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PDF anzeigen5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 22. Juli 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. Juli 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 8. November 2002 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird [X.] dahin ergänzt, daß die in [X.] erlitteneAuslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 auf die erkannteStrafe angerechnet wird.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelszu tragen.[X.]eDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigunghat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349Abs. 2 StPO).Indes war die Urteilsformel um die Entscheidung über die [X.] in [X.] erlittenen Freiheitsentziehung zu ergänzen. Entgegen§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das [X.] im Urteil keine Bestimmungüber den Maßstab getroffen, nach dem diese Freiheitsentziehung auf die hiererkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Diese Entscheidung muß in [X.] zum Ausdruck kommen (vgl. [X.]St 27, 287, 288). Der [X.] den grundsätzlich dem Tatrichter obliegenden Ausspruch über die [X.] und die Festsetzung des Maßstabes nach. Im Hinblick darauf, daßin einem Mitgliedstaat der [X.] grundsätzlich [X.] eine andere Anrechnung als im Verhältnis 1 : 1 nicht ersichtlich und auchnicht vorgetragen sind, hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den- 3 -Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt (vgl. [X.], [X.]. vom 4. Juni 2003Œ 5 [X.]/03).Basdorf Häger GerhardtRaum Schaal
Meta
22.07.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2003, Az. 5 StR 162/03 (REWIS RS 2003, 2183)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2183
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