Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2009, Az. V ZR 228/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3222

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[X.]BESCHLUSS V ZR 228/08 vom 4. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Juni 2009 durch den [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 4. November 2008 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 62.248,50 •. Gründe: [X.] Soweit die Beklagten der Frage grundsätzliche Bedeutung zumessen, ob eine falsche Zusicherung (§ 463 BGB a. F.) gegeben ist, wenn der tatsächlich 1 - 3 - erzielte [X.] nicht mehr als 10 % unter dem zugesicherten liegt, ist dem nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist nicht zweifelhaft, dass eine falsche Zusicherung nicht dadurch zu einer richtigen Zusicherung wird, dass die Differenz zwischen zugesichertem und erzieltem Ertrag im Bereich von 10% bleibt (vgl. Urt. v. 19. September 1980, [X.], NJW 1981, 45; Urt. v. 3. November 1989, [X.], NJW 1990, 902). Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass eine solche Auffassung - abgesehen von dem Berufungsge-richt - in Literatur und Rechtsprechung vertreten würde (zu den Anforderungen an die Darlegung s. Senat, [X.], 288). Die abweichende Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigt auch nicht die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung. Die von dem Berufungsgericht unzutreffend behandelte Frage ist näm-lich nicht entscheidungserheblich. Der auf eine falsche Zusicherung gestützte und dem [X.] entgegengehaltene Schadensersatzanspruch ist nur begründet, wenn den Beklagten ein bezifferbarer Schaden entstanden ist. [X.] fehlt es. Die Beschwerde legt nicht dar, in welcher Höhe der im Zeitpunkt des [X.] erzielte [X.] hinter dem zugesicherten [X.] ist. Das Berufungsurteil enthält dazu zwar die Feststellung, dass es eine Abweichung von 1.588,- DM gegeben habe. Darauf kann ein Anspruch wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft aber nicht gestützt werden, weil die dieser Berechnung zugrunde liegenden Mietausfälle Zeiträume betref-fen, die nach dem Vertragsschluss liegen. Inhalt der Zusicherung kann aber immer nur ein [X.] im Zeitpunkt des Vertragsschlusses sein. Ein zukünfti-ger [X.] kann nicht zugesichert werden (vgl. nur Senat, Urt. v. 2. Dezem-ber 1988, [X.], NJW 1989, 1795). Es kommt daher nicht darauf an, ob das hier auf die Darlegung des Zulassungsgrundes einer Grundsatzbedeutung beschränkte Beschwerdevorbringen für die Darlegung einer Zulassung zur [X.] - 4 - cherung einer einheitlichen Rechtsprechung überhaupt ausreichend wäre (dazu Senat, [X.], 288, 292 ff.). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 2 Satz 2, [X.]. 2 ZPO). 3 [X.] [X.]Stresemann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.02.2008 - 2 O 530/05 - [X.], Entscheidung vom 04.11.2008 - 9 U 467/08 -

Meta

V ZR 228/08

04.06.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2009, Az. V ZR 228/08 (REWIS RS 2009, 3222)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3222

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