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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
(Strafvollzugssache: Zuständigkeit für das Antragsverfahren gemäß § 109 StVollzG bei Anfechtung eines Verlegungsbescheides)
1. Der Beschluss des [X.] - [X.] - vom 11. Oktober 2013 - 590 [X.] - wird aufgehoben.
2. Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache bleibt das [X.] - Strafvollstreckungskammer - zuständig.
1. Der Antragsteller verbüßt in einem von der Staatsanwaltschaft [X.] geführten Verfahren seit 2004 lebenslange Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung. Er befand sich zur Strafvollstreckung zunächst in der [X.], sodann in Justizvollzugsanstalten in [X.] und [X.]. Am 12. Mai 2011 wurde der Antragsteller in die [X.] verlegt. Im November 2012 bat die [X.] in [X.] um Rücknahme in den [X.] Justizvollzug oder Prüfung der Verlegung in ein anderes Bundesland. Das [X.] bemühte sich daraufhin um eine anderweitige Unterbringungsmöglichkeit. Schließlich erklärte sich die [X.] Landesjustizverwaltung im April 2013 bereit, den Antragsteller maximal für die Dauer eines Jahres in die [X.] aufzunehmen. Am 29. April 2013 wurde der Antragsteller dorthin verlegt.
Gegen den die Verlegung regelnden Bescheid der [X.] wendet sich der Antragsteller mit seinem an das Landgericht [X.] gerichteten Antrag nach § 109 [X.]. Das Landgericht [X.] - Strafvollstreckungskammer - hat das Verfahren mit Beschluss vom 11. Oktober 2013 an die Strafvollstreckungskammer des [X.] verwiesen. Mit Beschluss vom 6. November 2013 hat sich die Strafvollstreckungskammer des [X.] für örtlich nicht zuständig erklärt und die Sache zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem [X.] vorgelegt.
2. Zuständig für die Entscheidung über den Antrag gemäß § 109 [X.] ist das Landgericht [X.].
Das Verfahren nach §§ 109 ff. [X.] unterliegt dem Verfügungsgrundsatz (vgl. nur [X.], Beschluss vom 19. November 2007 - 1 Ws 501/07 juris Rn. 8, OLG [X.], Beschluss vom 7. April 2011 - 1 [X.]/11 juris Rn. 25; [X.], Beschluss vom 22. November 2012 - 2 Ws 633/12 juris Rn. 11; [X.]/Müller-Dietz, [X.], 11. Aufl., § 109 Rdn. 5). Maßgebend für die Bestimmung des zuständigen Gerichts ist damit der das gerichtliche Verfahren einleitende Antrag (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Dezember 1988 - 2 [X.] 536/88, BGHSt 36, 33, 34). Der Antragsteller hat ausdrücklich die Aufhebung des Verlegungsbescheids der [X.] beantragt. Damit hat er den Streitgegenstand abschließend bestimmt; auch im weiteren Verfahren ist er dabei geblieben ([X.]. 15, 17 f., 28 f. d. A.). Das Landgericht [X.] war wohl daher gehindert, diesen Streitgegenstand insoweit zu verändern, als es davon ausgeht, der Antragsteller wende sich gegen einen Verlegungsbescheid des [X.] und für Verbraucherschutz.
Angesichts der grob fehlerhaften Rechtsanwendung des Landgerichts [X.] kommt dem Verweisungsbeschluss jedenfalls hier keine Bindungswirkung zu.
Fischer Schmitt [X.]
[X.]
Meta
12.03.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: ARs
§ 109 StVollzG, §§ 109ff StVollzG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.03.2014, Az. 2 ARs 434/13 (REWIS RS 2014, 7164)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7164
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