Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2016, Az. III ZR 356/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 12613

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[X.]:[X.]:BGH:2016:210416BIIIZR356.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 356/14
vom

21. April
2016

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
21. April
2016
durch den
Vorsitzenden Richter Dr. [X.],
die Richter
Seiters, Dr. Remmert
und
Reiter
sowie die Richterin Dr. Liebert

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 4. Februar 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge der Kläger (§ 321a ZPO) ist fristgerecht eingereicht worden, jedoch in der Sache unbegründet.

Die Rüge, der Senat habe die Kläger zur Wahrung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) vor seiner Beschlussfas-sung darauf hinweisen müssen, dass der Güteantrag nicht den Anforderungen an die Individualisierung des geltend gemachten (prozessualen) Anspruchs ge-nüge, verfängt nicht.
Die vorerwähnte Rechtsfrage ist von den Parteien bereits in den Vorinstanzen, insbesondere im Berufungsrechtszug, ausführlich disku-tiert worden (Berufungserwiderung
vom 2. September 2014, S.
6 ff und Erwide-rungsschriftsatz der Kläger vom 19. September 2014, [X.] ff). Für weitestge-hend gleichlautende [X.] hat der Senat von Mitte Juni 2015 an in einer Vielzahl von Fällen entschieden, dass die Anforderungen an die nötige
Indivi-

1
2
-

3

-

dualisierung des
prozessualen Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht erfüllt sind (vgl. nur Senatsurteile vom 18. Juni 2015 -
III ZR 198/14,
BGHZ 206, 41
Rn. 16 ff; vom 20. August 2015 -
III ZR 373/14, NJW 2015, 3297 Rn. 14 ff; vom 3.
September 2015 -
III ZR 347/14, BeckRS 2015, 16019 Rn. 15 ff;
vom 15.
Oktober 2015 -
III ZR 170/14, [X.], 2181 Rn. 16 ff
und
vom [X.] 2015 -
III ZR 231/14
Rn. 16 ff;
Senatsbeschlüsse vom
16. Juli 2015 -
III ZR 302/14, BeckRS 2015, 13231 Rn. 4 ff; vom
13. August 2015 -
III
ZR 380/14, BeckRS 2015, 15051 Rn.
13 ff
sowie vom 28. Januar 2016 -
III ZR 116/15,
BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f
jew. mwN).
Auf diese den Prozessbevollmächtig-ten
der Kläger
ohnehin bekannte höchstrichterliche Rechtsprechung hat die Beklagte in der Beschwerdeerwiderung nochmals hingewiesen und geltend gemacht, dass der Güteantrag den mit der Klage verfolgten
(prozessualen) [X.] nicht hinreichend genau bezeichne, so dass keine Hemmung der [X.] nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB eingetreten sei (Beschwerdeerwiderung, S. 24 ff). Vor diesem Hintergrund ist es nur schwer nachvollziehbar, dass ein
-
zumal am [X.] zugelassener -
Rechtsanwalt einen vorherigen Hinweis des erkennenden Senats auf die mögliche Entscheidungserheblichkeit dieses Gesichtspunkts vermisst. Die Annahme einer "Überraschungsentschei-dung" des Senats liegt erkennbar fern.

Unbeschadet dessen wären die in der Anhörungsrüge enthaltenen er-gänzenden Ausführungen nicht geeignet, die Bedenken des Senats gegen eine ausreichende Anspruchsindividualisierung im Güteantrag zu entkräften. Vor allem ist das angestrebte [X.] (Art und Umfang der Forderung) unbe-stimmt und in seiner auch nur ungefähren Größenordnung weder für den [X.]sgegner noch für die Gütestelle einschätzbar. Eine nur teilweise Gel-tendmachung ihres Schadensersatzanspruchs (etwa in Höhe der aufgebrachten 3
-

4

-

Kapitalbeträge) oder seine bloße Feststellung haben die Kläger -
entgegen den Erwägungen der Anhörungsrüge -
offensichtlich nicht angestrebt.

[X.]

Seiters

Remmert

Reiter
Liebert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.05.2014 -
23 O 218/13 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.10.2014 -
5 [X.] -

Meta

III ZR 356/14

21.04.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2016, Az. III ZR 356/14 (REWIS RS 2016, 12613)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12613

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III ZR 198/14

III ZR 373/14

III ZR 170/14

III ZB 88/15

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