Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.03.2020, Az. AnwZ (Brfg) 49/19

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2020, 1056

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Gegenstand

Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen für Syndikusanwalt nach Arbeitgeberwechsel


Leitsatz

Im Fall eines Arbeitgeberwechsels ist der Erlass eines Erstreckungsbescheids gemäß § 46b Abs. 3 BRAO auch bei durchgehender Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 46a, 46 Abs. 2 bis 5 BRAO nicht zulässig. Vielmehr ist die bisherige Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46b Abs. 2 BRAO zu widerrufen und - bei Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen - eine neue Zulassung für die anschließend aufgenommene Tätigkeit nach § 46a BRAO zu erteilen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. Mai 2019 verkündete Urteil des 4. Senats des [X.] wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beigeladene wurde am 17. Dezember 2014 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 29. Juni 2016 wurde ihm außerdem eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für seine Tätigkeit beim Arbeitgeberverband C.    und verwandte Industrien für das [X.] erteilt. Dieses Arbeitsverhältnis endete zum 30. September 2017.

2

Am 1. Oktober 2017 nahm der Beigeladene eine Tätigkeit bei der [X.] auf und beantragte am 3. November 2017, seine bestehende Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auf seine ab dem 1. Oktober 2017 neu aufgenommene Tätigkeit zu erstrecken. Dem Antrag beigefügt waren sein Arbeitsvertrag vom 20. Juni 2017, demzufolge er als "Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) Leiter Personalteam" eingestellt wurde, und eine Funktions- und Tätigkeitsbeschreibung vom selben Tage. Mit Bescheid vom 4. Juni 2018 erstreckte die Beklagten die dem Beigeladenen erteilte Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gegen die Stellungnahme der Klägerin auf sein ab 1. Oktober 2017 bestehendes Arbeitsverhältnis bei der [X.] und ordnete die sofortige Vollziehung an.

3

Die Klägerin hat gegen den Erstreckungsbescheid Klage mit der Begründung erhoben, die Voraussetzungen für eine Erstreckung der Zulassung nach § 46b Abs. 3 [X.] hätten nicht vorgelegen. Zum einen setze eine Erstreckung nach § 46b Abs. 3 [X.] voraus, dass das Arbeitsverhältnis, für das eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46a [X.] erteilt worden sei, fortbestehe, wohingegen bei der hier vorliegenden Beendigung des bisherigen und anschließenden Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses ein Widerruf der bisherigen Zulassung nach § 46b Abs. 2 [X.] und die Erteilung einer neuen Zulassung nach § 46a [X.] zu erfolgen habe. Zum anderen seien die erforderliche anwaltliche Prägung sowie die fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit des Beigeladenen gemäß § 46 Abs. 2 bis 4 [X.] nicht gegeben.

4

Der [X.] hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Erstreckungsbescheid sei formell rechtmäßig, da § 46b Abs. 3 [X.] auch bei Beendigung des bisherigen und daran anschließender Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses anwendbar sei, wenn die Voraussetzungen des § 46 [X.] durchgehend erfüllt seien. Das sei hier der Fall, da die Tätigkeit des Beigeladenen bei der [X.] den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 [X.] entspreche. Dagegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Berufung der Klägerin.

Entscheidungsgründe

5

Die nach § 112e Satz 1 [X.] statthafte und auch im Übrigen gemäß § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 2, 3 VwGO zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

I.

6

Der [X.] hat die Klage der Klägerin gegen den Erstreckungsbescheid vom 4. Juni 2018 im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

7

Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 42 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere sind die Klagebefugnis und das Rechtsschutzinteresse der Klägerin als Trägerin der Rentenversicherung wegen der in § 46a Abs. 2 Satz 4 [X.] angeordneten Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung gegeben (vgl. [X.], Urteil vom 29. Januar 2018 - [X.] ([X.]) 12/17, [X.]Z 217, 226 Rn. 7 ff.). Das gilt gemäß § 46b Abs. 3 i.V.m. § 46a [X.] auch im Fall einer Zulassungserstreckung.

