Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2008, Az. II ZR 45/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4931

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 17. März 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja "[X.]" [X.] § 305; [X.] § 103; KO §§ 17, 26, 63 Nr. 1, 68 a) Der mit dem Abschluss eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages begründete Abfindungsanspruch der außenstehenden Aktionäre gegen Übertra-gung ihrer Aktien auf das herrschende Unternehmen (§ 305 Abs. 1 [X.]) besteht im Grundsatz auch dann fort, wenn während eines laufenden Spruchverfahrens das Konkurs- bzw. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des herrschenden Unternehmens eröffnet wird. Entsprechend den Grundsätzen zu §§ 17, 26 Satz 2 KO, 103 [X.] (vgl. dazu [X.] 150, 353, 359; 155, 87, 90) kann der Aktionär "ei-ne Forderung wegen der Nichterfüllung" als Konkurs- bzw. Insolvenzgläubiger gel-tend machen, wenn der Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter den Erwerb der ihm in-nerhalb der Frist des § 305 Abs. 4 Satz 3 [X.] angedienten Aktien ablehnt. Der Erlös aus einem Deckungsverkauf der Aktien ist auf die Abfindung, nicht auf die [X.] (§ 305 Abs. 3 Satz 3 [X.]) anzurechnen. - 2 - b) Die [X.] aus einem [X.] überdauern grund-sätzlich dessen Aufhebung während eines laufenden Spruchverfahrens ([X.] 135, 374) und entfallen auch nicht ohne weiteres durch den Abschluss eines [X.] mit einem anderen herrschenden Unternehmen. [X.] sowie die bisherige Abfindungsschuldnerin können vielmehr wahlweise auf Zahlung der jeweiligen Abfindung in Anspruch genommen werden. Im Konkurs beider sind sie wie Gesamtschuldner zu behandeln, soweit sich ihre Verpflichtun-gen decken (§ 68 KO). c) [X.] (§ 305 Abs. 3 Satz 3 [X.]) können für die [X.] nach Konkurser-öffnung nicht geltend gemacht werden (§ 63 Nr. 1 KO). [X.], Urteil vom 17. März 2008 - [X.]/06 - [X.]

LG Bayreuth
- 3 - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 10. März 2008 durch [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die beiderseitigen Revisionen wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Revision der Kläger - das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 30. Dezember 2005 aufge-hoben, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt und die Klage in Höhe der von den Klägern im Konkursverfahren der [X.] erzielten Quote abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Kläger waren Aktionäre der A.
AG (nachfolgend: [X.]), die [X.] unter dem Namen H.

AG (nachfolgend: [X.]) firmierte. Unter diesem Namen schloss sie am 16. März 1988 einen Beherrschungs- und Ge-winnabführungsvertrag mit der E. Ku.

-AG (nachfol-gend: [X.] bzw. Gemeinschuldnerin), deren Konkursverwalter der Beklagte seit 30. April 1996 ist. In dem Vertrag verpflichtete sich die Gemeinschuldnerin (als 1 - 4 - herrschendes Unternehmen) u.a. dazu, auf Verlangen der außenstehenden Aktionäre der [X.] deren Aktien im Nennwert von je 50,00 [X.] gegen eine Barabfindung von 550,00 [X.] pro Aktie zu erwerben. Der Vertrag wurde von den Hauptversammlungen der beiden [X.]en genehmigt und am 30. Mai 1988 in das Handelsregister eingetragen. Mehrere außenstehende Ak-tionäre der [X.], darunter der Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater der Klä-ger zu 2 und 3, leiteten daraufhin ein gerichtliches Spruchverfahren gemäß § 306 a.[X.] gegen die in dem Vertrag bestimmte Abfindungshöhe ein. Am 23. April 1990 schloss die [X.] einen - mit Ausnahme der Laufzeit - inhaltlich gleichen [X.] mit der M.

AG (nachfolgend: [X.]), welche inzwischen die Aktienmehrheit an der Gemeinschuldnerin erworben hatte. [X.] wurde nach Genehmigung durch die Hauptversammlungen am 31. Oktober 1990 in das Handelsregister eingetragen. [X.]gleich mit dessen Abschluss wurde der vorangegangene Vertrag zwischen der [X.] und der Gemeinschuldnerin durch eine entsprechende Vereinbarung mit Wirkung ab [X.]ussfassung aufgehoben. Auch gegen die in dem Vertrag zwischen der [X.] und der [X.] festgelegte Abfindung wurde von außenstehenden Aktio-nären ein Spruchverfahren eingeleitet, was sich schon anlässlich der Genehmi-gung des Vertrages in der Hauptversammlung der [X.] vom 30. Mai 1990 abgezeichnet hatte. Dazu erklärte der damalige Vorstand der Gemeinschuldne-rin, der zugleich Aufsichtsratsvorsitzender der [X.] war, dass eine etwaige Erhöhung der Abfindung im Spruchverfahren [X.]/[X.] in jedem Fall auch für die Aktionäre Anwendung finden werde, die sich entschließen sollten, ihre Aktien der [X.] anzudienen. Gleichlautende Erklärungen wurden vom Vorstand der Gemeinschuldnerin in einem Vergleichsgespräch im zweiten Halbjahr 1990 sowie von der Gemeinschuldnerin und der [X.] im Spruchverfahren durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 9. November 1990 abgege-ben. - 5 - Die beiden Spruchstellenverfahren endeten erst in der jeweiligen Be-schwerdeinstanz mit [X.]üssen des [X.] vom 9. Januar 2003, in denen die Abfindungen aus dem Vertrag [X.]/Gemein-schuldnerin auf 554,78 [X.] und die Abfindung aus dem Vertrag [X.]