Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.02.2022, Az. 2 StR 365/21

2. Strafsenat | REWIS RS 2022, 1595

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. März 2021 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den § 460, § 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten – unter Freispruch im Übrigen – unter Einbeziehung der mit dem Strafbefehl des [X.] vom 13. Mai 2019 verhängten Geldstrafe wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, sexuellen Übergriffs sowie wegen unerlaubter Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige in zwei Fällen, davon in einem Fall in zwei tateinheitlich begangenen Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Darüberhinaus hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision.

2

Das Rechtsmittel ist aus den zutreffenden Erwägungen in der Antragsschrift des [X.] unbegründet, soweit es den Schuldspruch, die Einzelstrafen und den [X.] betrifft (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

Der [X.] hat jedoch keinen Bestand.

4

Die Urteilsgründe lassen nicht die [X.] erkennen, die den beiden, dem einbezogenen Strafbefehl vom 13. Mai 2019 zeitlich nachfolgenden und noch nicht vollstreckten [X.] vom 31. Juli 2019 und vom 15. Januar 2020 zugrunde liegen. Der [X.] kann anhand der unvollständigen Feststellungen nicht überprüfen, ob die Einbeziehung dieser weiteren Strafbefehle nach § 55 StGB rechtsfehlerfrei unterblieben ist. Nicht nachvollziehbar ist im Übrigen, warum eine Einbeziehung von fünf Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 17. Juli 2020 ([X.] 23. bis 24. März 2019) unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe unterblieben ist.

5

Die aufgezeigten Rechtsfehler zwingen jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO. Der [X.] macht stattdessen von der Möglichkeit Gebrauch, gemäß § 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden, der bei [X.], die ausschließlich die Bildung einer Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, das Tatgericht auf eine Entscheidung im [X.] nach den § 460, § 462 StPO zu verweisen.

6

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kostenentscheidung war nicht dem Nachverfahren gemäß § 460, § 462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringen Teilerfolg haben kann, sodass der [X.] die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen konnte.

[X.]     

      

Appl     

      

Zeng   

      

Grube     

      

Schmidt     

      

Meta

2 StR 365/21

01.02.2022

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Aachen, 24. März 2021, Az: 65 KLs 25/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.02.2022, Az. 2 StR 365/21 (REWIS RS 2022, 1595)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 1595

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