8

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

9

1. [X.] vom 4. Juni 2018 ist allerdings objektiv rechtswidrig.

a) Die formellen Voraussetzungen des § 46b Abs. 3 [X.] für den Erlass eines Erstreckungsbescheids lagen nicht vor. Entgegen der vom [X.] und im Schrifttum teilweise vertretenen Auffassung (siehe etwa Wolf in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 46b [X.] Rn. 20 f., 31; [X.], [X.]. 2017, 40, 43; Offermann-Burckart, [X.]. 2016, 474, 476; [X.], [X.]. 2016, 121, 124) ist im vorliegenden Fall eines [X.] § 46b Abs. 3 [X.] weder unmittelbar noch analog anwendbar, sondern ein Widerruf der bisherigen Zulassung nach § 46b Abs. 2 [X.] und die Erteilung einer neuen Zulassung nach § 46a [X.] geboten. Das gilt auch bei durchgehender Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen der §§ 46a, 46 Abs. 2 bis 5 [X.].

aa) Der Wortlaut des § 46b Abs. 3 [X.] ist insoweit allerdings nicht eindeutig. Danach ist, wenn nach einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46a [X.] weitere Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt aufgenommen werden oder innerhalb bereits bestehender Arbeitsverhältnisse eine wesentliche Änderung der Tätigkeit eintritt, auf Antrag die Zulassung nach Maßgabe des § 46a [X.] unter den dort genannten Voraussetzungen auf die weiteren Arbeitsverhältnisse oder auf die geänderte Tätigkeit zu erstrecken. Die Aufnahme eines "weiteren" Arbeitsverhältnisses kann zwar dahingehend verstanden werden, dass zu einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis ein anderes Arbeitsverhältnis hinzutreten muss. Zwingend ist das jedoch nicht. Vielmehr kann nach allgemeinem Sprachgebrauch mit einem "weiteren" Arbeitsverhältnis auch jedes andere, d.h. auch ein das erste Arbeitsverhältnis ablösendes neues Arbeitsverhältnis gemeint sein.

bb) Entgegen der Ansicht des [X.]s ergibt sich aber aus der Systematik von § 46b Abs. 2 und Abs. 3 [X.], dass im Fall des [X.] auch bei durchgehender Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen der §§ 46a, 46 Abs. 2 bis 5 [X.] keine Erstreckung (§ 46b Abs. 3 [X.]), sondern ein Widerruf (§ 46b Abs. 2 [X.]) der bisherigen Zulassung zu erfolgen hat.

Nach § 46b Abs. 2 Satz 2 [X.] ist die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu widerrufen, soweit die arbeitsvertragliche Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses oder die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 [X.] entspricht. Ob der Begriff der tatsächlich ausgeübte(n) Tätigkeit im zweiten Fall des § 46b Abs. 2 Satz 2 [X.] - wie der [X.] offenbar meint - völlig abstrakt, d.h. von dem konkreten Arbeitsverhältnis gelöst zu verstehen und dieser [X.] daher nicht gegeben ist, wenn die ausgeübte Tätigkeit durchgehend - wenn auch bei verschiedenen Arbeitgebern - den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 [X.] entspricht, mag dahinstehen. Denn die Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses fällt jedenfalls unter den ersten [X.] des § 46b Abs. 2 Satz 2 [X.], d.h. einer nicht mehr den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 [X.] entsprechenden Änderung der arbeitsvertraglichen Gestaltung des Arbeitsverhältnisses. Hierbei dürfte der Gesetzgeber zwar vorrangig den Fall vor Augen gehabt haben, dass innerhalb eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses die vertraglichen Vereinbarungen über die Tätigkeit so geändert werden, dass diese ihre anwaltliche Prägung verliert. Die Klägerin weist aber zutreffend darauf hin, dass dann erst recht die vollständige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses - sei es durch Kündigung oder durch einvernehmliche Aufhebung - eine arbeitsvertragliche Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses darstellt.