/[X.] auf 822,49 [X.], jeweils pro 50,00 [X.], festgesetzt wurden. Zugleich wurde eine Verzinsung gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 [X.] angeordnet. Beide Entschei-dungen wurden am 24. Februar 2003 im [X.] veröffentlicht. 2 Im April 2003 - noch innerhalb der Frist des § 305 Abs. 4 Satz 3 [X.] - dienten die Kläger ihre inzwischen auf einen Nennbetrag von je 5,00 [X.] gesplitteten insgesamt 12.750 Aktien der [X.] (vormals: [X.]) dem [X.] als Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin zum Erwerb an, Zug um Zug gegen Zahlung der [X.] auf die in dem Spruchverfahren [X.]/[X.] festgesetzte Abfindung von 82,35 [X.] pro 5,00 [X.] zuzüglich [X.] (§ 305 Abs. 3 Satz 3 [X.]) in Höhe von 77,05 [X.], insgesamt 159,30 [X.] pro 5,00 [X.]. Entsprechende (in [X.] umgerechnete) Forde-rungen "aus Aktien" wurden von den Klägern auch zur [X.] in der [X.] 6 des § 61 Abs. 1 KO angemeldet, von dem Beklagten jedoch im Prüfungstermin vom 21. Oktober 2003 in voller Höhe bestritten, nachdem er bereits mit Schreiben an die Kläger vom 5. Juni 2003 den Ankauf der Aktien abgelehnt hatte. Mit Schreiben an ihn und das Insolvenzgericht vom 31. Juli 2003 wiesen die Kläger darauf hin, dass die Aktien nach Ablehnung ihres [X.] durch den Beklagten (§ 17 KO) nunmehr anderweitig zu verwerten seien; wegen des noch unsicheren Erlöses würden jedoch vorsorglich die bisher [X.] Beträge unverändert zur Tabelle angemeldet. Gleiche Forderungen wie gegenüber der Gemeinschuldnerin haben die Kläger auch zur [X.] der inzwischen ebenfalls insolventen [X.] gestellt. Hierauf haben sie eine Quote von 15,023 % erhalten. Im Oktober 2003 verkauften die Kläger die Aktien über die Börse. 3 - 6 - Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Feststellung von [X.] in Höhe der Differenz zwischen den o.g. [X.] nebst Zinsen und den erzielten Verkaufserlösen zur [X.] der [X.]. Das [X.] hat die Klage nach Hinweis auf ihre Unzu-lässigkeit gemäß § 146 Abs. 4 KO gegenüber den daraufhin nicht verhandeln-den Klägern durch "Versäumnisurteil" als "unzulässig" abgewiesen. Nach frist-gerechtem Einspruch (§§ 339 f. ZPO) haben die Kläger die mit der Klage gel-tend gemachten Forderungen mit der Bezeichnung "Schadensersatz" erneut zur [X.] der Gemeinschuldnerin angemeldet und ihre Klage [X.] auf diese - unter neuen Tabellennummern eingetragenen - [X.]eldungen gestützt. 4 Das [X.] hat "auf die Hilfsklage hin" - unter Aufrechterhaltung seines Versäumnisurteils - den Feststellungsanträgen der Kläger zum Teil stattgegeben. Auf die beiderseitigen Berufungen hat das [X.] unter Aufhebung des erstinstanzlichen Versäumnisurteils den primär auf die erste Forderungsanmeldung gestützten Feststellungsanträgen der Kläger in Höhe von 65.014,84 • zugunsten der Klägerin zu 1, in Höhe von 15.877,66 • zugunsten des [X.] zu 2 sowie in Höhe von 297.981,82 • zugunsten des [X.] zu 3 entsprochen und die Revision zugelassen. Gegen das [X.] haben sämtliche Prozessparteien Revision, die Kläger vorsorglich auch [X.] und Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. 5 Entscheidungsgründe: Die beiderseitigen Revisionen führen zur Aufhebung und Zurückverwei-sung, soweit nicht die Kläger die Abweisung ihrer Klage hingenommen haben (s. S. 19). 6 - 7 - A. Revision des Beklagten. 7 8 I. Die Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts erfasst die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach insgesamt. Die Revision ist damit gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. 9 II.1. Entgegen der Ansicht der Revision geht das Berufungsgericht im Er-gebnis zu Recht von der Zulässigkeit der "[X.]" der Kläger auf Fest-stellung der von ihnen geltend gemachten Forderungen zur [X.] der Gemeinschuldnerin (§ 146 Abs. 1, 4 KO i.V.m. § 103 EG [X.]) aus. a) Anders als das Berufungsgericht und die Revision meinen, handelt es sich allerdings bei der Frage, ob die Kläger ihre Feststellungsklagen auf die [X.] oder die zweite [X.]eldung zur [X.] stützen konnten, nicht um das Verhältnis von Haupt- und Hilfsanträgen. Ebensowenig hat insoweit das [X.], wie die Revisionserwiderung meint, eine gemäß § 268 ZPO nicht nachprüfbare Entscheidung über eine Klageänderung getroffen. Nach § 146 Abs. 4 KO kann eine Klage auf Feststellung zur [X.] nur auf den Grund und nur auf den Betrag gerichtet werden, welcher in der [X.]eldung oder in dem Prüfungstermin angegeben ist. Dabei handelt es sich um eine Prozess- bzw. Sachurteilsvoraussetzung für die Feststellungsklage (vgl. [X.], Urt. v. 27. September 2001 - [X.], [X.], 2180, 2181; v. 23. Oktober 2003 - [X.], [X.], 2429, 2432; v. 5. Juli 2007 - [X.], [X.] 173, 103 [X.]. 12; MünchKomm[X.]/[X.] 2. Aufl. § 181 [X.]. 3), die nach allgemeinen Grundsätzen zum Schluss der letzten mündlichen Verhand-lung vorliegen muss ([X.] 18, 98, 106 und st.Rspr.) und bis dahin auch nach-träglich herbeigeführt werden kann. Insofern kommt es hier nicht darauf an, ob schon die erste oder erst die zweite [X.]eldung der Kläger zur [X.] der Gemeinschuldnerin zur Zulässigkeit der Klage führte. Die in der Klage vor-10 - 8 - genommene Ermäßigung des angemeldeten Betrages ist unschädlich ([X.] 103, 1, 3). 