Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2000, Az. II ZR 231/98

II. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3052

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.]/98Verkündet am:21. Februar 2000VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinZPO § 240; KO § 146 Abs. 3- 2 -Zur Darlegungs- und Beweislast des Klägers für die Sachurteilsvoraussetzungen derKonkursfeststellungsklage, wenn er einen durch Eröffnung des [X.] Rechtsstreit gegen den Konkursverwalter des Schuldners aufnimmt.[X.], Urteil vom 21. Februar 2000 - II [X.]/98 - [X.] I- 3 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 21. Februar 2000 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.] Prof. Dr. [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:[X.] Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des19. Zivilsenats des [X.] vom30. April 1998 teilweise im Kostenpunkt - [X.] außergerichtliche Kosten des Beklagten sowie derunter den nachfolgenden Nummern aufgeführten Kläger -und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur [X.] Forderungen der Kläger zu 7, 45, 46, 53, 74, 85, 93,110, 144 und 145 zur [X.] verurteilt worden ist. I[X.] Im Hinblick auf die vorbezeichneten Kläger wird das Ver-fahren vor dem Berufungsgericht seit dem 5. Juli 1995 auf-gehoben und das unterbrochene Verfahren an das [X.] zurückverwiesen. II[X.] Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt der [X.] die Kosten der Kläger, mit Ausnahme der oben unter[X.] aufgezählten, die Kosten des Streithelfers, 62 % der [X.] und 69 % seiner eigenen außergerichtlichenKosten. Die Kläger zu 7, 45, 46, 53, 74, 85, 93, 110, 144und 145 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. [X.] 38 % der Gerichtskosten tragen die Kläger zu 7- 4 -(6,8 %), zu 45 (2 %), zu 46 (2 %), zu 53 (1,3 %), zu 74(14 %), zu 85 gesamtschuldnerisch (2 %), zu 93 gesamt-schuldnerisch (3,3 %), zu 110 (4 %), zu 144 (1,3 %) und zu145 (1,3 %). Die weiteren 31 % der außergerichtlichen Ko-sten des Beklagten tragen die Kläger zu 7 (5,5 %), zu 45(1,7 %), zu 46 (1,7 %), zu 53 (1,1 %), zu 74 (11 %), zu 85gesamtschuldnerisch (1,7 %), zu 93 gesamtschuldnerisch(2,8 %), zu 110 (3,3 %), zu 144 (1,1 %) und zu 145 (1,1 %).Von Rechts [X.]:Die noch verbliebenen 76 Kläger (von ursprünglich mehr als 160) [X.] beklagten Konkursverwalter der [X.] (Gemeinschuldnerin) die Feststel-lung der von ihnen verfolgten Ansprüche auf Rückzahlung ihrer als stille Ge-sellschafter an die Gemeinschuldnerin gezahlten Einlagen zur [X.]begehrt. Das [X.] hat die zunächst auf Zahlung lautenden und gegendie Gemeinschuldnerin gerichteten [X.] der Kläger abgewiesen, dieGemeinschuldnerin aber auf die Hilfsanträge hin durch Teilurteil zur [X.] verurteilt. Die Kläger haben gegen die [X.] der [X.] Berufung eingelegt. Während des [X.] am 7. Juli 1995 [X.] wurde das Anschlußkonkursverfahren über das Ver-mögen der Gemeinschuldnerin eröffnet. Nachdem die Kläger das [X.] den Beklagten wieder aufgenommen haben, hat das [X.] auf Feststellung der Rückzahlungsforderungen zur [X.] umge-- 5 -stellten [X.]n stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision [X.], mit der er seinen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Dererkennende Senat hat die Revision lediglich im Hinblick auf die im [X.], nicht aber hinsichtlich der übrigen 64 Kläger zur Entscheidungangenommen.Entscheidungsgründe:Im Umfang der Annahme hat die Revision Erfolg und führt zur [X.] an das Berufungsgericht. Die im [X.] bezeich-neten Kläger haben das in der Berufungsinstanz gemäß § 240 ZPO unterbro-chene Verfahren nicht in der durch das Gesetz gebotenen Weise aufgenom-men.1. [X.] eines unterbrochenen Rechtsstreits in Form einer Kon-kursfeststellungsklage gemäß § 146 Abs. 3 KO ist nur unter der [X.], daß die Klageforderung im Konkursverfahren angemeldet, geprüft undbestritten worden ist ([X.], Urt. v. 26. Juni 1953 - [X.], [X.] § 146 KO Nr.1; Urt. v. 15. Oktober 1953 [X.] IV ZR 31/53, [X.] § 61 KO Nr. 2, 3; Urt. v.8. November 1961 [X.] VIII ZR 149/60, NJW 1962, 153, 154; [X.]