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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:200218B2STR580.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2
StR 580/17
vom
20. Februar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls
u.a.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag
des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20.
Februar
2018
gemäß
§
349 Abs. 2
und 4
StPO, §
354 Abs.
1 analog
StPO einstimmig be-schlossen:
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4.
Oktober
2017 wird mit der Maßgabe verwor-fen, dass
gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen
in Höhe von 931,05
angeordnet ist.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen [X.] sowie Beihilfe zum versuchten Wohnungseinbruchdiebstahl zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Ferner hat es angeordnet, dass ein Betrag in Höhe von 931,05
-
ersatz unterliegt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel
unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld-
und Strafausspruch keinen Rechtsfehler ergeben.
1
2
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3
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Bei seiner Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträ-gen, die sich gemäß Art. 316h Satz 1 [X.] nach den durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.
April 2017
([X.]
I 2017, 872) eingeführten und am 1.
Juli 2017 in [X.] getretenen neuen Regelungen der §§ 73
ff. StGB richtet,
hat das [X.] zwar zutreffend den Wert der erlangten Gegenstände auf mindestens 931,05 Euro errechnet, jedoch hat es nicht
erkennbar bedacht, dass mehrere Tatbeteiligte, die
wie hier
an denselben Gegenständen Mitverfügungsgewalt erlangt haben, als Gesamt-schuldner haften (vgl. [X.], Urteil vom 28. Oktober 2010
4
StR 215/10, [X.]St 56, 39, 46
f.; Beschlüsse vom 25. September 2012
4
StR 137/12, [X.], 401 und vom 22.
März 2016
3
StR 517/15, [X.], 412, 413).
Der Senat hat den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung in entsprechender Anwendung des §
354 Abs.
1 StPO nachgeholt und die Be-zeichnung der Maßnahme im [X.]
dem Antrag des Generalbundes-anwalts folgend
klargestellt. Der Angeklagte ist hierdurch nicht beschwert.
Schäfer Bartel Wimmer
Grube Schmidt
3
4
Meta
20.02.2018
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2018, Az. 2 StR 580/17 (REWIS RS 2018, 13637)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 13637
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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