Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 390/08 vom 12. August 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 12. August 2008 beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 3. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zum Vorbringen des [X.] in seiner Stel-lungnahme vom 8. Juli 2008 bemerkt der Senat: Auf die bereits im landgerichtlichen Urteil angesprochene Überlegung, den Beschuldigten in einer auf die Behandlung von sog. Doppeldiagno-sen spezialisierten Einrichtung außerhalb des [X.] zu the-rapieren, wird in möglichst naher Zukunft besonderes Augenmerk zu richten sein (§§ 67d, 67e StGB). [X.] Wahl
Kolz Hebenstreit [X.]
Meta
12.08.2008
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2008, Az. 1 StR 390/08 (REWIS RS 2008, 2439)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2439
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 635/10 (Bundesgerichtshof)
1 StR 453/21 (Bundesgerichtshof)
Bewertung der Anlasstat und Gefährlichkeitsprognose vor Anordnung einer Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus
4 StR 340/08 (Bundesgerichtshof)
5 StR 189/14 (Bundesgerichtshof)
2 StR 9/08 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.