/[X.], [X.] 8. Aufl. § 146 Rdn. 14; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 146 KO Anm. 2e; [X.]/[X.], Konkursordnung 11. Aufl. § 146Rdn. 16e). Die im [X.] bezeichneten Kläger mögen ihre Forderungenzwar zur [X.] angemeldet haben. Die Prüfung ihrer Forderungendurch den Beklagten ist jedoch nicht ausreichend dargelegt und nachgewiesen.a) Das Berufungsgericht hat zur Frage der ordnungsgemäßen Forde-rungsanmeldung keine Feststellungen getroffen. Der Beklagte hat erstmals im- 6 -Revisionsverfahren eine Forderungsanmeldung der vorbezeichneten Kläger [X.] gestellt. Dieser Vortrag ist ungeachtet dessen zu beachten, daß er erstin der Revisionsinstanz gebracht wurde. Er betrifft eine in jeder Lage des Ver-fahrens von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung (vgl. [X.]Z 85,288, 290; 100, 217, 219; Musielak/Ball, ZPO 1999, § 561 Rdn. 8 m.w.N.). [X.] Kläger haben nicht ausreichend dargelegt, daß die Vorausset-zungen für die Aufnahme des Rechtsstreits ihrerseits vollständig erfüllt sind.Zwar hat die Revisionserwiderung anwaltliche Begleitschreiben an das [X.] vom 18. und 25. September 1998 vorgelegt, aus denen eine Forde-rungsanmeldung auch dieser Kläger hervorgehen soll. Des weiteren hat siemitgeteilt, daß sie davon ausgehe, der Beklagte habe inzwischen auch [X.] dieser Kläger geprüft und bestritten. Dies reicht jedoch zur [X.] der Sachurteilsvoraussetzungen einer Konkursfeststellungsklage nichtaus. Hierfür sind vielmehr beglaubigte Auszüge aus der [X.] [X.] 1 Satz 2 KO vorzulegen, die dem Anmelder, dessen Forderung be-stritten worden ist, vom Konkursgericht von Amts wegen erteilt werden, damitdie Forderung gerichtlich verfolgt werden kann. Aus welchen Gründen solcheAuszüge hier nicht vorgelegt wurden, ist dem Vortrag der Revisionserwiderungnicht zu entnehmen. Die Vorlage von Auszügen aus der [X.] kannauch nicht durch die Anregung an den Senat ersetzt werden, die Konkursaktenbeizuziehen. Die Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen der [X.] wegen ist nicht mit der Geltung des Amtsermittlungs-grundsatzes gleichzusetzen (vgl. [X.], Urt. v. 20. Januar 1989 - [X.]/87,WM 1989, 834, 836; Musielak/[X.] aaO, § 56 Rdn. 2). Auch im Bereich [X.] haben grundsätzlich die Parteien die Zulässigkeits-voraussetzungen darzutun und die erforderlichen Nachweise zu beschaffen([X.]/Vollkommer, ZPO 21. Aufl. § 56 Rdn. 4).- 7 -b) Eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Aufnahme [X.] durch die Kläger wird entgegen den Ausführungen der Revisi-onserwiderung auch nicht dadurch entbehrlich, daß es sich um ein Massen-verfahren handelt. Die Anmeldung einer Vielzahl paralleler Einzelforderungenund der Umstand, daß der beklagte Konkursverwalter voraussichtlich auch diebisher möglicherweise noch nicht angemeldeten Forderungen bestreiten [X.], entbinden nicht von der vorherigen Anmeldung und Prüfung der Forderun-gen. Die Beachtung dieser Erfordernisse dient dem Interesse der Gesamtheitder Konkursgläubiger, denen das Prüfungsverfahren die Möglichkeit eröffnensoll, sich an der gerichtlichen Auseinandersetzung über die Begründetheit [X.] zu beteiligen. Aus diesem Grund ist das Erfordernis auch nicht etwadurch eine Vereinbarung zwischen Konkursverwalter und Kläger oder durchRügeverzicht des Konkursverwalters abdingbar ([X.], Urt. v. 26. Juni 1953aaO, [X.]. 45 li. [X.]). Das Interesse der Konkursgläubiger an der Durchführungeines ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens vor einer gerichtlichen Entschei-dung besteht im Falle eines Massenverfahrens mit einer Vielzahl relativ gleichgelagerter Forderungen in gleichem Maße wie bei fleinzigartigenfl Forderungen.- 8 -2. Infolge des Fehlens einer rechtswirksamen Aufnahme befindet sichder Rechtsstreit weiterhin im Stadium der Unterbrechung gemäß § 240 ZPO. [X.] deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ([X.], Urt. v. 26. Juni1953 aaO).Röhricht[X.]Kurzwelly [X.]Münke

Meta

II ZR 231/98

21.02.2000

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2000, Az. II ZR 231/98 (REWIS RS 2000, 3052)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3052

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