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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:180418B2STR122.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 122/18
vom
18. April
2018
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlichen Führens einer vollautomatischen Schusswaffe u.a.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung
des Beschwerdeführers
am 18. April
2018
gemäß §§
346 Abs.
2 und 349 Abs.
2 StPO beschlossen:
1.
Der Beschluss des [X.] vom 15.
Januar 2018, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16.
Oktober 2017 als unzulässig [X.] worden ist, wird aufgehoben.
2.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
3.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-gen.
Gründe:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] ist zulässig und begründet. Die gegen das Urteil des [X.] vom 16.
Oktober 2017 gerichtete Revision des Angeklagten wurde bereits mit ihrer Einlegung durch
Erhebung der nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet. Das Fehlen eines ausdrücklichen Aufhebungsantrags ist unschädlich, wenn sich
das Begehren des Angeklagten
wie hier
zweifelsfrei aus der [X.] ergibt
(Gericke
in [X.], 7.
Aufl.,
§
344 Rn.
2 mwN).
1
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3
-
2. Die
form-
und fristgerecht eingelegte und mit der unausgeführten Sachrüge formgerecht begründete
Revision des Angeklagten ist aus den
vom [X.] in seiner Antragsschrift genannten Gründen unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO, weil die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat.
Schäfer Krehl Bartel
Grube Schmidt
2
Meta
18.04.2018
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2018, Az. 2 StR 122/18 (REWIS RS 2018, 10611)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 10611
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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