Für das Erfordernis eines Widerrufs im Fall des [X.] spricht auch, dass die erteilte Zulassung nicht nur dann zu widerrufen ist, wenn anschließend überhaupt keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne von § 46 [X.] mehr ausgeübt wird, sondern auch dann, wenn die neue anwaltliche Tätigkeit nicht unmittelbar, sondern erst mit einem gewissen zeitlichen Abstand nach der Beendigung der früheren Tätigkeit aufgenommen wird. Warum der Fall einer sich unmittelbar anschließenden Tätigkeit systematisch anders zu behandeln sein sollte, ist nicht ersichtlich.

cc) Auch Sinn und Zweck des § 46b Abs. 3 [X.] erfordern keine Anwendung im Fall eines [X.].

Zwar wäre mit der Zulässigkeit eines Erstreckungsbescheids eine Verwaltungsvereinfachung gegenüber dem Verfahren bei Widerruf der bisherigen und Erteilung einer neuen Zulassung verbunden. Auch wird bei Erlass eines Erstreckungsbescheids im Tenor die bruchlose Wahrung der Statusrechte als Syndikusrechtsanwalt erkennbar zum Ausdruck gebracht. Die bruchlose Wahrung der Statusrechte lässt sich aber weitgehend auch dadurch wahren, dass der Widerruf der bisherigen und die Erteilung der neuen Zulassung in einem Akt erfolgen und ggf. die vorläufige Vollziehung angeordnet wird.

Eine Erstreckung ist auch nicht im Hinblick auf die Versicherungspflicht des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung geboten, da sich insoweit kein Unterschied zu der Situation bei einem Widerruf der bisherigen und der Erteilung einer neuen Zulassung ergibt. In beiden Fällen entfällt die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht mit der Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses, für das sie erteilt wurde, und sie beginnt erneut frühestens mit dem Eingang des [X.] bzw. Zulassungsantrags für die neu aufgenommene Tätigkeit bei der Rechtsanwaltskammer. Die - separat zu beantragende und zu erteilende - Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 [X.] durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gilt immer nur für die aktuell ausgeübte Tätigkeit. Die Befreiung für die bisherige Tätigkeit erlischt daher ipso iure unabhängig vom Fortbestand einer diesbezüglichen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt mit der Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses und muss somit mit jedem Wechsel der Tätigkeit und mit jedem Arbeitgeberwechsel (ausgenommen im Fall des Betriebsübergangs nach § 613a BGB) für die neue Tätigkeit bzw. den neuen Arbeitgeber neu beantragt werden (vgl. [X.], 108 Rn. 16 ff.; [X.] Kommentar zum Sozialversicherungsrecht/Gürtner, § 6 [X.] Rn. 31 [September 2019]). Die von der berufsrechtlichen Regelung unabhängige bisherige Befreiungsentscheidung entfaltet daher für eine neue Tätigkeit bzw. einen Arbeitgeberwechsel auch dann keine Wirkung mehr, wenn die Kammer versäumt hat, die bisherige Zulassungsentscheidung zu widerrufen oder zurückzunehmen (vgl. Diller/ [X.] in Henssler/Prütting, [X.], 5. Aufl., Anhang §§ 46, 46a-c [X.] Rn. 81, 83 ff.; Wolf in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 46a [X.] Rn. 56). Die für die Befreiungsentscheidung für die neue Tätigkeit von dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 46a Abs. 2 Satz 4 [X.] wiederum zu beachtende Bindungswirkung der diesbezüglichen Zulassungsentscheidung der Kammer beginnt im Fall der Erstreckung nicht früher als im Fall der Neuerteilung der Zulassung, sondern gemäß § 46b Abs. 3, § 46a Abs. 4 Nr. 2 [X.] ebenfalls frühestens mit dem Eingang des [X.] bei der Kammer.

In diesem Zusammenhang kann die Beklagte sich auch nicht darauf berufen, dass im Fall des Beigeladenen die Regelung des § 46a Abs. 4 Nr. 2 [X.] über die rückwirkende Begründung der Kammermitgliedschaft im fraglichen [X.]raum noch nicht umgesetzt gewesen sei, so dass der Beigeladene ohne die Erstreckung sozialrechtliche Nachteile zu befürchten gehabt habe. Das "Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe" (BGBl. [X.], [X.]), mit dem § 46a Abs. 4 Nr. 2 [X.] neu eingefügt wurde, ist zwar erst am 18. Mai 2017 in [X.] getreten. Für die damit verbundene Neuregelung in § 46a Abs. 4 Nr. 2 [X.] hat das Gesetz jedoch ein rückwirkendes Inkrafttreten zum 1. Januar 2016 angeordnet (Art. 20 Abs. 2 Nr. 1), um damit eine Anwendung auf sämtliche Sachverhalte sicherzustellen, die unter das seit dem 1. Januar 2016 geltende neue Recht für Syndikusrechtsanwälte fallen (Begründung des [X.], BT-Drucks. 18/9521, [X.] zu Art. 21 Abs. 2).