11 b) Dem steht auch nicht entgegen, dass das [X.] die vermeintli-chen "[X.]" durch "Versäumnisurteil" als unzulässig abgewiesen und damit in Wahrheit ein nicht auf der Säumnis der Kläger (hier i.S. von § 333 ZPO) beruhendes, sondern ein kontradiktorisches Urteil erlassen hat (vgl. [X.], Urt. v. 13. März 1986 - [X.], [X.] 1986, 740 f.; Musielak, ZPO 5. Aufl. vor § 330 [X.]. 12), das als solches nicht mit dem Einspruch gemäß § 338 ZPO, sondern nur mit der Berufung (§ 511 ff. ZPO) anfechtbar wäre. Nach allgem[X.] Auffassung dürfen die Prozessparteien dadurch, dass das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form verlautbart, keinen Rechtsnachteil er-leiden. Ihnen steht deshalb sowohl derjenige Rechtsbehelf zu, der nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch dasjenige Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung zu-lässig wäre (Grundsatz der "Meistbegünstigung"; vgl. [X.] 40, 265, 267 [X.], [X.]. v. 3. November 1998 - [X.], NJW 1999, 583 f.; [X.]/[X.]/[X.], ZPO 28. Aufl. vor § 511 [X.]. 8 f.). Dementsprechend war hier der von den Klägern eingelegte Einspruch statthaft (§ 338 ZPO); er führte dazu, dass der Prozess in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt wurde und sonach ein etwaiges ursprüngliches Fehlen der Prozessvoraussetzungen des § 146 Abs. 1, 4 KO durch erneute, trotz § 138 KO jederzeit mögliche [X.]el-dung zur [X.] mit geändertem Inhalt (vgl. § 142 KO; [X.], Urt. v. 5. Juli 2007 [X.]O [X.]. 14) nachträglich behoben werden konnte, die ursprüngli-che Klage also damit zulässig wurde. Richtigerweise hätte deshalb das [X.] in seinem instanzabschließenden Urteil das Versäumnisurteil gemäß § 343 ZPO nicht aufrechterhalten dürfen, sondern aufheben müssen (vgl. [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 343 [X.]. 2). In diesem Sinne hat das Berufungsge-richt auf die Berufung der Kläger im Ergebnis zutreffend entschieden und zu - 9 - Recht darauf hingewiesen, dass die Kläger schon geraume [X.] vor dem [X.] (§ 141 KO) und vor Erhebung der Klage mit Schreiben an den [X.] und an das Konkursgericht vom 31. Juli 2003 zum Ausdruck gebracht haben, dass sie nach Ablehnung ihres Erfüllungsanspruchs aus § 305 Abs. 1 Satz 1 [X.] durch den Beklagten nunmehr Schadensersatzansprüche zur [X.] anmelden. 2. Entgegen der Ansicht der Revision scheitern die mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung nicht schon daran, dass die Kläger ihr "Andienungsrecht" i.S. von § 305 Abs. 1 Satz 1 [X.] erst nach Beendigung des Spruchstellenverfahrens (§ 306 a.[X.]) [X.] in dem - bereits 1996 eröffneten - Konkurs der Gemeinschuldnerin ausgeübt haben. Daraus folgt nicht, dass es sich um erst nach Konkurseröffnung "[X.]" Forderungen handelt, die gemäß § 3 KO im Konkurs unberücksichtigt zu bleiben hätten. 12 a) Eine Forderung ist als Konkursforderung zu berücksichtigen, wenn der Rechtsgrund für ihre Entstehung zur [X.] der Konkurseröffnung bereits gelegt war, mag sie auch noch nicht fällig sein (vgl. [X.] 72, 263, 265 f.; [X.]/[X.] [X.]O § 3 KO [X.]. 4). Rechtsgrund für die Entstehung eines [X.] gemäß § 305 [X.] ist der betreffende - hier bereits im [X.] abgeschlossene - [X.], in dem sich das herrschende Unternehmen verpflichtet, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs der beherrschten [X.] dessen Aktien gegen Zahlung der angemessenen, gerichtlicher Kontrolle im Spruchverfahren unterliegenden Abfindung zu erwer-ben. Gleichgültig, ob es sich insoweit um ein vertragliches Schuldverhältnis nach Art eines berechtigenden Vertrages zugunsten Dritter (§ 328 BGB) oder um ein primär gesetzliches Schuldverhältnis handelt (vgl. dazu [X.] 135, 374, 380; 147, 108, 112; 167, 299, 306 [X.]. 27), entsteht die genannte [X.] - 10 - pflichtung gegenüber den außenstehenden Aktionären dem Grunde nach [X.] mit Wirksamwerden des [X.]es (§ 294 Abs. 2 [X.]; vgl. [X.].[X.]/[X.]/[X.] 4. Aufl. § 304 [X.]. 41; zwischen [X.]sentstehung, Ausübung und Fälligkeit differenzierend [X.] in [X.]/[X.], Aktien- und GmbH-Konzernrecht 5. Aufl. § 305 [X.]. 29; [X.]/Stilz/Veil, [X.] § 305 [X.]. 17). Soweit im Schrifttum ausgeführt wird, der Anspruch "entstehe" erst mit dem "Verlangen" des betreffenden Aktionärs (vgl. MünchKomm[X.]/[X.]. § 305 [X.]. 9; [X.], [X.] 7. Aufl. § 305 [X.]. 7; [X.].[X.]/[X.] 3. Aufl. § 305 [X.]. 16), betrifft das nicht den konkursrechtlichen Aspekt. In dieser Hinsicht können z.B. auch auf-schiebend bedingte Forderungen - einschließlich solcher aus § 328 Abs. 1 BGB (vgl. dazu [X.]/[X.] KO 9. Aufl. § 3 [X.]. 41) - zu den Konkursforderun-gen (§ 3 KO) gehören, wie sich aus § 67 KO ergibt. [X.]) Das gilt jedenfalls dann, wenn der Dritte bereits vorkonkurslich eine unwiderrufliche Anwartschaft erworben hat (vgl. [X.]/[X.], KO 8. Aufl. § 3 [X.]. 45). Eine entsprechende Situation war im vorliegenden Fall gegeben, weil es den Parteien des [X.]es nach Einleitung eines Spruchver-fahrens (wie hier im [X.]) bis zum Ablauf der Frist für die Geltendma-chung des Abfindungsanspruchs gemäß § 305 Abs. 4 Satz 3 [X.] von [X.] und Verfassung wegen nicht freigestellt ist, den noch nicht ausgeübten, gemäß Art. 14 Abs. 1 GG besonders geschützten Abfindungsanspruch des au-ßenstehenden Aktionärs durch Aufhebung des [X.]es zu [X.] (vgl. [X.] 135, 374, 377 ff.; 147, 108, 112; 167, 299, 304 [X.]