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PDF anzeigen [X.] vom 12. November 2004 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 12. November 2004 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des [X.] vom 1. April 2004 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Gründe:
1. Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig, denn diese hat entge-gen § 344 Abs. 1 StPO nicht angegeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Aufhebung beantragt. Im Hinblick auf § 400 StPO kann der Nebenklä-ger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Deshalb bedarf es bei einer Revision des [X.] grundsätzlich der Mitteilung, daß das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der zum Anschluß als Nebenkläger berechtigenden Gesetzesverletzung angefochten wird (st. Rspr. [X.] NStZ 1999, 259; Be-schlüsse des Senats vom 26. März 2003 - 2 StR 35/03 und vom 21. Januar 2004 - 2 StR 468/03). Ein Revisionsantrag ist hier nicht gestellt, die Sachrüge nicht ausgeführt. Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Daher liegt - ungeachtet der Anklage wegen versuchten Mordes - ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klar-- 3 - stellung verzichtet werden könnte (vgl. [X.]R StPO § 401 Abs. 1 Satz 1 Zuläs-sigkeit 2), hier nicht vor, denn es besteht die Möglichkeit, daß mit dem [X.] lediglich ein anderes Strafmaß erstrebt wird.
2. Der Antrag der Nebenklägerin, ihr auch für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt [X.]beizuordnen, ist gegenstandslos, denn dessen Bestellung als Beistand gemäß § 397 a Abs. 1 StPO durch das [X.] am 13. Januar 2004 wirkt für die Revisionsinstanz fort ([X.] NStZ 2000, 552). [X.] Bode
Rothfuß
Fischer
Meta
12.11.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2004, Az. 2 StR 380/04 (REWIS RS 2004, 706)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 706
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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