dd) Schließlich sprechen auch die Gesetzesmaterialien gegen eine Erstreckung bei einander ablösenden Arbeitsverhältnissen. Nach der Begründung des [X.] zu § 46b Abs. 3 [X.]-E (BT-Drucks. 18/5201, S. 36 Abs. 2) soll die Vorschrift klarstellen, dass die Zulassung auf Antrag auf neue anwaltliche Tätigkeiten innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses oder auf anwaltliche Tätigkeiten innerhalb weiterer nachträglich hinzutretender Arbeitsverhältnisse zu erstrecken sei. Ein hinzutretendes Arbeitsverhältnis setzt dem Wortsinn nach das Fortbestehen eines bisherigen Arbeitsverhältnisses voraus.

ee) Im Ergebnis ist daher eine Anwendung des § 46b Abs. 3 [X.] im Fall eines [X.] nach Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck und Materialien des Gesetzes weder im Wege der erweiternden Auslegung noch in analoger Anwendung zu rechtfertigen. Für eine analoge Anwendung der Vorschrift ist bereits mangels gesetzlicher Regelungslücke kein Raum.

b) Die übrigen Voraussetzungen für den Erlass eines Erstreckungsbescheids nach § 46b Abs. 3 [X.] i.V.m. § 46a [X.] sind dagegen erfüllt. Eine Anhörung der Klägerin (§ 46a Abs. 2 Satz 1 [X.]) ist erfolgt. Wie der [X.] zutreffend und von der Klägerin mit der Berufung nicht näher angegriffen angenommen hat, entspricht die Tätigkeit des Beigeladenen bei der [X.] auch den Anforderungen des § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 46 Abs. 2 bis 5 [X.].

aa) Nach den Angaben im Anstellungsvertrag vom 20. Juni 2017 und in der Funktions- und Tätigkeitsbeschreibung ist der Beigeladene mit der Prüfung von konkreten arbeitsrechtlichen Rechtsfragen im Unternehmen (etwa bei Versetzungen, Kündigungen etc.) einschließlich der selbständigen Aufklärung des Sachverhalts und der Herausarbeitung und Darstellung von Lösungsmöglichkeiten sowie der unabhängigen Bewertung der Vorgehensmöglichkeiten, mit der Überprüfung von Sachverhalten hinsichtlich des Ausspruchs von Kündigungen und der Beobachtung und rechtlichen Bewertung von Entwicklungen im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts befasst (§ 46 Abs. 3 Nr. 1 [X.]). Er berät seine Arbeitgeberin eigenverantwortlich auf allen Gebieten des Arbeits- und des Sozialrechts und fertigt Stellungnahmen sowie bei Bedarf Gutachten zu aktuellen arbeits- und sozialrechtlichen Themen (§ 46 Abs. 3 Nr. 2 [X.]). Außerdem erstellt, überarbeitet und aktualisiert er selbständig arbeitsrechtliche Vertragswerke unter Berücksichtigung der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes und des Bundesdatenschutzgesetzes und der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung, erstellt und verhandelt Betriebsvereinbarungen und stellt Anträge bei den jeweils zuständigen Behörden (§ 46 Abs. 3 Nr. 3 [X.]). Schließlich führt er eigenständig und weisungsfrei außergerichtliche Verhandlungen mit gegnerischen Rechtsanwälten, mit den Arbeitnehmervertretungen und Gewerkschaftsvertretern sowie im Rahmen einer Einigungsstelle und vertritt seine Arbeitgeberin eigenverantwortlich und weisungsunabhängig in [X.] vor den Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichten und in Verwaltungsverfahren (§ 46 Abs. 3 Nr. 4 [X.]). Nach seinen ergänzenden Angaben in der Anhörung durch den [X.] ist er derzeit schwerpunktmäßig mit der Umsetzung eines Reorganisationskonzepts betraut, konkret der Betreuung arbeitsgerichtlicher Verfahren, individuellen Anpassungen von Arbeitsverträgen, selbständigen Verhandlungen mit dem Betriebsrat insbesondere zu arbeitszeitrechtlichen Themen, Kontakt mit der Aufsichtsbehörde und Mitarbeitergesprächen zu arbeits- und tarifrechtlichen Fragen. Daneben betreut er auch andere juristische Fragen wie etwa eine abwasserrechtliche Problematik und ein handelsrechtliches Verfahren seiner Arbeitgeberin.

