Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2015, Az. III ZR 347/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 4525

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 347/14
vom
1. Oktober 2015
in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2015 durch [X.]
[X.] und [X.], [X.], [X.] und Reiter

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des [X.] (§ 321a ZPO) gegen das Senatsurteil vom 3. September 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil der Senat das in der Begründung der Rüge erwähnte Vorbringen bei seiner Beratung und Entscheidung geprüft und berücksichtigt, indes in der Sache selbst nicht für durchgreifend erachtet hat. Dies gilt insbesondere für den

unerheblichen Umstand, dass der (Muster-)Güteantrag auch die ladungsfähige Anschrift des s anwaltliche Anspruchsschreiben vom 10. Februar 2012 (s. hierzu Seite 11 des Urteils).

[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
Reiter

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.10.2013 -
20 O 56/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 13.11.2014 -
24 [X.] -

Meta

III ZR 347/14

01.10.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2015, Az. III ZR 347/14 (REWIS RS 2015, 4525)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4525

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III ZR 198/14

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24 U 176/13

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