Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2004, Az. III ZR 180/03

III. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4035

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/03Verkündet am:18. März 2004K i e f e [X.] Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]:[X.]:ja BKleingG § 1 Abs. 1, § 20a Nr. 8Der [X.] einer Anlage kann auch dann zu verneinen sein,wenn weniger als die Hälfte der Parzellen mit Eigenheimen oder ihnennahekommenden Baulichkeiten bebaut ist (Fortführung des [X.] 24. Juli 2003 - [X.] - [X.] 2003, 538, für [X.], Urteil vom 18. März 2004 - [X.]/03 -LGBerlinAGPankow/[X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] 18. März 2004 durch [X.] und die RichterStreck, Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision des [X.] gegen das Urteil der Zivilkammer 65des [X.] vom 21. März 2003 wird zurückgewiesen.Die Kosten des Revisionsrechtszuges trägt der Kläger.Von Rechts [X.] Beklagte schloss mit Wirkung zum 1. November 1950 mit dem Be-zirksverband [X.] des [X.], Siedler und Klein-tierzüchter ([X.]) einen Unterpachtvertrag über eine Grundstücksparzelle [X.] "E. " im früheren Ostteil [X.]. Nach dem Vertrag sollte die Par-zelle zur kleingärtnerischen Nutzung überlassen werden.Das [X.] steht im Eigentum des klagenden [X.], das an-stelle des [X.] auf Verpächterseite in den Vertrag mit dem Beklagten einge-treten ist.- 3 -Die Parzelle ist mit einem für Wohnzwecke geeigneten und [X.] bebaut. Der Beklagte hat auf die Parzelle Ansprüche nach dem Sachen-rechtsbereinigungsgesetz gegen den Kläger erhoben. Die Forderung hat die-ser 1996 anerkannt, jedoch zumindest bis einschließlich 1998 nicht erfüllt.Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Zahlung von sog. [X.] für die Jahre 1996 bis 1998.Die Klage ist in erster und zweiter Instanz erfolglos geblieben. Mit [X.] Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen [X.] weiter.[X.] zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.I.Nach Auffassung des [X.] hat der Kläger keinen Anspruchauf Zahlung von [X.] gemäß § 20a Nr. 8 BKleingG, da es [X.] der Anlage "E. " am 3. Oktober 1990 nach dem Ergebnis der durchge-führten Beweisaufnahme nicht um eine Kleingartenanlage gehandelt habe, sodaß das Bundeskleingartengesetz unanwendbar sei.Dies hält den Angriffen der Revision [X.] ist der Ausgangspunkt des [X.], wonach [X.] "E. " nur dann als Kleingartenanlage und die darin belegene Par-zelle des Beklagten als Kleingarten zu behandeln sind, wenn am [X.] in der Gesamtanlage die kleingärtnerische Nutzung vorherrschend war.a) Bei der Feststellung, ob dies der Fall war, hat das Berufungsgerichtder Tatsache, daß nach dem 1950 geschlossenen Pachtvertrag die [X.] kleingärtnerischen Nutzung überlassen wurde, richtigerweise keine ent-scheidende Bedeutung beigemessen. Wie der Senat in seinen Urteilen vom24. Juli 2003 ([X.] - [X.] 2003, 538 f, für [X.] vorgesehen), vom6. März 2003 ([X.] 154, 132, 135) und vom 16. Dezember 1999 ([X.]