Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2012, Az. 4 StR 665/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 6893

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
4
StR
665/11

vom
26. April
2012
in der Strafsache
gegen

wegen schweren [X.]s u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 26.
April 2012, an der teilgenommen
haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],

[X.] am Bundesgerichtshof
Cierniak,
[X.],
Prof. Dr. [X.],
Dr. Quentin

als beisitzende [X.],

Staatsanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als
Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10.
Juni 2011 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Ban-dendiebstahls und der Beihilfe zum schweren Banden-diebstahl in jeweils vier Fällen sowie des Diebstahls schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen des [X.] wird abgesehen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Einbeziehung von weiteren zwei Urteilen wegen schweren [X.]s in neun Fällen sowie wegen Diebstahls zu einer [X.] von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen.
Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte, wirksam auf die Verurteilung wegen schweren [X.]s beschränkte Revision des [X.] hat lediglich den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im
Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
2
-
4
-
I.
1.
Nach den Feststellungen des [X.]s schloss sich der Angeklag-te spätestens im [X.] 2009 mit einer Reihe anderer, gesondert abgeurteilter Personen
zusammen, um in wechselnder Beteiligung bei geeigneten Gelegen-heiten Fahrräder, Metall, Werkzeuge aus Baucontainern sowie [X.] aus Wohnungen im Raum H.

zu entwenden. Die Beteiligten trafen sich
vor Begehung ihrer Taten zufällig und immer in Gruppen von drei bis fünf Per-sonen. Diese fassten auf der Grundlage der ursprünglichen Verabredung ohne Rücksprache mit den anderen, nicht an der betreffenden Tat beteiligten Mitglie-dern der Gruppe
jeweils spontan den konkreten [X.]. Alle Täter
beab-sichtigten, sich durch die Straftaten eine auf Dauer angelegte Einnahmequelle von erheblichem Umfang zu verschaffen, und bestritten aus den Taten einen Großteil ihres Lebensunterhaltes sowie ihren Drogenkonsum.
2.
In Ausführung dieser Abrede verübten die Täter, jeweils unter Beteili-gung des Angeklagten, folgende, im Einzelnen festgestellte Straftaten:
a)
In der Absicht, sich Zutritt zur Wohnung der damals 86
Jahre alten Geschädigten M.

zu verschaffen, halfen ihr die gesondert verfolgten
[X.]

und

S.

am 23.
Dezember 2009 auf ihrem Rückweg vom Ein-
kauf beim Tragen der Einkaufstaschen. Sie gelangten so in die Wohnung und entwendeten Bargeld in Höhe von 250
Euro. Der Angeklagte stand [X.] vor dem Haus, um zu verhindern, dass jemand die Wohnung betrat und [X.]

und S.

bei der Tatausführung störte. Der Angeklagte erhielt zumin-
dest eine Belohnung in Form von kostenlosen Lebensmitteln (Fall
III.
1
der Urteilsgründe).
3
4
5
-
5
-
b)
Am 20.
Januar 2010
verschafften sich S.

und [X.]

Zugang zur
Wohnung der abwesenden Geschädigten [X.]

, um Bargeld und wertvolle
Gegenstände zu entwenden. Der Angeklagte hielt im Hausflur Wache, während [X.]

und S.

zwei Armbanduhren aus der Wohnung mitnahmen. Der An-
geklagte erhielt seinen Lohn erneut in Form von kostenlosen Lebensmitteln (Fall
III.
2 der Urteilsgründe).
c)
Am 28.
Januar 2010 begab sich der Angeklagte unter einem Vorwand zum Haus der Geschädigten [X.]

, nachdem er und [X.]

sowie S.

die erkennbar gebrechliche Frau zuvor beim Abheben von Geld in einer Spar-kassenfiliale beobachtet hatten. Da die Geschädigte dem Angeklagten den [X.] zu ihrer Wohnung verweigerte, so dass dieser eine mögliche Anwesenheit Dritter und das Vorhandensein von Wertgegenständen nicht feststellen konnte, brachen [X.]

und S.

die Kelleraußentür des Hauses der Geschädigten
auf, nachdem diese sich zum Schlafen gelegt hatte. [X.] passte der Angeklagte vor dem Haus auf; er sollte die beiden anderen gegebenenfalls mit Hilfe seines Mobiltelefons warnen. Die Täter brachten eine Geldkassette mit einer Armbanduhr, Münzen, einem Sparbuch und persönlichen Papieren der Geschädigten an sich. Von dem Erlös aus dem Verkauf der Beute erhielt der Angeklagte einen Geldbetrag in Höhe von 20 bis 30
Euro (Fall
III.
3 der Urteils-gründe).
d)
[X.] auf den 23.
Februar 2010
hebelten [X.]