. 13; [X.], AG 1999, 217; AG 1999, 218; [X.] 1999, 532). In einem solchen Fall bleibt der Abfindungsanspruch gemäß § 305 Abs. 1 [X.] zugunsten der bei Aufhebung des [X.]es vorhandenen außenstehenden Aktio-näre, deren Dispositionsfreiheit im Hinblick auf die ihnen nicht anzulastende 14 - 11 - Dauer des Spruchverfahrens Schutz gebührt, bis zur Entscheidung des [X.] bestehen (vgl. [X.] 167 [X.]O). 15 [X.]) Da der Abfindungsanspruch nach Einleitung eines Spruchverfahrens ebenso wie bei Fehlen einer Abfindungsregelung in dem [X.] (vgl. § 305 Abs. 5 Satz 2 [X.]) kraft Gesetzes gewährt wird ([X.] 135, 374, 380), kommt es hier nicht darauf an, ob das nach verbreiteter Auffassung in dem [X.] enthaltene Abfindungs- bzw. Erwerbsangebot des herrschenden Unternehmens (vgl. [X.].[X.]/[X.] 3. Aufl. § 305 [X.]. 12; MünchKomm[X.]/[X.]. § 305 [X.]. 9; [X.]/[X.]/ [X.], [X.] § 305 [X.]. 10, 24; [X.] [X.]O § 305 [X.]. 25) nach [X.] bzw. Konkurseröffnung über dessen Vermögen noch mit Wirkung für die Insolvenzmasse (hier § 3 KO) angenommen werden könnte (vgl. dagegen [X.] zur konkursrechtlichen Behandlung eines Vertragsangebots [X.] 149, 1, 4 f.; [X.]/[X.] [X.]O § 7 [X.]. 40 f.; [X.]/Bork, [X.]. § 153 [X.]. 14). Im Übrigen wäre auch nach § 328 Abs. 1 BGB für einen Rechtserwerb des [X.] (hier des außenstehenden Aktionärs) eine rechtsge-schäftliche Annahmeerklärung nicht erforderlich. Ihrer bedarf es auch nicht zwingend, um eine Verpflichtung des außenstehenden Aktionärs zur Hingabe seiner Aktien gegen die von ihm geforderte Abfindung zu begründen (so aber insbesondere [X.].[X.]/[X.] [X.]O). Denn diese Verpflich-tung ist vielmehr die Folge der Ausübung seines "[X.]", dem das herrschende Unternehmen gemäß § 305 Abs. 1 [X.] grundsätzlich zu entspre-chen verpflichtet ist. cc) Im Ergebnis verbietet sich jedenfalls aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Handhabung des einfachen Rechts, welche dem Schutz des - durch den [X.] in seinen Mitgliedschaftsrechten beeinträch-tigten - außenstehenden Aktionärs nicht Rechnung trägt (vgl. [X.] 135, 374) 16 - 12 - und ihn von einer Teilnahme am Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren des herr-schenden Unternehmens völlig ausschlösse (vgl. auch [X.], AG 1999 [X.]O). 17 b) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das im Belieben des au-ßenstehenden Aktionärs stehende Wahlrecht, seine Aktien dem herrschenden Unternehmen gegen Zahlung der angemessenen Abfindung "anzudienen" und damit aus der beherrschten [X.] auszuscheiden (vgl. [X.] 167, 299, 303 [X.]. 11), als "Optionsrecht" angesehen werden kann (vgl. [X.] [X.]O; [X.] 135, 374, 380; [X.] [X.]O § 305 [X.]. 5). Soweit die Revision unter Hinweis auf knappe Ausführungen im Schrifttum meint, [X.] wie ein Optionsrecht könnten keine Konkursforderungen begründen, ist daran nur so viel richtig, dass [X.] überhaupt keine Forderungen sind (vgl. [X.]/[X.] [X.]O § 3 KO [X.]. 2 b) und sie deshalb auch nicht gemäß § 69 KO mit einem Geldbetrag angesetzt werden können (vgl. [X.]/[X.], KO 11. Aufl. § 69 [X.]. 2 a.E.). Das heißt aber nicht, dass [X.], zu denen z.B. auch ein vorkonkurslich erworbenes Anfech-tungsrecht gemäß §§ 119, 123 BGB zu zählen wäre, bei ihrer Ausübung im Konkurs des anderen Vertragsteils keine Konkursforderungen auslösen können (vgl. dazu [X.]/[X.] [X.]O § 1 [X.]. 55 und § 17 [X.]. 44). c) Übt ein abfindungsberechtigter Aktionär das ihm in den hier [X.] Fällen kraft Gesetzes zustehende Optionsrecht gemäß § 305 Abs. 1 [X.] gegenüber dem herrschenden Unternehmen aus, so wird dadurch norma-lerweise unmittelbar dessen Erwerbsverpflichtung hinsichtlich der Aktien gegen Zahlung der angemessenen, gerichtlicher Kontrolle unterliegenden Abfindung als "Gegenleistung" ausgelöst (vgl. [X.] 167, 299, 306 [X.]. 18). Mit diesem Inhalt kann das Abfindungsrecht im Konkurs des herrschenden Unternehmens freilich nicht geltend gemacht werden, weil es auf einen Leistungsaustausch und nicht auf eine schlichte, zur Tabelle anzumeldende Geldforderung zielt (vgl. 18 - 13 - [X.], Urt. v. 23. Oktober 2003 - [X.], [X.] 2003, 2379, 2381 zu 2; MünchKomm[X.]/[X.] 2. Aufl. § 103 [X.]. 16). Hätte es damit sein Bewenden, würde sich konsequenterweise ein laufendes Spruchverfahren mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des herrschenden Unternehmens erledigen. Das vertritt aber, soweit ersichtlich, niemand (vgl. [X.] [X.]O § 11 [X.] [X.]. 17 m.w.Nachw. und Hinweis auf fortbestehende "Kompen-sationsforderungen" der Antragsteller); es wäre auch kein verfassungskonfor-mes Ergebnis (vgl. BayObLG, AG 1999, 43; vgl. auch BayObLG, AG 2001, 594 f.). Abzustellen ist vielmehr darauf, dass die Sach- und Rechtslage nach [X.] der, wie dargelegt, vorkonkurslich erworbenen und durch den Konkurs nicht entfallenen Abfindungsoption der Situation eines beiderseits unerfüllten Vertrages gemäß § 17 KO (§ 103 [X.]) entspricht. Der Konkursverwalter kann danach die ihm "angedienten" Aktien erwerben, wenn er sich davon Vorteile für die Masse verspricht. In diesem Fall entstünde eine Masseschuld gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO (vgl. [X.] 150, 353, 359). Der Abfindungsberechtigte hat hier-auf aber im Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren keinen Anspruch (vgl. [X.] 150, 353, 359; 155, 87, 90; MünchKomm[X.]