Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2013, Az. 1 StR 69/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 5080

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 69/13

vom
13. Juni
2013
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 13. Juni
2013 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19.
September 2012 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Soweit der Angeklagte

B.

im Schriftsatz seines Verteidigers vom 15. April 2013 eine weitere Verfahrensrüge erhoben hat, ist diese verspätet (§ 345 Abs. 1 StPO).
Wahl

Rothfuß Graf

Jäger [X.]

Meta

1 StR 69/13

13.06.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2013, Az. 1 StR 69/13 (REWIS RS 2013, 5080)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5080

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