,
S.

und der Angeklagte absprachegemäß [X.] zum Gartengelände des
Geschädigten [X.].

aus den Angeln. S.

entwendete anschließend aus
dem unverschlossenen Gartenhaus eine Kettensäge sowie mindestens vier Werkzeugkoffer im Gesamtwert von 1.200
Euro. Der Angeklagte blieb an der Gartenumzäunung zurück und hielt während der Tatausführung Wache. Seine 6
7
8
-
6
-
Entlohnung bestand erneut im Erhalt kostenloser Lebensmittel (Fall
III.
4 der Urteilsgründe).
e)
In der Nacht des 8.
Juni
2010 versuchten [X.]

, S.

und der wei-
tere gesondert verfolgte [X.]

von einer Baustelle in der Nähe des Bus-
bahnhofs von H.

Stromkabel im Gesamtwert von 4.400
Euro zu entwen-
den, wobei der Angeklagte den [X.] absicherte. Der Abtransport der schwe-ren Beutegegenstände gelang jedoch erst unter Zuhilfenahme eines von S.

und [X.]

herbeigeschafften Kraftfahrzeugs.
Mit diesem Fahrzeug trans-
portierten der Angeklagte sowie die gesondert verfolgten [X.]

, [X.]

und S.

die Stromkab.

der Angeklagte ein Teppichmesser, mit dessen Hilfe die übrigen Beteiligten die Ummantelung der Kabel aufschlitzten und entfernten, um an die innenliegenden Kupferdrähte zu gelangen, die im [X.] gewinnbringend verkauft wurden. Der Angeklagte erhielt aus dem Verkaufserlös mindestens 70
Euro (Fall
III.
5 der Urteilsgründe).
f)
Zu nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkten zwischen dem
17.
und dem 23.
Juni 2010 entwendeten der Angeklagte sowie S.

, [X.]

und [X.]

insgesamt vier teilweise hochwertige Fahrräder, indem sie die
Sicherheits-Spiralschlösser der abgestellten Räder durchtrennten; in einem Fall verschafften sie sich zuvor Zugang zu dem Fahrradkeller eines Mehrfamilien-hauses. Eines der Fahrräder verbrachte der Angeklagte in [X.] der Woh-nung des [X.]

und später auf einen Flohmarkt, wo sämtliche entwendeten
Fahrräder für mindestens 300
Euro verkauft wurden. Aus dieser Summe erhielt der Angeklagte eine Entlohnung in Höhe von 50
Euro (Fall
III.
6 der Urteils-gründe).
9
10
-
7
-
g)
Am 21.
Juni 2010 entwendeten der Angeklagte sowie die gesondert verfolgten [X.]

und [X.]

weitere zwei Fahrräder nach Durchtrennung
der Sicherheitsschlösser, wobei der Angeklagte in beiden Fällen die Aufgabe hatte, Wache zu halten. Auch hier wurde er durch kostenlose Lebensmittel [X.]
(Fälle
III.
7 und 8 der Urteilsgründe).
h)
In der Nacht des 6.
Juli 2010 entwendeten die gesondert verfolgten S.

, [X.]

und [X.]

mehrere in Koffern
verpackte Elektrowerkzeuge
aus einem Schuppen, wobei der Angeklagte mit dem gesondert verfolgten D.

während der Tat in einem Fahrzeug Wache hielt, das zum Abtransport
der Beute bestimmt war. Auch in diesem Fall erhielt der Angeklagte als Lohn für seinen Tatbeitrag kostenlose Lebensmittel (Fall
III.
9 der Urteilsgründe).
II.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlich begangenen schweren [X.]s ist in den Fällen III.
3, 4, 5 und 6 der Urteilsgründe aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
1.
Das [X.] hat die Voraussetzungen einer Bande im Sinne der Strafvorschriften über den (schweren) [X.] rechtsfehlerfrei darge-legt.
Der Annahme bandenmäßiger Tatbegehung steht es insbesondere nicht entgegen, dass, wie im vorliegenden Fall, nicht alle an der betreffenden Abrede beteiligten Personen an sämtlichen Bandentaten teilnehmen sollten und dass nicht alle Bandenmitglieder am Erlös sämtlicher Taten beteiligt waren (vgl.
11
12
13
14
15
-
8
-
[X.], StGB, 59.
Aufl., §
244 Rn.
36a m.w.N.). Im Hinblick auf die im [X.] Urteil festgestellte grundsätzliche Übereinkunft, zukünftig bei günsti-ger Gelegenheit
Bandentaten zu begehen, wird die Bandenmitgliedschaft des Angeklagten auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass er die einzelnen Strafta-ten spontan in wechselnder Beteiligung mit den anderen [X.] durchführte (vgl. dazu
[X.], Urteil vom 21.
Dezember 2007