/99- [X.], 779, 782) bereits im einzelnen dargelegt hat, richtet sich die [X.] unabhängig davon, welchen ver-traglichen Bestimmungen das Pachtverhältnis unter Geltung des [X.] war, nach der tatsächlich ausgeübten Nutzung zum Zeitpunkt [X.] des [X.] zur [X.] am3. Oktober 1990. Dies hat das Berufungsgericht erkannt. Zwar enthält das Be-rufungsurteil die mißverständliche Wendung, der Art der Nutzung im [X.], die sich heute ohnehin nicht mehr sicher feststellen lasse, komme keinedurchgreifende Bedeutung mehr zu. Aus dem Gesamtzusammenhang der [X.] und der Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahmeergibt sich jedoch hinreichend deutlich, daß das Berufungsgericht bei [X.] zutreffend auf die tatsächlichen Verhältnisse am [X.] abgestellt [X.]) In Fällen, in denen, wie hier, der Pächter zu [X.] sein Nut-zungsrecht nicht unmittelbar vom Eigentümer oder Rechtsträger des Grund-stücks, sondern von einem Hauptnutzer - also zumeist, wie im vorliegendenFall, von einem [X.]-Kreisverband - ableitete, ist auf den Charakter der ge-samten Anlage und nicht auf den der einzelnen Parzellen abzustellen (Senats-urteile vom 24. Juli 2003, aaO, S. 539 und vom 16. Dezember 1999, aaO,[X.]). Dies gilt auch in Fällen, in denen - wie im hier zu beurteilendenRechtsstreit - die pachtvertraglichen Beziehungen infolge des Wegfalls des[X.]-Kreisverbandes nur (noch) unmittelbar zwischen dem Kläger als Grund-stückseigentümer und den einzelnen Nutzern bestehen (Senat, Urteil vom24. Juli 2003, [X.] ist nicht schon deshalb unanwendbar,weil die vom Beklagten genutzte Parzelle mit einem Gebäude, das [X.] dient, bebaut [X.]) Wie der Senat mit Urteil vom 13. Februar 2003 ([X.]/02 - [X.]2003, 391) entschieden hat, handelt es sich bei einer Parzelle wie der vom [X.] genutzten nicht um einen Wohnungsgarten im Sinne von § 1 Abs. 2Nr. 2 BKleingG, auf den die Bestimmungen dieses Gesetzes keine [X.]) Dem Berufungsgericht ist weiter darin beizupflichten, daß [X.] § 20a Nr. 8 BKleingG auch nicht deshalb ausgeschlossen sind, weil dievon dem Beklagten genutzte Parzelle in den Anwendungsbereich des [X.] fällt (grundlegend Senatsurteil [X.] 139, 235,239 f). Dabei hat der Nutzer, der zum Zwecke der Bereinigung der an dem be-- 6 -treffenden Grundstück bestehenden Rechtsverhältnisse berechtigte Ansprücheauf Bestellung von Erbbaurechten oder auf Ankauf geltend macht (§ 3 Abs. 1SachenRBerG), bis zur Durchsetzung dieser Ansprüche das [X.] nach § 20a Nr. 8 BKleingG in voller Höhe zu entrichten (Senatsurteil vom13. Februar 2003, aaO, S. 393), sofern die Voraussetzungen dieser An-spruchsgrundlage erfüllt sind. Der Beklagte hat zwar - von dem Kläger aner-kannte - Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz erhoben. [X.] waren jedoch im Zeitraum, für den der Kläger das sog. [X.]verlangt, nicht erfüllt.3.Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, wonach es sich bei [X.] "E. " am 3. Oktober 2003 nicht um eine Kleingar-tenanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 BKleingG gehandelt habe, im [X.] begründet, daß nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme des [X.] der Parzellen mit Wohnhäusern bebaut seien und weitere 8 v.H.der Baulichkeiten zumindest schon deutlich einer Wohnbebauung nahe kämen.Zudem führe quer durch die Anlage eine große Straße, wodurch der [X.], insbesondere durch die an der Straße stehenden Baulichkei-ten, verstärkt werde. Dieser Zustand habe, wie sich aus dem Alter der Bebau-ung ergebe, bereits 1990 vorgelegen.Damit geht das Berufungsgericht bei seiner Qualifizierung der Anlage"E. " von den zutreffenden rechtlichen Kriterien aus. Der Senat hat [X.] seinem Urteil vom 24. Juli 2003 (aaO, S. 539 f) eingehend dazu Stellunggenommen, in welcher Weise die