/[X.] [X.]O § 103 [X.]. 18). Lehnt der Verwalter ab, kann der Abfindungsberechtigte "eine Forderung wegen der Nichterfüllung" geltend machen (§ 26 Satz 2 KO), also statt des [X.] eine einseitige Schadensersatzforderung zur Tabelle anmelden (vgl. [X.] 68, 379, 380), wie das im vorliegenden Fall geschehen ist. d) Für die Bemessung des Schadensersatzes gelten die allgemeinen Grundsätze des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung (vgl. [X.] 68 [X.]O; [X.]/[X.] [X.]O § 17 [X.]. 4 c m.w.Nachw. MünchKomm[X.]/[X.] 2. Aufl. § 103 [X.]. 186 ff.). Der Ersatzanspruch ist auf das Erfüllungsinteresse gerichtet und kann abstrakt oder konkret berechnet werden (vgl. [X.]/ [X.] [X.]O § 17 Rn. 175). Im vorliegenden Fall haben sich die Kläger für eine konkrete Schadensberechnung entschieden, indem sie die Aktien anderweitig 19 - 14 - verkauft haben und die Differenz zwischen dem Erlös und dem von der [X.] gemäß § 305 Abs. 1 [X.] geschuldeten Erwerbspreis als Schadensersatz geltend machen. Insoweit kommt es - anders als die Revision meint - nicht darauf an, welchen Wert die Aktien bei Konkurseröffnung hatten. Denn zum einen wurde der primäre Leistungsanspruch der Kläger erst mit [X.] ihrer Abfindungsoption fällig (vgl. insoweit [X.]/[X.] [X.]O § 17 Rn. 184). Zum anderen ist bei der konkreten Schadensberechnung aufgrund eines Deckungsgeschäfts der [X.]punkt seiner Vornahme maßgebend (vgl. Pa-landt/[X.] BGB, 67. Aufl., § 281 Rn. 29). e) Dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch steht nicht entge-gen, dass nach dem Senatsurteil vom 8. Mai 2006 ([X.] 167, 299, 307 [X.]. 18) die Veräußerung der Aktien des abfindungsberechtigten Aktionärs zum Erlö-schen seines (originären) Abfindungsanspruchs führt (zust. [X.], [X.] 2007, 1055). Denn das gilt nur für den primären Abfindungsanspruch, der im Übrigen auch erst mit Einreichung der Aktien bei dem herrschenden Unternehmen fällig wird (vgl. [X.] 155, 110, 120) und sonach den bisherigen Aktienbesitz des betreffenden Aktionärs voraussetzt. Dagegen geht es hier um einen [X.], in dessen Rahmen die Kläger von dem ihnen nach allgemei-nen Grundsätzen zustehenden Recht eines Deckungsverkaufs nach erfolgloser (gem. § 305 Abs. 4 Satz 2 [X.] fristgerechter) "Andienung" der Aktien (inner-halb der Frist des § 305 Abs. 4 Satz 3 [X.]) Gebrauch gemacht haben. 20 3. Voraussetzung für den von den Klägern geltend gemachten Scha-densersatzanspruch ist allerdings, dass ihnen ein primärer Abfindungsanspruch gemäß § 305 Abs. 1 [X.] zur [X.] der "Andienung" ihrer Aktien gegenüber der Gemeinschuldnerin überhaupt zustand. 21 - 15 - Dazu genügt nicht der Hinweis des Berufungsgerichts darauf, dass die Aufhebung eines [X.]es - wie hier desjenigen zwischen der Gemeinschuldnerin und der [X.] im Jahr 1990 - nicht geeignet sei, bestehen-den [X.]n außenstehender Aktionäre die Grundlage zu ent-ziehen. Wie nämlich der Senat in seinem - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Urteil vom 8. Mai 2006 ([X.] 167, 299, 303 ff. [X.]. 11 bis 14) entschieden hat, hat einen Abfindungsanspruch nur derjenige außenstehende Aktionär, der seine Aktien vor Beendigung des [X.]es erwor-ben hat. Dafür hat er die Darlegungs- und Beweislast (Senat [X.]O [X.]04 [X.]. 14), was der Senat gemäß § 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO auch ohne entspre-chende Revisionsrüge des Beklagten zu berücksichtigen hat, weil davon die Schlüssigkeit der Klage abhängt. Die Kläger haben auf Anfrage des Senats mitgeteilt, der genaue [X.]punkt des Aktienerwerbs sei ihnen nicht mehr erin-nerlich; er liege jedenfalls vor dem 23. April 1990; der Beklagte hat dies im Re-visionsverfahren nicht unstreitig gestellt. Dass dies in den Vorinstanzen unstrei-tig war, ist von den Klägern nicht dargetan und auch schon deshalb nicht anzu-nehmen, weil die Prozessparteien die genannte Problematik in den [X.] gar nicht erkannt haben. Die Kläger selbst haben sich als ehemalige Aktio-näre der [X.] bezeichnet, welche ausweislich der vorgelegten Unterlagen erst längere [X.] nach 1990 unter diesem Namen firmierte. Dass der hier maßgebli-che [X.] am 23. April 1990 aufgehoben wurde, ist entgegen den Ausführungen der Revisionserwiderung in dem erstinstanzlichen Urteil tat-bestandlich festgestellt. 22 Eine Abweisung der - bisher unschlüssigen Klage - durch den Senat kommt allerdings nicht in Betracht, weil den Klägern gemäß § 139 Abs. 2 ZPO Gelegenheit gegeben werden muss, zu dem von ihnen bisher nicht erkannten Gesichtspunkt in tatsächlicher Hinsicht vorzutragen und Beweis anzutreten. 23 - 16 - III. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Sache nicht aus anderen Gründen zugunsten des Beklagten entscheidungsreif. 