Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2018, Az. 2 StR 122/18

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 10611

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2018:180418B2STR122.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 122/18
vom
18. April
2018
in der Strafsache
gegen

wegen vorsätzlichen Führens einer vollautomatischen Schusswaffe u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung
des Beschwerdeführers
am 18. April
2018
gemäß §§
346 Abs.
2 und 349 Abs.
2 StPO beschlossen:

1.
Der Beschluss des [X.] vom 15.
Januar 2018, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16.
Oktober 2017 als unzulässig [X.] worden ist, wird aufgehoben.
2.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
3.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-gen.

Gründe:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] ist zulässig und begründet. Die gegen das Urteil des [X.] vom 16.
Oktober 2017 gerichtete Revision des Angeklagten wurde bereits mit ihrer Einlegung durch
Erhebung der nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet. Das Fehlen eines ausdrücklichen Aufhebungsantrags ist unschädlich, wenn sich
das Begehren des Angeklagten

wie hier

zweifelsfrei aus der [X.] ergibt
(Gericke
in [X.], 7.
Aufl.,
§
344 Rn.
2 mwN).

1
-
3
-
2. Die
form-
und fristgerecht eingelegte und mit der unausgeführten Sachrüge formgerecht begründete
Revision des Angeklagten ist aus den
vom [X.] in seiner Antragsschrift genannten Gründen unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO, weil die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat.

Schäfer Krehl Bartel

Grube Schmidt

2

Meta

2 StR 122/18

18.04.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2018, Az. 2 StR 122/18 (REWIS RS 2018, 10611)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10611

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.