bb) Entgegen der von der Klägerin im Verwaltungsverfahren geäußerten Ansicht ist die fachlich unabhängige Ausübung dieser Tätigkeiten durch den Beigeladenen entsprechend § 46 Abs. 4 Satz 2 [X.] durch die im Arbeitsvertrag in Bezug genommene und vom Beigeladenen und seiner Arbeitgeberin unterzeichnete Funktions- und Tätigkeitsbeschreibung (dort Nr. 8) auch vertraglich gewährleistet.

cc) Das Merkmal der verantwortlichen Außenvertretung (§ 46 Abs. 3 Nr. 4 [X.]) ist ebenfalls erfüllt. Nach den unwidersprochenen Feststellungen des [X.]s zeichnet der Beigeladene gerichtliche und anwaltliche Korrespondenz - auch bei Eingehung rechtlicher Verpflichtungen - allein und eigenverantwortlich ohne den Zusatz "i.V." und ohne Geltung von Wertgrenzen. Zudem erfordert § 46 Abs. 3 Nr. 4 [X.] nicht ausnahmslos eine Allein- oder Gesamtvertretungsbefugnis, sondern kann sich die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten, im Einzelfall auch aus der - hier gegebenen - selbständigen Führung von Verhandlungen oder der Wahrnehmung vergleichbarer Tätigkeiten ergeben ([X.], Urteil vom 30. September 2019 - [X.] ([X.]) 63/17, NJW 2019, 3649 Rn. 7 ff.).

dd) Schließlich wird das Arbeitsverhältnis des Beigeladenen bei der [X.] auch durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 genannten Tätigkeiten geprägt.

Entscheidend für die Annahme einer Prägung im Sinne des § 46 Abs. 3 [X.] ist, dass die anwaltliche Tätigkeit [X.] beziehungsweise Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin das Arbeitsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird (vgl. nur Senat, Urteil vom 30. September 2019 - [X.] ([X.]) 63/17, NJW 2019, 3649 Rn. 15 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dies in der Regel der Fall, wenn der Anteil der anwaltlichen Tätigkeiten etwa 70-80 % der insgesamt geleisteten Arbeit ausmacht (vgl. [X.], Urteil vom 15. Oktober 2018 - [X.] ([X.]) 20/18, NJW 2018, 3701 Rn. 82; Beschluss vom 14. Januar 2019 - [X.] ([X.]) 29/17,NJW-RR 2019, 440 Rn. 7; Beschluss vom 10. April 2019 - [X.] ([X.]) 46/18, juris Rn. 5; Beschluss vom 16. Mai 2019 - [X.] ([X.]) 35/17, juris Rn. 9). Ein Anteil von 65 % anwaltlicher Tätigkeit liegt danach am unteren Rand des für eine anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses Erforderlichen (Senat, Urteil vom 30. September 2019 - [X.] ([X.]) 63/17, NJW 2019, 3649 Rn. 18). Diese Grenze ist hier nicht unterschritten.

