Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2000, Az. I ZR 159/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3313

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZR 159/99vom27. Januar 2000in dem [X.] 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 27. Januar 2000 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] und Raebelbeschlossen:Die Revision der Nebenintervenientin zu 2) gegen das Urteil desHanseatischen [X.], 6. Zivilsenat, vom28. April 1999 wird nicht angenommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die [X.] hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.Die Nebenintervenientin zu 2) trägt die Kosten des [X.] (§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 124.276,38 [X.]:Der Senat konnte entgegen der Ansicht des [X.] Annahme der Revision befinden, ohne derzeit durch Eröffnung des [X.] zu 2) daran gehindert zu sein.Denn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen eine Person, die [X.] eines Rechtsstreits als einfache Nebenintervenientin beigetreten- 3 -ist, unterbricht jenes Verfahren nach § 240 ZPO nicht (Wieczo-rek/Schütze/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 67 Rdn. 82 m.w.N.). Der Rechtsstreit [X.] bei einfacher Nebenintervention nicht unmittelbar die Insolvenzmasse. Derkraft Amtes verfügungsbefugte Verwalter bedarf deshalb keiner Überlegungs-frist. Anders kann der Fall einer streitgenössischen Nebenintervention beiPrüfung der Verfahrensunterbrechung infolge Insolvenz zu beurteilen sein (vgl.[X.]/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 69 Rdn. 7). Entgegen den [X.] Revisionsbeklagten gilt die Nebenintervenientin zu 2) nach § 69 ZPO [X.] nicht als Streitgenossin ihrer Hauptpartei, weil sie zum [X.] in keinem Rechtsverhältnis steht, für welches die Rechtskraft oder Voll-streckbarkeit der im Hauptprozeß erlassenen Entscheidung von Wirksamkeitist.[X.]. Ungern-Sternberg[X.] [X.]

Meta

I ZR 159/99

27.01.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2000, Az. I ZR 159/99 (REWIS RS 2000, 3313)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3313

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZR 40/02 (Bundesgerichtshof)


VII ZR 225/07 (Bundesgerichtshof)


II ZB 8/08 (Bundesgerichtshof)


X ZR 236/01 (Bundesgerichtshof)


4 Ni 25/09 (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Kostenantrag bei streitgenössischer Nebenintervention" – Rücknahme der Nichtigkeitsklage – Möglichkeit der isolierten Kostenentscheidung …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.