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PDF anzeigen[X.]/98vom10. September 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. September 2002 durch [X.] und [X.] Siol, [X.], [X.] undDr. [X.]:Der Antrag des [X.] auf Erlaß eines [X.] zurückgewiesen.Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.Gründe:Der als Erinnerung nach § 5 GKG auszulegende Antrag auf Erlaß eines"Gebührenrückfestsetzungsbeschlusses" ist unbegründet.Der Ansatz der Gerichtskosten im Kostenfestsetzungsbescheid vom 2. Juni 1999entspricht der Kostenentscheidung des rechtskräftigen Senatsbeschlusses vom 28. [X.] Diese Rechtsgrundlage für die Kostenrechnung ist durch die Entscheidung [X.] vom 20. Februar 2002 in einer anderen Sache entgegender Ansicht des [X.] nicht entfallen. Die Kosten sind auch rechnerisch [X.]. Die Niederschlagung der Kosten kommt nicht in Betracht, da es an einerunrichtigen Sachbehandlung im Sinne des § 8 GKG fehlt.[X.]SiolBungerothMüllerWassermann
Meta
10.09.2002
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2002, Az. XI ZR 321/98 (REWIS RS 2002, 1667)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1667
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