Nach den Angaben in der Funktions- und Tätigkeitsbeschreibung, die der Beigeladene in seiner Anhörung durch den [X.] bestätigt hat, machen seine anwaltlichen Tätigkeiten ungefähr 70 % seiner insgesamt geleisteten Arbeitszeit aus, während seinen nicht-anwaltlichen Tätigkeiten als Leiter der Personalabteilung lediglich ein Anteil von 30 % zukommt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unzutreffend sein könnten, sind nicht ersichtlich. Der erstinstanzliche Einwand der Klägerin, die betriebsüblichen Aufgaben eines Personalleiters seien sehr vielfältig und müssten daher einen größeren Anteil ausmachen, gibt in dieser Allgemeinheit keinen Anlass zu einer anderen Annahme, zumal der Beigeladene unwidersprochen angegeben hat, dass die Aufgaben der Entgeltabrechnung, der betrieblichen Altersversorgung und der Personalentwicklung durch die Konzernmutter abgebildet würden und ein Personalbudget nicht existiere.

Anderes folgt auch nicht aus dem weiteren Einwand der Klägerin, die mit einem Anteil von 70 % in der Funktions- und Tätigkeitsbeschreibung aufgelisteten Tätigkeiten seien zum Teil nicht-anwaltlicher Natur, wie etwa die Erstellung eines Leitfadens für ein Eingliederungsmanagement oder von Stellungnahmen zu aktuellen arbeits- und sozialrechtlichen Themen. Die Erstellung des Leitfadens hat nach Angabe des Beigeladenen lediglich einmalig drei [X.]stunden in Anspruch genommen. Dass der Erstellung von Stellungnahmen zu aktuellen arbeits- und sozialrechtlichen Themen ein besonderes Gewicht bei der Tätigkeit des Beigeladenen zukäme, ist ebenfalls nicht ersichtlich; zudem stellt die daran anschließende Erstellung von Gutachten zu solchen Fragestellungen "bei Bedarf" der Arbeitgeberin eine beratende Tätigkeit im Sinne von § 46 Abs. 2 Nr. 2 [X.] dar. Eine Unterschreitung der vom Senat als unterer Rand der anwaltlichen Prägung angesehenen Grenze von 65 % der gesamten Arbeitszeit ist danach jedenfalls nicht anzunehmen.

Aufgrund dieser quantitativen Prägung des Arbeitsverhältnisses durch anwaltliche Tätigkeiten ist - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - auch von einer entsprechenden qualitativen Prägung auszugehen (vgl. Senat, Urteil vom 14. Januar 2019 - [X.] ([X.]) 25/18, NJW 2019, 927 Rn. 32).

2. Es fehlt jedoch an einer Verletzung der Klägerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

a) Eine rein objektive, von der Verletzung eigener Rechte unabhängige Rechtmäßigkeitskontrolle kommt der Klägerin nicht zu. Nach den Gesetzesmaterialien gründet sich die der Klägerin nach § 46a Abs. 2 Satz 3 [X.] eingeräumte Klagebefugnis darauf, dass sie durch die in § 46a Abs. 2 Satz 4 [X.] angeordnete Bindungswirkung insoweit beschwert ist, als die getroffene Zulassungsentscheidung im Umfang dieser Bindungswirkung unmittelbar Auswirkungen auf ihre Befreiungsentscheidung und damit die Rentenversicherungspflicht hat (vgl. Begründung des [X.] zu § 46a Abs. 2 Satz 3 [X.]-E, BT-Drucks. 18/5201, [X.]). Nur insoweit wird ihr daher auch eine Befugnis zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Zulassungs- bzw. Erstreckungsentscheidung der Kammer eingeräumt. Demnach kann sie eine solche Entscheidung auch nur dann mit Erfolg anfechten, wenn sie durch deren Bindungswirkung für ihre Befreiungsentscheidung rechtswidrig in ihren Rechten verletzt wird. Das ist hier nicht der Fall.

b) Allein dadurch, dass die Beklagte fehlerhaft einen [X.] statt eines Widerrufs- und neuen [X.] erlassen hat, wird die Klägerin nicht im obigen Sinne in ihren Rechten verletzt. Der angefochtene Erstreckungsbescheid vom 4. Juni 2018 entfaltet keine andere oder weitergehende Bindungswirkung für die Befreiungsentscheidung der Klägerin als ein rechtmäßiger Widerrufs- und neuer Zulassungsbescheid nach § 46b Abs. 2, § 46a [X.].

