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PDF anzeigen[X.] vom 15. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juni 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 [X.] einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. Februar 2010, soweit eine Entscheidung über die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist, mit der Maßgabe aufge-hoben, dass die gerichtliche Entscheidung nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die [X.] materiellen Rechts rügt. 1 Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 14. Mai 2010 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch und die verhängte [X.] richtet. Dagegen kann das Urteil keinen Bestand haben, soweit eine [X.] - 3 [X.] darüber unterblieben ist, ob gemäß § 55 StGB mit den [X.]n aus dem Urteil des [X.] vom 13. März 2009 - 401 [X.]/08 - unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden ist. Der [X.] hat hierzu in seiner [X.] zutreffend ausgeführt: "Das Urteil ist insofern rechtsfehlerhaft, als eine Gesamtstrafenbildung mit der Strafe aus dem im Antrag genannten Urteil unterblieben ist. Die Voraussetzungen einer Gesamtstrafenfähigkeit gemäß § 55 StGB liegen vor. Die vorliegend abgeurteilte Straftat beging der Angeklagte am 5. April 2008 ([X.]), mithin vor dem Urteil des [X.] vom 13. März 2009, rechtskräftig seit dem 23. Juli 2009 ([X.]. Dass die Strafe aus der Vorverurteilung vollstreckt, verjährt oder erlassen wäre, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Im Gegenteil verbrachte der Angeklagte nach den Feststellungen in jener Sache nur die [X.] vom 6. Dezember 2008 bis zum 17. Februar 2009 sowie vom 19. Mai 2009 bis zum 29. Juni 2009 in Untersuchungshaft ([X.] f.). Die somit gemäß § 51 Abs. 1 StGB anzurechnende [X.] der Freiheits-entziehung entspricht nicht der ausgeurteilten Strafe von vier Monaten und zwei Wochen. Die weiteren [X.]räume der Freiheitsentziehung bis zum Ende der Untersuchungshaft am 7. Juli 2009 entfielen auf die Verbüßung von [X.] ([X.]. Es handelte sich in-soweit also nicht um vorläufige Freiheitsentziehungen, für die allein ei-ne Anrechenbarkeit gemäß § 51 Abs. 1 StGB in Betracht kommt (vgl. [X.]St 43, 112, 119 f.; [X.] Aufl. § 51 Rdnr. 6a m.w.N.). Die Strafe aus der Vorverurteilung war zur [X.] des angefochtenen Ur-teils noch nicht vollständig erledigt." Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1 [X.] zu entscheiden, der bei einem Rechtsfehler, der ausschließlich die Bil-dung einer Gesamtstrafe betrifft, die Möglichkeit eröffnet, den neuen Tatrichter auf eine Entscheidung im [X.] gemäß §§ 460, 462 StPO zu verwei-sen. 3 - 4 - Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen. Die Kostenent-scheidung ist nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehal-ten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der [X.] Verurteilung insgesamt angegriffen hat, allenfalls einen geringfügigen [X.] haben wird, sodass der Senat die Kostenentscheidung selbst gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO treffen kann (vgl. [X.], [X.]. vom 22. März 2005 - 3 StR 47/05). 4 [X.] von [X.]Ri[X.] Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher [X.] gehindert zu unterschreiben. [X.]
Meta
15.06.2010
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2010, Az. 3 StR 194/10 (REWIS RS 2010, 5867)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 5867
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