2
StR
372/07, [X.], 35, 36).
2.
Entgegen der Auffassung des [X.] war der Ange-klagte in den Fällen
III.
3, 4, 5 und 6 an den Taten auch jeweils als Mittäter und nicht lediglich als Gehilfe beteiligt.
a)
Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] sind die Bandenmitgliedschaft einerseits und die Beteiligung an einer [X.] unabhängig voneinander zu beurteilen. Ebenso wie nicht jeder Beteilig-te an einer von einer Bande ausgeführten Tat
hierdurch schon zum [X.] wird, ist umgekehrt nicht jeder Beteiligte an einer Bandentat schon des-halb als deren Mittäter anzusehen ([X.]sbeschluss vom 15.
Januar 2002

4
StR 499/01, [X.], 214, 216; [X.], StGB, 59.
Aufl., §
244 Rn.
39 m.w.N.). Schließen sich mehrere Täter zu einer Bande zusammen, um fortge-setzt Diebstähle im Sinne der §
242 Abs.
1, §
244a Abs.
1 StGB zu begehen, hat dies nicht zur Folge, dass jede von einem der Bandenmitglieder auf Grund der [X.] begangene Tat den
anderen Bandenmitgliedern ohne weite-res als gemeinschaftlich begangene Straftat im Sinne des §
25 Abs.
2 StGB zugerechnet werden kann. Vielmehr ist für jede einzelne Tat nach den allge-meinen Kriterien festzustellen, ob sich die anderen Bandenmitglieder hieran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt und ob sie gegebenenfalls überhaupt keinen strafbaren Beitrag geleistet haben (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss 16
17
-
9
-
vom 24.
Juli 2008

3
StR
243/08, [X.], 130). Die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft an bzw. Beihilfe zu der jeweiligen Einzeltat ist in wertender Be-trachtung unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen, die von der Vorstellung des jeweiligen Bandenmitglieds umfasst sind. Maßgeblich sind [X.] insbesondere sein Interesse an der Durchführung der Tat sowie der Umfang seiner Tatherrschaft oder jedenfalls sein Wille, Tatherrschaft auszuüben, was sich danach beurteilt, ob objektiv oder jedenfalls aus der Sicht des [X.] die Ausführung der Tat wesentlich von seiner Mitwirkung abhängt ([X.],
Beschluss vom 24.
Juli 2008 aaO; [X.], Beschluss vom 13.
Mai 2003

3
StR
128/03, [X.], 265, 267).
b)
Gemessen daran rechtfertigen die vom [X.] zu Art und Um-fang der Tatbeteiligung des Angeklagten getroffenen Feststellungen in den Fäl-len
III.
3, 4, 5 und 6 der Urteilsgründe den Schuldspruch wegen (mittäterschaft-lich begangenen) schweren [X.]s. Denn in diesen Fällen be-schränkten sich die Aktivitäten des Angeklagten nicht lediglich darauf, die Durchführung der jeweiligen Diebstahlstat durch Schmierestehenabzusichern. Im Fall
III.
3 der Urteilsgründe ergriff der Angeklagte vielmehr die Initiative zur Auskundschaftung der Wohnung der Geschädigten, indem er unter einem [X.] an ihrer Wohnungstür klingelte, um sich Zutritt zu verschaffen. Im Fall
III.
4 der Urteilsgründe wirkte er mit den gesondert verfolgten S.

und
[X.]

zunächst daran mit, das Gartentor aus den Angeln zu heben, und er-
möglichte somit den anderen Tatbeteiligten den Zugang zum unverschlossenen Gartenhaus des Geschädigten [X.].

. Auch im Fall
III.
5 der Urteilsgründe
ging der Tatbeitrag des Angeklagten über die bloße Absicherung der Tatdurch-führung hinaus. Zur Sicherung der Beute transportierte der Angeklagte mit den gesondert
verfolgten [X.]