tatsächliche Bebauung von im [X.] Gartenanlagen für die rechtliche Einordnung als [X.] 7 -im Sinne des Bundeskleingartengesetzes von Bedeutung ist (vgl. auch [X.] 5. Februar 2004 - [X.]). Danach gilt folgendes:a) Nach § 20a Nr. 7 Satz 1 BKleingG können vor dem Beitritt der [X.]zur [X.] rechtmäßig errichtete Gartenlauben, derenGrundflächen entgegen § 3 Abs. 2 BKleingG 24 m² überschreiten, oder andereder kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche Anlagen weiterhin unverän-dert genutzt werden. § 20a Nr. 8 BKleingG bestimmt, daß eine vor dem Wirk-samwerden des Beitritts bestehende Befugnis des Kleingärtners, seine [X.] zu Wohnzwecken zu nutzen, fortbesteht, soweit nicht andere Vor-schriften der Wohnraumnutzung entgegenstehen.Diese der Sicherung des Bestandsschutzes dienenden Vorschriften zei-gen, daß derartige Bauten in einer Anlage nicht grundsätzlich der Anwendungdes Bundeskleingartengesetzes entgegenstehen. Selbst wenn das einzelneGebäude überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird oder sogar ein von § 5Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. e SachenRBerG erfaßtes Eigenheim darstellt, [X.] weiterhin maßgeblich bleiben (Senatsurteile vom 24. [X.] aaO, S. 539 f, und vom 13. Februar 2003, aaO, S. 392 m.w.[X.]) Dies bedeutet jedoch, wie auch das Berufungsgericht zutreffend sieht,nicht, daß für die rechtliche Einordnung einer Anlage die Beschaffenheit unddie Art der Nutzung der auf den Parzellen befindlichen Baulichkeiten belanglossind und nur das Maß der gartentechnischen Nutzung von Bedeutung ist. [X.] sind bei der Beurteilung einer Anlage die vorhandenen Baulichkeiten so-wie Art und Umfang ihrer Nutzung in den Blick zu nehmen und bei der [X.] 8 -stellenden Gesamtabwägung zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 24. [X.], aaO, [X.] mit den notwendigen Versorgungseinrichtungen ausgestattetes,Wohnzwecken dienendes Eigenheim nach dem [X.] - mag der [X.] auch nicht dem in den alten Bundesländern für Ein- und [X.] üblichen entsprechen - stellt in einer Kleingartenanlage einen Fremdkör-per dar. Das Übergangsrecht gewährt solchen Baulichkeiten unter Berücksich-tigung der Rechtswirklichkeit in der früheren [X.] Bestandsschutz. [X.] steht auch das Vorhandensein mehrerer solcher Eigenheime [X.] eines Gesamtareals als Kleingartenanlage nicht notwendig entge-gen. Dies bedeutet aber nicht, daß die § 3 Abs. 2 [X.] völlig zurücktreten (Senatsurteil vom 24. Juli 2003, aaO). Beherr-schen die dem Charakter einer Kleingartenanlage widersprechenden Eigen-heime den Gesamteindruck der Anlage so sehr, daß die ansonsten auf [X.] anzutreffende kleingärtnerische Nutzung (Erzeugung von Obst, Ge-müse und anderen Früchten) nicht mehr anlageprägend in Erscheinung tritt,besteht keine Anlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (mehr) ([X.] vom 24. Juli 2003, aaO, vgl. auch [X.] 139, 235, 240).c) Die unter diesen Gesichtspunkten erforderliche Würdigung des Ge-samtcharakters der Anlage ist in erster Linie Sache des Tatrichters, dessen Be-urteilung nur eingeschränkt der [X.]en Nachprüfung unterliegt.Insbesondere ist es dem Revisionsgericht verwehrt, feste Bewertungsmaßstä-be zur Berücksichtigung einzelner Nutzungselemente vorzugeben, anhand de-ren sich eine gewissermaßen rechnerisch exakte Qualifizierung der Anlagevornehmen läßt. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 24. Juli 2003- 9 -(aaO, S. 540) ausgeführt hat, sind ungeachtet dessen diejenigen Parzellen, [X.] zum [X.] geeigneten, der Sachenrechtsbereinigung unterliegen-den Eigenheimen im Sinne des [X.]s bebaut sind, bei der [X.] nicht als kleingärtnerisch genutzte Flächen zu veranschlagen. [X.] selbst dann, wenn auf diesen Parzellen noch Obst, Gemüse oder sonstigeFrüchte gezogen werden. Die Art der Bebauung widerspricht bei derart ge-mischt verwendeten Flächen in so gravierender Weise einer [X.], daß die verbliebene Fruchtziehung vollständig in den [X.]. Bei der Beurteilung des Gesamtcharakters der Anlage sind, wie das [X.] zu Recht annimmt, in gleicher Weise diejenigen Grundstücke zuberücksichtigen, auf denen ein mit allen Versorgungseinrichtungen versehenesund auch im übrigen nach den Maßstäben der [X.] die bautechnischen Anfor-derungen für eine Wohnnutzung erfüllendes Gebäude errichtet ist, das [X.] nicht zur Benutzung in der Winterzeit geeignet ist, weil es nicht geheiztwerden kann (Senatsurteil vom 24. Juli 2003, aaO; vgl. auch [X.], Urteil vom30. April 2003 - [X.] - [X.] 2003, 445). Grundstücke, die in dieser [X.] genutzt werden, widersprechen in fast ebenso gravierender Weise dem Leit-bild der kleingärtnerischen Nutzung wie ein Eigenheim, auch wenn sie nur dengeringeren Bestandsschutz nach § 20a Nr. 7 BKleingG genießen [X.] Berufungsgericht hat die für die Beurteilung der Anlage "E. "erforderlichen tatsächlichen Feststellungen in [X.] nicht zu [X.] Weise getroffen.a) Es hat die Anlage besichtigt und wesentliche Teile hiervon näher [X.] genommen. Entgegen der Auffassung der Revision ist es rechts-fehlerfrei, daß das Berufungsgericht die Besichtigung nicht auf alle Parzellen- 10 -erstreckt hat, um den Charakter einer Gartenanlage festzustellen. Angesichtsder Größe der Anlage, die mehr als 750 Parzellen umfaßt, durfte sich das Be-rufungsgericht auf die Besichtigung eines Teils der Parzellen beschränken,sofern die getroffene Auswahl repräsentativ war. Ob dies der Fall war, hatte inerster Linie der Tatrichter zu beurteilen, dessen Bewertung auch insoweit revi-sionsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Das Revisionsgericht [X.] nachzuprüfen, ob der Tatrichter die [X.] erkannt, die tatsäch-lichen Wertungsgrundlagen ausgeschöpft und die Denk- und Erfahrungsgeset-ze beachtet hat ([X.]/[X.], ZPO, 24. Aufl., § 546 Rn. 13 f m.w.N.). Es gibtunter Berücksichtigung dieses Maßstabes keinen Anhaltspunkt dafür, daß dasVerfahren des [X.] bei der Inaugenscheinnahme der Anlage [X.] Januar 2003 rechtsfehlerhaft war. Das Berufungsgericht hat, wie sich ausdem das Sitzungsprotokoll ergänzenden Vermerk und dem dazugehörendenLageplan ergibt, in allen Teilen der Anlage eine ausreichende Anzahl von [X.] (294) und der durch sie führenden Wege besichtigt. Die [X.] im Ortstermin trotz entsprechender Gelegenheit keine Vorschläge [X.] weiterer Parzellen unterbreitet. Es besteht deshalb kein Anlaß zubezweifeln, daß sich das Berufungsgericht einen Überblick über die typische,das Gesamtbild der Anlage prägende Bebauung verschafft hat, der es ermög-lichte, den Komplex rechtsfehlerfrei danach zu beurteilen, ob er den [X.] Kleingartenanlage trägt.b) Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist auch, daß sich das Berufungs-gericht hinsichtlich der Bebauung von 8 v.H. der