24 25 1. Zutreffend meint das Berufungsgericht, der Umstand, dass die Min-derheitsaktionäre der [X.] der Aufhebung des [X.]es zwi-schen ihr und der Gemeinschuldnerin durch Sonderbeschluss gemäß § 296 Abs. 2 Satz 1, § 293 Abs. 1 Satz 2, 3 [X.] mit 3/4 Mehrheit - möglicherweise in der Hoffnung auf die Erzielung einer höheren Abfindung aus dem mit der [X.] zu schließenden [X.] - zugestimmt hätten, reiche nicht aus, etwaigen [X.]n der Kläger die Grundlage zu entziehen. So-weit das [X.] (z.B. AG 1999, 217 f.) ausgeführt hat, die "einseitige" Aufhebung eines Beherrschungsvertrages durch dessen Partner könne den [X.]n der außenstehenden Aktionäre nicht den Boden entziehen, wird zwar offenbar das Erfordernis eines Sonderbeschlusses der außenstehenden Aktionäre gemäß § 296 Abs. 2 [X.] nicht gesehen. Auch ein solcher [X.]uss könnte aber in die originär ad personam begründeten ([X.] 167, 299, 306 f. [X.]. 18), verfassungsrechtlich geschützten Abfindungs-ansprüche der nicht zustimmenden Minderheitsaktionäre nicht wirksam eingrei-fen. Das gilt auch dann, wenn mit der Aufhebung des einen [X.] eines neuen, aus Sicht der Mehrheit der außenstehenden Aktionäre lukrativeren [X.]es mit einem anderen Vertragsteil einhergeht, weil anderenfalls den nicht zustimmenden Minderheitsaktionären ein anderer Abfindungsschuldner und zudem ein späterer Beginn des [X.] gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 [X.] aufgedrängt würde. Dass die Kläger einer solchen Veränderung zugestimmt haben, ist nicht ersichtlich, zumal in der [X.] vom 30. Mai 1990 ein (wahlweise auszuübendes) Nebeneinander der [X.] aus den beiden [X.] in Aussicht gestellt wurde und dies der Annahme eines Verzichts auf Ansprüche aus dem "alten" [X.] überhaupt entgegensteht. - 17 - 2. Entgegen der Ansicht der Revision scheitert der Ersatzanspruch der Kläger gegenüber dem Beklagten des weiteren nicht daran, dass sie ihre Aktien auch dem Konkursverwalter der [X.] "angedient" und darauf - offenbar [X.] im Wege des Schadensersatzes - eine [X.] erhalten haben. 26 27 a) Für den Fall, dass eine AG nach Abschluss eines [X.] während eines anschließenden Spruchstellungsverfahrens in die herr-schende [X.] eingegliedert wird (§§ 319 ff. [X.]), hat der Senat ([X.] 147, 108) entschieden, dass die [X.] der außenstehenden Aktionäre aus § 305 [X.] und aus § 320 b [X.] nebeneinander bestehen, [X.] die auf den einen Anspruch erbrachten Leistungen auf den anderen [X.] gegenüber demselben herrschenden Unternehmen anzurechnen sind ([X.]O S. 113 unten). Im vorliegenden Fall handelt es sich allerdings um zwei verschiedene Abfindungsschuldner ([X.] und Gemeinschuldnerin). Beide [X.] berührten aber, sofern die Kläger vor Aufhebung des [X.] im Jahr 1990 Aktionäre der [X.] waren, ein und [X.] Mitgliedschaft der Kläger in der [X.], aus der sie durch Andienung ihrer Aktien [X.] auszuscheiden wünschten. Da sie ihre Aktien bei normaler Abwicklung außerhalb des Konkurses nicht an die [X.] und die Gemein-schuldnerin zugleich gegen doppelte Abfindung hätten verkaufen können, [X.] sie auch nicht von beiden kumulativ Schadensersatz in voller Höhe fordern. Entgegen der Ansicht der Revision sind vielmehr beide, weil und soweit sie "nebeneinander für dieselbe Leistung auf das Ganze haften" (§ 68 KO), wie Gesamtschuldner (§ 421 BGB) zu behandeln. Unter der - hier gegebenen - Voraussetzung der Gleichstufigkeit der beiden Zahlungsverpflichtungen (vgl. dazu [X.] 106, 313, 319; [X.]/[X.] 5. Aufl. § 421 [X.]. 12 m.w.Nachw.) steht der Annahme eines gesamtschuldartigen Verhältnisses nicht entgegen, dass die auf ein identisches Gläubigerinteresse zielenden Verpflich-tungen aus verschiedenen Verträgen resultieren (vgl. [X.] 137, 76, 82; - 18 - [X.]/[X.], [X.]. § 421 [X.]. 10) und der Höhe nach nicht voll übereinstimmen (vgl. [X.], Urt. v. 27. März 1969 - [X.], NJW 1969, 1165; [X.]/[X.] [X.]O [X.]. 6). Unerheblich ist deshalb in diesem Zu-sammenhang, dass die mündlichen Zusagen der Verwaltungsorgane der [X.], die Abfindung aus dem von ihr abgeschlossenen Unterneh-mensvertrag an das Ergebnis des die Abfindung aus dem Vertrag [X.]/[X.] betreffenden Spruchstellenverfahrens anzupassen, gemäß §§ 293 Abs. 1, 3, 294 [X.] formunwirksam waren, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend und von den Parteien in der Revisionsinstanz unangefochten ausführt. Das hin-dert die Annahme einer "Gesamtschuld" im Sinne von § 68 KO, soweit sich die Abfindungs- und [X.] der Kläger aus den beiden [X.] decken, nicht (vgl. die zuletzt genannten Nachweise). Davon geht auch das Berufungsgericht im Ansatz noch zutreffend aus. b) Fehl geht es allerdings, soweit das Berufungsgericht die von den [X.] im Konkurs der [X.] erzielten [X.] auf die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche anrechnet bzw. von diesen in [X.] bringt. Es übersieht dabei § 68 KO. Danach kann der Gläubiger, dem meh-rere Personen bis zu einem bestimmten Betrag nebeneinander haften, in den Konkursverfahren eines jeden von ihnen seine Forderung bis zur vollen Befrie-digung in Höhe des genannten Betrages geltend machen. Das gilt auch bei [X.] unechten Gesamtschuld ohne eine innere Verbundenheit der Verpflichtun-gen durch einheitlichen Vertrag (vgl. [X.] 117, 127, 132; [X.]