, [X.]

und S.

die erbeuteten Stromkabel
zu einem Versteck und besorgte dann ein Teppichmesser, mit dessen Hilfe 18
-
10
-
man die wertvollen Kupferdrähte freilegte. Im Fall
III.
6 der Urteilsgründe wirkte der Angeklagte an der Entwendung der Fahrräder unmittelbar mit, fuhr nach Durchführung der Tat mit einem der entwendeten Fahrräder weg und verbrach-te es in [X.] des gesondert verfolgten [X.]

. Nach Einbruch der Dun-
kelheit sorgte er für den Transport dieses Fahrrads zu einem Flohmarkt, wo sämtliche Fahrräder gewinnbringend verkauft wurden. Angesichts dieser vom [X.] festgestellten gewichtigen Tatbeiträge des Angeklagten fällt der vom [X.] zur Begründung seiner abweichenden Rechtsauf-fassung hervorgehobene Umstand, dass die Beuteanteile des Angeklagten je-weils vergleichsweise gering waren, nicht entscheidend ins Gewicht.
III.
Hingegen kann der Schuldspruch in den Fällen
III. 1, 2, 7, 8 und 9 der Urteilsgründe nicht bestehen bleiben.
1.
Nach den Feststellungen beschränkte sich der vom Angeklagten je-weils geleistete Tatbeitrag in diesen Fällen auf die Absicherung der Tatausfüh-rung, also auf eine Tathandlung von untergeordneter Bedeutung. In diesen Fäl-len ist der Angeklagte

auch unter Berücksichtigung seiner durch diese Taten
erlangten, nur geringen materiellen Vorteile

jeweils nur als Gehilfe eines schweren [X.]s anzusehen.
2.
Auch die Annahme der [X.], die [X.] in den Fäl-len
III.
7 und 8 der Urteilsgründe stünden zueinander im Verhältnis der
Tat-mehrheit (§
53 StGB), begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
19
20
21
-
11
-
Der [X.] weist zutreffend darauf hin, dass die Fahrrä-der der Geschädigten E.

und G.

nach den Feststellungen von
den gesondert verfolgten [X.]

und [X.]

im Zuge einer Tatausführung
im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang unter Einsatz eines mitgeführten [X.] entwendet wurden. In einem solchen Fall liegt regelmäßig nur eine Diebstahlstat vor, so dass der Angeklagte sich insoweit auch nur einer Beihilfe

durch Absicherung der Tatausführung von einem Fahrzeug aus

schuldig gemacht hat (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
März 1969

2
StR
64/69, [X.]St 22, 350, 351; Beschluss vom 10.
Februar 2009

3
StR
3/09, [X.], 278; SSW-StGB/[X.], §
242 Rn.
61).
IV.
Entgegen der von der Revision in der Hauptverhandlung dargelegten Auffassung gefährdet die danach erforderliche Änderung des Schuldspruchs den Bestand der vom [X.] verhängten [X.] nicht.
Zwar hat die [X.] bei der nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] gebotenen Parallelwertung nach Erwachsenenstraf-recht (vgl. nur [X.], Beschluss vom 4.
November 1987

3
StR
482/87, [X.]R [X.] §
18 Abs.
1 Satz
3 m.w.N.) zu Lasten des Angeklagten darauf abgestellt, dass alle Taten des schweren [X.]s nicht als minder schwere Fälle im Sinne des §
244a Abs.
2 StGB zu werten gewesen wären. Den ausführlichen Strafzumessungserwägungen entnimmt der [X.] jedoch, dass der Tatrichter die Verhängung der Strafe in der erkannten Höhe insbesondere aus erzieheri-schen Gründen für geboten erachtet hat. In den Urteilsgründen wird ferner die insgesamt untergeordnete Stellung des Angeklagten innerhalb der Bande und das vergleichsweise geringe Gewicht seiner Tatbeiträge zu seinen Gunsten 22
23
24
-
12
-
ebenso hervorgehoben wie der Umstand, dass die ihm aus den Taten zugeflos-senen Vorteile ebenfalls von eher untergeordneter Bedeutung
waren. Der [X.] kann deshalb ausschließen, dass das [X.] auf eine geringere Jugend-strafe erkannt hätte, wenn es den Angeklagten in den genannten Fällen ledig-lich der Beihilfe zum schweren [X.] schuldig gesprochen und in den Fällen
III.
7 und 8 das Konkurrenzverhältnis zutreffend beurteilt hätte.
[X.]
Cierniak
Franke

[X.]
Quentin

Meta

4 StR 665/11

26.04.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2012, Az. 4 StR 665/11 (REWIS RS 2012, 6893)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6893

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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