Parzellen, die es zu [X.] berücksichtigt hat, darauf beschränkt festzustellen,daß sie sich einer Wohnbebauung zumindest schon deutlich annähert. Im [X.] auf den Beurteilungsspielraum des Tatsachengerichts ist diese [X.] 11 -lung im Urteil unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten noch als hinreichendanzusehen.5.Die Würdigung der bei der Ortsbesichtigung gewonnenen [X.] revisionsrechtlich bedeutsame Fehler gleichfalls nicht erkennen. Das Be-rufungsgericht hat den vorhandenen Tatsachenstoff vollständig und [X.] gewürdigt und die Grenzen seines Wertungsspielraums nicht über-schritten. Es hat seine Beurteilung, die Anlage "E. " sei keine Kleingar-tenanlage mehr, maßgeblich auf die Feststellung gestützt, daß 29 v.H. der [X.] mit Wohnhäusern bebaut sind und weitere 8 v.H. mit Gebäuden, die sicheiner Wohnbebauung schon deutlich annähern. Es hält sich innerhalb des tat-richterlichen Beurteilungsspielraums, daß das Berufungsgericht hier bei einerBebauung von 37 v.H. der Parzellen mit Gebäuden, die dem Charakter vonKleingärten widerspricht, davon ausgeht, daß die kleingärtnerische Nutzungnicht mehr anlageprägend in Erscheinung tritt. Der Senat hat in seinem [X.] 24. Juli 2003 ausgeführt (aaO, S. 541), daß ein Gesamtkomplex jedenfallsdann nicht mehr als Kleingartenanlage angesehen werden kann, wenn [X.] die Hälfte der Parzellen mit Eigenheimen oder ihnen nahe kommendenBaulichkeiten bebaut ist. Dies schließt nicht aus, den [X.] ei-ner Anlage auch dann zu verneinen, wenn diese Art der Bebauung einen [X.] Anteil ausmacht. Dies gilt vor allem dann, wenn, wie es das [X.] hier festgestellt hat, weitere Umstände hinzutreten. Es hat rechts-fehlerfrei berücksichtigt, daß die Anlage von einer großen Straße durchquertwird, wodurch der Siedlungscharakter, insbesondere auch durch die an [X.] befindliche Bebauung, verstärkt werde. Das Berufungsgericht hat auchdie Ballung von [X.] im Nordteil des Komplexes in den [X.] und plausibel begründet, weshalb es sie nicht für anlageprägend- 12 -hält. Die Vertretbarkeit des Abwägungsergebnisses des [X.] wirdim Übrigen durch die entsprechende Einschätzung des [X.] (Drucksache 12/2933, [X.]) gestützt, die immerhin der Sphäre des[X.] entstammt.[X.] hat die Berufung hinsichtlich der erstinstanzlich ge-prüften Ansprüche aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Sätze 4 ff EGBGB zu Unrecht alsunzulässig angesehen. Der Kläger hat mit der Äußerung seiner Ansicht, diegeltend gemachte Forderung könne auch aus diesen Bestimmungen hergelei-tet werden, keinen zusätzlichen Streitgegenstand in den Prozeß einführenwollen, da er einen weiteren Lebenssachverhalt als Klagegrund nicht vorgetra-gen hat.Dessen ungeachtet bleiben die Rechtsmittel des [X.] insgesamtohne Erfolg, da er keine Forderungen aus den genannten [X.] kann. Ansprüche nach den Sätzen 4 bis 7 dieser Vorschrift kommen nur fürdie Zeit bis zum 31. Dezember 1994 in Betracht. Ansprüche aus Satz 8 setzenein [X.], ein sachenrechtsbereinigungsrechtliches Vermittlungs-oder ein Bodenordnungsverfahren voraus, zu denen hier nichts vorgetragen ist.[X.]Streck[X.][X.]Herrmann

Meta

III ZR 180/03

18.03.2004

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2004, Az. III ZR 180/03 (REWIS RS 2004, 4035)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4035

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