aa) Bei Widerruf der bisherigen und Erteilung einer neuen Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt wäre dessen Befreiung von der Versicherungspflicht für seine bisherige Tätigkeit - wie oben ausgeführt - mit der Beendigung dieser Tätigkeit am 30. September 2017 ipso iure entfallen. Mit der Erteilung einer neuen Zulassung für das folgende Arbeitsverhältnis wäre - aufgrund der in § 46a Abs. 4 Nr. 2 [X.] vorgesehenen Rückwirkung für die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer - ab dem Antragseingang am 3. November 2017 wieder eine Bindungswirkung für die Klägerin bei ihrer Befreiungsentscheidung eingetreten. In der Zwischenzeit vom 1. Oktober bis zum 2. November 2017 hätte für den Beigeladenen eine Pflicht zur Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden.

bb) [X.] der Beklagten vom 4. Juni 2018 führt zu keinem anderen Ergebnis.

(1) [X.] besteht in der Entscheidung über die Erstreckung einer bereits erteilten Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt auf sein neu begründetes Arbeitsverhältnis. Diese Entscheidung beinhaltet zugleich die gemäß § 46a Abs. 2 Satz 4 [X.] auch für die Klägerin verbindliche, der Zulassung immanente Feststellung, dass die neue Tätigkeit des Beigeladenen die Zulassungsvoraussetzungen des § 46a Abs. 1 [X.] erfüllt. Hinsichtlich des bisherigen Arbeitsverhältnisses erschöpft sich der Regelungsinhalt des Erstreckungsbescheids dagegen in der Feststellung, dass dafür eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt besteht. Er enthält hingegen nicht auch die weitergehende feststellende Regelung, dass bezüglich dieser bisherigen Tätigkeit die Zulassungsvoraussetzungen ebenfalls weiterhin unverändert gegeben sind.

(a) Der - für die Bestimmung des Regelungsgehalts eines Verwaltungsakts maßgebliche (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 20. Aufl., § 35 Rn. 55; § 43 Rn. 15 f.) - Tenor des Erstreckungsbescheids enthält seinem Wortlaut nach keine Feststellung zum rechtmäßigen Fortbestand der Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt für seine bisherige Tätigkeit, sondern beschränkt sich auf die Erklärung, dass eine solche Zulassung besteht und nunmehr auf ein weiteres Arbeitsverhältnis erstreckt wird. Anderes ergibt sich auch nicht aus der - zur Auslegung des Tenors heranzuziehenden (vgl. BVerwG, BVerwGE 84, 11, 14; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 20. Aufl., § 43 Rn. 15 f.) - Begründung des Bescheids. Diese enthält nicht nur überhaupt keine Feststellungen dazu, ob die bisherige Tätigkeit des Beigeladenen zuletzt noch den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 [X.] entsprach. Vielmehr hat die Beklagte darüber hinaus in den Gründen sogar ausdrücklich festgestellt, dass das bisherige Arbeitsverhältnis des Beigeladenen bereits beendet war, d.h. gerade nicht mehr (zulassungsfähig) fortbestand.

