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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 51/11
vom
8. September 2011
in dem Verfahren
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2011 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und Tombrink
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 25. Juli 2011
3 [X.]
wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der
Senat legt die Beschwerde des Antragstellers als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hat hier jedoch keine Erfolgsaussicht, weil die im Verfahren der einstweiligen Verfügung ergangene Beschwerdeentscheidung des [X.] gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung
mit § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO unanfechtbar ist.
Der Antragsteller wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass er mit der Bescheidung weiterer gleichartiger Eingaben in dieser Sache nicht rechnen kann.
[X.]
Tombrink
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.06.2011 -
7 C 308/11 -
LG [X.], Entscheidung vom 25.07.2011 -
3 [X.] -
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Meta
08.09.2011
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2011, Az. III ZB 51/11 (REWIS RS 2011, 3499)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3499
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