/[X.] [X.]O § 68 [X.]. 2). Die von dem Berufungsgericht gewählte und von dem [X.] in der Revisionsinstanz verteidigte "Anrechnungslösung" überließe es dem Zufall, welcher von beiden Konkursverwaltern zuerst zahlt. Im Ergebnis beschwert der Rechtsfehler des Berufungsgerichts aber nicht den Beklagten, sondern die Kläger (vgl. unten [X.]). 28 - 19 - 3. Zu Recht beanstandet die Revision indessen, dass das Berufungsge-richt die von den Klägern aus dem Deckungsverkauf ihrer Aktien erzielten [X.] allein auf die - ihnen für den [X.]raum bis zur Konkurseröffnung im Jahr 1996 zugebilligten - [X.] (§ 305 Abs. 3 Satz 3 [X.]) angerechnet hat. Denn der Erlös aus dem Börsenverkauf der Aktien ist keine zur Anwendbarkeit des § 367 BGB führende Leistung eines [X.] (§ 267 BGB) auf die Forderun-gen der Kläger gegenüber der Gemeinschuldnerin. Vielmehr gilt insoweit der schadensersatzrechtliche Grundsatz der Kongruenz, nach dem ein schadens-mindernder Vorteil, hier der Erlös aus dem Deckungsgeschäft, auf diejenige Schadensposition anzurechnen ist, der er sachlich entspricht (vgl. [X.], Urt. v. 9. Dezember 1978 - [X.], NJW 1979, 760). Der Erlös aus dem [X.] tritt an die Stelle der Aktien, für welche normalerweise die Abfindung gemäß § 305 Abs. 1 [X.] zu gewähren wäre. Er ist deshalb auf den Scha-densersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Abfindungsanspruchs und nicht etwa auf die [X.] anzurechnen. Die den Klägern für den [X.]raum bis zur Konkurseröffnung zustehenden [X.] sind aber aus dem vollen Abfindungsbetrag zu berechnen, weil der Verkaufserlös erst sehr viel später ([X.]) erzielt wurde. 29 4. Ohne Erfolg bleibt dagegen die - wiederum nur die Höhe etwaiger Schadensersatzanspruche der Kläger betreffende - Revisionsrüge, das [X.] habe den Wertverlust außer [X.] gelassen, den die Aktien der Kläger seit der Beendigung des [X.]es im Jahr 1990 bis zur "Andienung" der Aktien gegenüber dem Beklagten im April 2003 erlitten hätten. Die Annahme der Revision, das Risiko eines Wertverlustes der Aktien bei jahre-langem Zuwarten des Aktionärs bis zur Geltendmachung seines Abfindungsan-spruchs müsse in seinen Risikobereich fallen (vgl. dazu [X.], [X.], 2003, [X.], 8 ff.) mag rechtspolitisch diskutabel sein, widerspricht aber dem Stichtagsprinzip des § 305 Abs. 3 Satz 2 [X.]. Denn danach bemisst sich der 30 - 20 - Abfindungsanspruch nach dem Aktienwert zur [X.] des dem Unternehmensver-trag zustimmenden [X.] (§ 293 [X.]) und ist auch von da an zu verzinsen. Zudem widerspricht jene Annahme dem durch das [X.] bestätigten Grundsatz, dass dem außenstehenden Aktionär ein Zuwarten bis zum Abschluss eines Spruchverfahrens nicht ver-wehrt werden kann. Die Folgen einer inzwischen eingetreten Wertminderung seiner Aktien trägt nur der abfindungsberechtigte Aktionär, der seinen Abfin-dungsanspruch nicht innerhalb der Frist des § 305 Abs. 4 [X.] geltend macht (vgl. auch [X.], [X.] 2007, 1055 f. zu b). Diese Frist wurde von den Klägern eingehalten. Nach allem bleibt es dabei, dass dem Senat eine abschließende Ent-scheidung über die Revision des Beklagten wegen noch erforderlicher tatrich-terlicher Feststellungen zum [X.] nicht möglich und die Sache des-halb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist. 31 B. Revision der Kläger 32 I. Die Revision nimmt das Berufungsurteil hin, soweit es die Höhe der [X.] der Kläger (§ 305 Abs. 1 [X.]) nach dem im Spruchver-fahren [X.]/Gemeinschuldnerin festgesetzten Betrag (554,78 [X.] pro 50,00 [X.]) bemisst. Das Rechtsmittel richtet sich vielmehr dagegen, dass das Berufungsgericht den Klägern Ansprüche auf [X.] (§ 305 Abs. 3 Satz 3 [X.]) für die [X.] ab Konkurseröffnung aberkannt und die von den Klägern im Konkursverfahren der [X.] erzielten [X.] auf die verbleibenden [X.] angerechnet hat, bzw. von diesen in Abzug gebracht hat. 33 - 21 - Die Revision ist mit diesem Ziel gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision nicht ausdrücklich be-schränkt und sie u.a. zur Klärung der Frage zugelassen, "ob Zinsen nach § 305 Abs. 3 Satz 3 [X.] auch über die Eröffnung des Konkursverfahrens des herr-schenden Unternehmens hinaus (als Konkursforderung oder zumindest zur Verrechnung mit Verkaufserlösen oder Schadensersatzleistungen durch weitere Gesamtschuldner) geltend gemacht werden können". Das erfasst neben dem Zinsanspruch auch die Anrechnungsfrage, die überdies einer [X.] gar nicht zugänglich wäre, weil es sich insoweit nicht um eine [X.], sondern um eine Frage der Schadensberechnung handelt, und die Zulassung der Revision auf einzelne Rechtsfragen nicht beschränkt werden kann. Die nur vorsorglich für den Fall der Annahme einer [X.] eingelegten Rechtsbehelfe der [X.] und der Nichtzulas-sungsbeschwerde kommen deshalb nicht zum Zuge. 34 II. Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, soweit das Berufungsgericht die von den Klägern im Konkursverfahren der [X.] erzielten [X.] auf die [X.] "angerechnet" hat. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. 35 1. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht im Er-gebnis zu Recht, wenn auch mit unrichtiger Begründung, den Klägern [X.] auf [X.] (§ 305 Abs. 3 Satz 3 [X.]) für den [X.]raum ab [X.] über das Vermögen der Gemeinschuldnerin aberkannt. 