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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.] 434/13
2 AR 342/13
vom
12. März 2014
in der Strafvollzugssache
gegen
Az.: 3 [X.]/13 [X.]
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts am 12.
März 2014 beschlossen:
1.
Der Beschluss des [X.] -
Strafvollstreckungs-kammer -
vom 11.
Oktober 2013 -
590 [X.] -
wird aufgehoben.
2.
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache bleibt das Landgericht [X.] -
Strafvollstreckungskammer -
zuständig.
Gründe:
1. Der Antragsteller verbüßt in einem von der Staatsanwaltschaft [X.] geführten Verfahren
seit 2004
lebenslange Freiheitsstrafe mit [X.] Sicherungsverwahrung. Er befand sich zur Strafvollstreckung zu-nächst
in der [X.], sodann in Justizvollzugsanstalten in [X.] und [X.]. Am 12. Mai 2011 wurde der Antragsteller in die [X.] verlegt.
Im November 2012 bat die [X.] in [X.] um Rücknahme
in den [X.] Justizvollzug oder Prüfung der Verlegung in ein anderes Bundesland.
Das [X.] bemühte sich daraufhin um eine ander-weitige Unterbringungsmöglichkeit. Schließlich erklärte sich die [X.] im April 2013 bereit, den Antragsteller maximal für die Dauer eines Jahres in die [X.] aufzunehmen.
Am 29.
April 2013 wurde der Antragsteller dorthin verlegt.
Gegen den die Verlegung regelnden Bescheid der [X.] wendet sich der Antragsteller mit seinem an das Landgericht [X.] ge-1
2
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richteten Antrag nach § 109 [X.]. Das Landgericht [X.] -
Strafvollstre-ckungskammer -
hat das Verfahren mit Beschluss vom 11. Oktober 2013 an die Strafvollstreckungskammer des [X.] verwiesen. Mit [X.] vom 6. November 2013 hat sich die Strafvollstreckungskammer des [X.] für örtlich nicht zuständig erklärt und die Sache zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem [X.] vorgelegt.
2. Zuständig für die Entscheidung über den Antrag gemäß § 109 [X.] ist das Landgericht [X.].
Das Verfahren nach §§
109 ff. [X.] unterliegt dem [X.] (vgl. nur [X.], Beschluss vom 19.
November 2007 -
1 Ws 501/07
juris Rn. 8, OLG [X.], Beschluss vom 7. April 2011 -
1
Ws 115/11
juris Rn. 25; [X.], Beschluss vom 22.
November 2012 -
2 Ws 633/12
juris Rn. 11; [X.]/[X.],
[X.],
11. Aufl.,
§
109 Rdn.
5). Maßgebend für die Bestimmung des zuständigen Gerichts ist damit der das gerichtliche Verfah-ren einleitende Antrag (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Dezember 1988 -
2 [X.] 536/88, BGHSt 36, 33, 34). Der Antragsteller hat ausdrücklich die Aufhebung des Verlegungsbescheids der [X.] beantragt. Damit hat er den Streitgegenstand abschließend bestimmt; auch im weiteren Verfahren ist er dabei geblieben ([X.]. 15, 17 f., 28 f. d. A.). Das Landgericht [X.] war wohl daher gehindert, diesen Streitgegenstand insoweit zu verändern, als es davon ausgeht, der Antragsteller wende sich gegen einen Verlegungsbescheid des [X.] und für Verbraucherschutz.
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4
-
4
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Angesichts der grob fehlerhaften Rechtsanwendung des [X.] kommt dem Verweisungsbeschluss jedenfalls hier keine Bindungswir-kung zu.
Fischer Schmitt Krehl
Eschelbach
Zeng
5
Meta
12.03.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2014, Az. 2 ARs 434/13 (REWIS RS 2014, 7178)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7178
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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