(b) Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der zulassungsfähige Fortbestand des bisherigen Arbeitsverhältnisses - wie oben ausgeführt - eine tatbestandliche Voraussetzung für den Erlass eines Erstreckungsbescheids nach § 46b Abs. 3 [X.] bei Aufnahme eines weiteren Arbeitsverhältnisses ist. Daraus folgt nicht, dass eine entsprechende Feststellung per se stets immanenter Bestandteil des Regelungsgehalts eines Erstreckungsbescheids ist (bzw. sein muss), unabhängig von dessen Tenor und Begründung. Die Feststellung, dass das bisherige Arbeitsverhältnis zulassungsfähig fortbesteht, betrifft eine inzident zu klärende Vorfrage zum Vorliegen der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des § 46b Abs. 3 [X.], die der Entscheidung über den Erlass des Erstreckungsbescheids zugrunde liegt. Solche Vorfragen gehören, wenn der Bescheid - wie hier (s.o. unter (a)) - nicht (auch) auf die Feststellung dieser tatsächlichen und/oder rechtlichen Voraussetzungen gerichtet ist, nicht zum verbindlichen Regelungsgehalt des Bescheids. Ihnen kommt nur dann eine bindende Feststellungswirkung zu, wenn dies ausdrücklich gesetzlich geregelt ist (vgl. etwa BVerwG, BVerwGE 84, 11, 14; NVwZ-RR 2005, 576; NVwZ-RR 2016, 471; BVerwGE 140, 311 Rn. 20; [X.] in BeckOK [X.], Stand: 1. Januar 2020, § 43 Rn. 36; Schwarz in [X.]/[X.]/[X.],Verwaltungsrecht, 4. Aufl., § 43 [X.] Rn. 21; [X.] in [X.]/Bonk/[X.], [X.], 9. Aufl., § 43 Rn. 160 ff.; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 20. Aufl., § 43 Rn. 26 f.; jeweils mwN). Eine solche gesonderte gesetzliche Regelung besteht hinsichtlich der Feststellungen zum bisherigen Arbeitsverhältnis im Rahmen des § 46b Abs. 3 [X.] nicht. Die in § 46a Abs. 2 Satz 4 [X.] angeordnete Bindungswirkung bezieht sich nur auf die jeweilige "Entscheidung" der Rechtsanwaltskammer über die Zulassung, d.h. im Fall des § 46b Abs. 3 [X.] nur auf die Entscheidung über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (auch) für die neu aufgenommene Tätigkeit. Die der Entscheidung zugrundeliegende Feststellung zum rechtmäßigen Fortbestand der Zulassung wird davon nicht erfasst.

(2) Damit entfaltet der Erstreckungsbescheid auch nur hinsichtlich des neuen Arbeitsverhältnisses des Beigeladenen gemäß § 46b Abs. 3, § 46 Abs. 2 Satz 4 [X.] eine Bindungswirkung für die Befreiungsentscheidung der Klägerin, die nach § 46b Abs. 3, § 46a Abs. 4 Nr. 2 [X.] ebenfalls erst ab dem Eingang des [X.] bei der Beklagten am 3. November 2017 beginnt. Damit wird die Klägerin inhaltlich nicht anders oder stärker belastet als bei der Erteilung einer neuen Zulassung für diese Tätigkeit. Da die Befreiung des Beigeladenen von der Rentenversicherungspflicht für seine bisherige Tätigkeit - wie oben dargelegt - auch ohne Widerruf seiner diesbezüglichen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bereits mit der Beendigung dieser Tätigkeit am 30. September 2017 entfallen ist und der Erstreckungsbescheid nach den obigen Ausführungen auch keine die Klägerin bindende Feststellung zum zulassungsfähigen Fortbestand dieses Arbeitsverhältnisses über diesen [X.]punkt hinaus enthält, war der Beigeladene demnach auch hier in der [X.] vom 1. Oktober 2017 bis zum 2. November 2017 zur Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung verpflichtet.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 194 Abs. 2 Satz 2 [X.].

[X.]     

      

[X.]     

      

Grüneberg

      

Kau     

      

Lauer     

      

Meta

AnwZ (Brfg) 49/19

30.03.2020

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof München, 6. Mai 2019, Az: BayAGH III - 4 - 13/18

§ 46 Abs 2 Nr 2 S 4 BRAO, § 46 Abs 3 BRAO, § 46 Abs 4 BRAO, § 46 Abs 5 BRAO, § 46a Abs 2 S 3 BRAO, § 46a Abs 2 S 4 BRAO, § 46b Abs 2 S 2 BRAO, § 46b Abs 3 BRAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.03.2020, Az. AnwZ (Brfg) 49/19 (REWIS RS 2020, 1056)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1056

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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S 4 R 1157/19 (SG Augsburg)

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BayAGH III-4-13/2018 (Anwaltsgerichtshof München)

Widerruf der Anwaltszulassung


AnwZ (Brfg) 21/21 (Bundesgerichtshof)

Widerruf der Syndikusrechtsanwaltszulassung: Bindungswirkung eines Zulassungsbescheides für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen …


AnwZ (Brfg) 12/17 (Bundesgerichtshof)

Anwaltliches Berufsrecht: Zulassung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds als Syndikusrechtsanwalt; Benachteiligungsverbot


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