der Teilung und in der Festsetzung des [X.] erschöpft sich - in Bezug auf das auszugleichende Anrecht - die Wirkung der gerichtlichen Entscheidung bei der externen Teilung. Durch die Festsetzung des [X.] wird die künftige Versorgung des [X.] von den bisherigen Rechtsgrundlagen entkoppelt und ein neues Rechtsverhältnis mit dem Zielversorgungsträger nach dessen Versorgungsordnung begründet (vgl. bereits [X.] FamRZ 2012, 1804). Zwar nimmt der [X.] auch nach dem Ehezeitende noch an der Wertentwicklung des auszugleichenden [X.] teil. Diese Teilhabe findet ihren Ausdruck jedoch nicht in einer Konkretisierung der Versorgungsordnung in der [X.], sondern im Ausspruch einer Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 [X.] zu leistenden [X.] in Höhe des [X.] bis zur Rechtskraft der Entscheidung (Senatsbeschluss vom 7. September 2011 - [X.] 546/10 - FamRZ 2011, 1785 Rn. 21, 24, 27).

c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Angabe der für das auszugleichende Anrecht maßgeblichen [X.] auch nicht für Zwecke der steuerlichen Rechnungslegung im Zusammenhang mit Pensionsrückstellungen (§ 6 a EStG) erforderlich. Zwar greift das [X.] in die bestehende Versorgung ein, indem es die (Halb-)Teilung der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanteile anordnet. Die zur Bemessung der Pensionsrückstellungen erforderliche Neubewertung des geteilten [X.] folgt indessen nicht einer in die [X.] aufzunehmenden familiengerichtlichen Konkretisierung, sondern auf arbeitsvertraglicher Grundlage durch die in die Versorgungszusage einbezogenen Regelwerke, insbesondere die (tarifliche) [X.].

Daher wird durch eine gerichtliche Anordnung des externen Versorgungsausgleichs, welche das arbeitsrechtlich zugrunde liegende Regelwerk nicht konkret bezeichnet, auch nicht die Vorschrift des § 6 a Abs. 1 Nr. 3 EStG verletzt, wonach die Pensionszusage schriftlich zu erteilen ist und eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten muss. Die steuerrechtlich geforderte Schriftform dient der Rechtsklarheit. Sie soll vermeiden, dass über den Inhalt der Pensionszusage Unklarheit besteht, und dient letztlich dem Nachweis gegenüber den Finanzbehörden ([X.] in: [X.]/[X.]/[X.] EStG [Stand: Januar 2010] § 6 a Rn. 35). Hierfür bedarf es jedoch nicht einer Aufnahme der [X.] in die [X.]. Die versicherungsmathematisch neu zu berechnende Pensionsverpflichtung folgt dann der durch die Teilungsordnung konkretisierten Versorgungszusage.

Dose                            Weber-Monecke                                      Klinkhammer

              Schilling                                       [X.]

Meta

XII ZB 541/12

23.01.2013

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Karlsruhe, 14. August 2012, Az: 2 UF 109/12

§ 14 VersAusglG, § 222 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.01.2013, Az. XII ZB 541/12 (REWIS RS 2013, 8754)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8754

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