36 a) Anders als das Berufungsgericht meint, lässt sich zwar ein Wegfall der Verzinsungspflicht gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 [X.] nicht darauf stützen, dass mit Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des herrschenden Unternehmens der [X.] beendet werde und damit der in die 37 - 22 - Herrschafts- und Vermögensrechte der außenstehende Aktionäre eingreifende Zustand wegfalle. Abgesehen davon, dass der hier maßgebliche Unterneh-mensvertrag aus dem [X.] nicht erst mit Konkurseröffnung, sondern be-reits mit seiner unstreitigen Aufhebung im Jahr 1990 beendet worden ist, ließe sich mit der Begründung des Berufungsgerichts allenfalls ein Wegfall der [X.] gemäß § 304 [X.] rechtfertigen (vgl. dazu [X.].[X.]/[X.] [X.]O § 304 Rn. 12 m.w.N.). Das Berufungsgericht missversteht insoweit das Senatsurteil vom 16. September 2002 ([X.] 152, 29). Die Verzinsungspflicht gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 [X.] ist - anders als der Ausgleich gemäß § 304 [X.] - keine Kompensation für den mit dem Unterneh-mensvertrag einhergehenden Eingriff in die Mitgliedschaftsrechte der [X.] Aktionäre, sondern soll - als Annex der [X.] gemäß § 305 [X.] - in erster Linie Verzögerungen des Spruchverfahrens von Seiten des Abfindungsschuldners entgegenwirken ([X.] 152, 29, 31; BT-Drucks. 12/6699 S. 88). Dieser Zweck entfällt allerdings mit der Insolvenzeröffnung, weil dann etwaige Verzögerungen der Abfindungsleistung und ein etwaiger Verfall des [X.] in erster Linie mit der Insolvenz zusammenhängen. b) Unabhängig davon sind jedenfalls ab Konkurseröffnung entstehende [X.] gemäß § 63 Nr. 1 KO ohnehin von der Geltendmachung im Konkurs ausgeschlossen. Für [X.] nach § 305 Abs. 3 Satz 3 [X.] gilt nichts anderes. Insoweit verwirklicht sich für den Abfindungsberechtigten lediglich das allgemeine Risiko jedes Konkursgläubigers. Die [X.] nach § 305 [X.] sind insolvenzrechtlich nicht privile-giert, sondern stellen gewöhnliche schuldrechtliche Forderungen dar (vgl. [X.] 167, 299, 306). Das Fehlen eines besonderen Insolvenzschutzes abfin-dungsberechtiger Aktionäre hat das [X.] auch in ande-rem Zusammenhang nicht beanstandet (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2005 - II ZR 327/03, [X.] 2005, 2107 f. zu 3; [X.], GmbHR 38 - 23 - 2002, 94). Die außenstehenden Aktionäre dürfen im Konkurs des herrschenden Unternehmens zwar nicht schlechter, müssen aber auch nicht besser gestellt werden als andere Konkursgläubiger. Das geschieht, indem ihnen die [X.] ihres im Konkurs des herrschenden Unternehmens nicht durchsetzbaren Erwerbsverlangens (§ 305 Abs. 1 [X.]) in einen zur Tabelle anzumeldenden Schadensersatzanspruch ermöglicht wird. 2. Was die von dem Berufungsgericht vorgenommene und von der Revi-sion angegriffene "Anrechnung" der von den Klägern im Konkursverfahren der [X.] erzielten Quote auf die bis zur Konkurseröffnung über das Vermögen der Gemeinschuldnerin aufgelaufenen [X.] der Kläger (§ 305 Abs. 3 Satz 3 [X.]) anbetrifft, so geht es zwar fehl, wenn die Revision meint, die [X.] sei auf diejenigen [X.] zu erstrecken, welche gemäß § 63 Nr. 1 KO im Konkurs nicht geltend gemacht werden könnten, aber gleichwohl entstanden seien (unter Hinweis auf [X.] 134, 195, 198). Mit den Rechten eines absonderungsberechtigten oder sonst dinglich gesicherten Gläubigers (dazu [X.] [X.]O) hat der vorliegende Fall keinen Zusammenhang. Im Ergebnis kommt es aber hierauf für einen Erfolg der Revision in diesem Punkt aus Rechtsgründen gar nicht an (§ 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO), weil die von ihr [X.] Anrechnung schon wegen § 68 KO zu unterbleiben hat. Auf die ent-sprechenden Ausführungen zur Revision des Beklagten (oben [X.]) wird [X.]. 39 Soweit die Kläger darüber hinaus in ihrer Revisionsbegründung ausfüh-ren, die Frage einer Anrechnung auf die nach Konkurseröffnung entstandenen [X.] stelle sich auch hinsichtlich des von dem Berufungsgericht auf vorkonkursliche Zinsen angerechneten Erlöses aus dem [X.], fehlt es schon an einem entsprechenden Revisionsantrag. Davon abgesehen ist inso-weit auf die obigen Ausführungen (zu [X.]) zu verweisen. 40 - 24 - Da der Erfolg der Revision der Kläger, soweit sie im Hinblick auf § 68 KO begründet ist, von den noch erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen zum [X.] abhängt (vgl. oben [X.]), ist die Sache in dem genannten Punkt nicht entscheidungsreif und daher auch insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 41 - 25 - Streitwert: vorinstanzliche Urteilssumme 378.874,32 • 40 % erwartete Quote 151.549,72 • Revision der Kläger

87.542,60 • Summe 239.092,32 • Goette [X.]

Strohn

[X.] Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.06.2005 - 32 O 673/04 - [X.], Entscheidung vom 30.12.2005 - 1 U 149/05 -

Meta

II ZR 45/06

17.03.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2008, Az. II ZR 45/06 (REWIS RS 2008, 4931)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4931

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