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PDF anzeigen[X.] ZR 159/99vom27. Januar 2000in dem [X.] 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 27. Januar 2000 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] und Raebelbeschlossen:Die Revision der Nebenintervenientin zu 2) gegen das Urteil desHanseatischen [X.], 6. Zivilsenat, vom28. April 1999 wird nicht angenommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die [X.] hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.Die Nebenintervenientin zu 2) trägt die Kosten des [X.] (§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 124.276,38 [X.]:Der Senat konnte entgegen der Ansicht des [X.] Annahme der Revision befinden, ohne derzeit durch Eröffnung des [X.] zu 2) daran gehindert zu sein.Denn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen eine Person, die [X.] eines Rechtsstreits als einfache Nebenintervenientin beigetreten- 3 -ist, unterbricht jenes Verfahren nach § 240 ZPO nicht (Wieczo-rek/Schütze/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 67 Rdn. 82 m.w.N.). Der Rechtsstreit [X.] bei einfacher Nebenintervention nicht unmittelbar die Insolvenzmasse. Derkraft Amtes verfügungsbefugte Verwalter bedarf deshalb keiner Überlegungs-frist. Anders kann der Fall einer streitgenössischen Nebenintervention beiPrüfung der Verfahrensunterbrechung infolge Insolvenz zu beurteilen sein (vgl.[X.]/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 69 Rdn. 7). Entgegen den [X.] Revisionsbeklagten gilt die Nebenintervenientin zu 2) nach § 69 ZPO [X.] nicht als Streitgenossin ihrer Hauptpartei, weil sie zum [X.] in keinem Rechtsverhältnis steht, für welches die Rechtskraft oder Voll-streckbarkeit der im Hauptprozeß erlassenen Entscheidung von Wirksamkeitist.[X.]. Ungern-Sternberg[X.] [X.]
Meta
27.01.2000
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2000, Az. I ZR 159/99 (REWIS RS 2000, 3313)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3313
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