Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2008, Az. 1 StR 390/08

1. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2439

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 390/08 vom 12. August 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 12. August 2008 beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 3. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zum Vorbringen des [X.] in seiner Stel-lungnahme vom 8. Juli 2008 bemerkt der Senat: Auf die bereits im landgerichtlichen Urteil angesprochene Überlegung, den Beschuldigten in einer auf die Behandlung von sog. Doppeldiagno-sen spezialisierten Einrichtung außerhalb des [X.] zu the-rapieren, wird in möglichst naher Zukunft besonderes Augenmerk zu richten sein (§§ 67d, 67e StGB). [X.] Wahl

Kolz Hebenstreit [X.]

Meta

1 StR 390/08

12.08.2008

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2008, Az. 1 StR 390/08 (REWIS RS 2008, 2439)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2439

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